Verordnung vom 8. Januar 1816
Das Vertrauen, welches Wir zu der oft erprobten Liebe und Anhänglichkeit Unserer getreuen Unterthanen mit Recht hegen, so wie die Zuversicht, mit welcher dieselben von Uns herzliche landesväterliche Fürsorge für ihr Bestes, möglichste Schonung in Ansehung der drückenden Lasten der Zeit, und billige und gleichmäßige Vertheilung derselben erwarten, und nach der Erfahrung, die ihnen vor Augen liegt, erwarten können, bedarf keiner Befestigung und Vermehrung. Um jedoch den Bestimmungen des teutschen Bundesvertrags Genüge zu leisten, und die Verfassung Unsers Fürstenthums mit den Einrichtungen in den benachbarten teutschen Bundesstaaten auf gleichen Fuß zu setzen, finden Wir gut, Folgendes anzuordnen:
1. Es soll eine Repräsentation des Volks in Unserm Fürstenthum gebildet werden, deren Wirksamkeit sich auf die Berathung über alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche die persönlichen und Eigenthumsrechte der Staatsbürger, mit Einschluß der Besteuerung betreffen, erstrecket.
2. Die Volksrepräsentation soll aus achtzehn, durch freie Wahl zu ernennenden Landesrepräsentanten bestehen, nämlich: 6 Rittergutsbesitzer; 6 Einwohner von Städten; 6 mit Landeigenthum angesessene Unterthanen, welche weder Rittergüter besitzen, noch städtische Bürger sind.
3. Die sämmtlichen Rittergutsbesitzer in der obern Herrschaft wählen aus ihrer Mitte Vier, die Rittergutsbesitzer in der Untern Herrschaft Zwei Landesrepräsentanten.
4. Die Städte in der obern Herrschaft zusammen Zwei Landesrepräsentanten aus ihrer Mitte.
5. In jedem Orte des Fürstenthums, Dorf oder Flecken, so wie auch in der Patrimonialstadt Schlotheim, treten die sämmtlichen Landeigenthumsbesitzer, mit Einschluß der nahe gelegenen Mühlen oder anderer einzelnen Höfe und Wirthschaften, und mit Zuziehung der Geistlichen und Schullehrer zusammen, und ernennen für [365] diesen Ort aus ihrer Mitte einen daselbst angesessenen unbescholtenen und rechtlichen Mann zum Wähler. Diese sämmtlichen Wähler eines Districts erwählen nun aus ihrer Mitte einen Landesrepräsentanten, und zwar nach folgender Districts-Bestimmung, einschließlich der Patrimonialgerichtsorte:
Die Wähler aus den Aemtern Rudolstadt und Blankenburg zusammen einen; die aus dem Amte Schwarzburg einen; aus den Aemtern Ilm, Ehrenstein, Paulinzelle, Seebergen, einen; aus Leutenberg und Könitz einen; aus der Unterherrschaft zwei Repräsentanten, jeder District aus seiner Mitte.
6. Wenn ein Rittergutsbesitzer auch noch anderes Landeigenthum, oder das Bürgerrecht in einer Stadt besitzt; so kann er zwar in diesen andern Beziehungen mit wählen, allein zum Landesrepräsentanten kann er nur als Besitzer seines Ritterguts gewählt werden. Wenn er mehrere Rittergüter besitzt, wählt er zwar für jedes, kann aber nur von einem gewählt werden. Eben so, wenn jemand Bürgerrechte und Landeigenthum an verschiedenen Orten besitzt, kann er zwar an allen diesen Orten mit wählen, aber nur an seinem gewöhnlichen Wohnorte gewählt werden. Von mehrern Mitbesitzern eines gemeinschaftlichen Landeigenthums ist nur einer wahlfähig und berechtigt. Personen weiblichen Geschlechts und Vormünder für ihre Pflegebefohlnen können zwar mit wählen, aber nicht gewählt werden.
7. Die Landesrepräsentanten werden auf 6 Jahre gewählet, nach deren Verfluß eine neue Wahl vorgenommen wird, wobei die abgegangenen Repräsentanten auf die nämliche Art wiederum gewählet werden können. Einzelne Wahlen in der Zwischenzeit finden nicht Statt. Wenn unterdessen Repräsentanten abgehen; so wird dadurch die Volksrepräsentation nicht unterbrochen.
8. Sobald die Wahlen, wegen deren Art und Weise und nähern Veranstaltung Wir Unsere Landesbehörden mit besonderer Instruction versehen werden, geschehen, und die Landesrepräsentanten in dieser Eigenschaft von Uns anerkannt sind, werden Wir wegen ihrer Zusammenberufung [366] hierher in Unsere Residenz, wegen der ihrer Berathung vorzulegenden Propositionen und ihrer Wiederentlassung, die weitern nöthigen Befehle ertheilen.
Rudolstadt, den 8. Jan. 1816.