Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes. Vom 26. Mai 1902
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(Nr. 2869.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. Vom 26. Mai 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund der Vorschrift im §. 17 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
[Bearbeiten]- Im Patentamte werden für die Patentanmeldungen zwei weitere Abtheilungen gebildet, welche die Bezeichnung
- Anmeldeabtheilung IX und
- Anmeldeabtheilung X
- führen.
§. 2.
[Bearbeiten]- Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen IX und X sowie für die Erstattung von Gutachten innerhalb des denselben zugewiesenen Geschäftskreises ist bezüglich der Anmeldeabtheilung IX die Beschwerdeabtheilung I und bezüglich der Anmeldeabtheilung X die Beschwerdeabtheilung II zuständig.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Schloß Urville, den 26. Mai 1902.