Verordnung wegen Abänderung der Verordnung, betreffend die Verwaltung des Reichskriegsschatzes
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(Nr. 2380.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 22. Januar 1874, betreffend die Verwaltung des Reichskriegsschatzes. Vom 31. März 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 11. November 1871, betreffend die Bildung eines Reichskriegsschatzes (Reichs-Gesetzbl. S. 403), mit Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
- Die Bestimmung im §. 2 der Verordnung vom 22. Januar 1874, betreffend die Verwaltung des Reichskriegsschatzes (Reichs-Gesetzbl. S. 9), wonach die Beamten der Rendantur des Reichskriegsschatzes aus dem Personal der Reichs-Hauptkasse zu entnehmen sind, wird hierdurch aufgehoben.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 31. März 1897.