Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen. Vom 17. Mai 1906
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(Nr. 3239.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894. Vom 17. Mai 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund der Vorschrift im § 25 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
§ 1.
- Im Patentamte wird neben den bestehenden Abteilungen I und II für Warenzeichen eine dritte Abteilung gebildet, welche die Bezeichnung
- Abteilung III für Warenzeichen
- erhält.
- Der Reichskanzler bestimmt, für welche Warenklassen eine jede der Abteilungen zuständig ist.
§ 2.
- Auf die neu errichtete Abteilung finden § 1 Abs. 2 und 3 und §§ 2 bis 8 der Verordnung vom 30. Juni 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 495) Anwendung.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Urville, den 17. Mai 1906.