Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes. Vom 14. Mai 1908
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(Nr. 3473.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. Vom 14. Mai 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund der Vorschrift im § 17 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
§ 1.
[Bearbeiten]- Im Patentamte wird für die Patentanmeldungen eine weitere Abteilung gebildet, welche die Bezeichnung „Anmeldeabteilung XI“ führt.
§ 2.
[Bearbeiten]- Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmeldeabteilung XI sowie für Gutachten innerhalb ihres Geschäftskreises ist die Beschwerdeabteilung II zuständig.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Wiesbaden, den 14. Mai 1908.