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Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes. Vom 26. Mai 1902

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 26, Seite 169
Fassung vom: 26. Mai 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Mai 1902
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(Nr. 2869.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. Vom 26. Mai 1902.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der Vorschrift im §. 17 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

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Im Patentamte werden für die Patentanmeldungen zwei weitere Abtheilungen gebildet, welche die Bezeichnung
Anmeldeabtheilung IX und
Anmeldeabtheilung X
führen.

§. 2.

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Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen IX und X sowie für die Erstattung von Gutachten innerhalb des denselben zugewiesenen Geschäftskreises ist bezüglich der Anmeldeabtheilung IX die Beschwerdeabtheilung I und bezüglich der Anmeldeabtheilung X die Beschwerdeabtheilung II zuständig.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Urville, den 26. Mai 1902.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.