Verordnung des Reichspräsidenten zur Herstellung geordneter Regierungsverhältnisse in Preußen
Erscheinungsbild
[43]
Vom 6. Februar 1933.
Aufgrund des Artikels 48 Abs. 1 der Reichsverfassung verordne ich folgendes:
§ 1
[Bearbeiten]- Durch das Verhalten des Landes Preußen gegenüber dem Urteil des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 25. Oktober 1932 ist eine Verwirrung im Staatsleben eingetreten, die das Staatswohl gefährdet.
- Ich übertrage deshalb bis auf weiteres dem Reichskommissar für das Land Preußen und seinen Beauftragten die Befugnisse, die nach dem erwähnten Urteil dem Preußischen Staatsministerium und seinen Mitgliedern zustehen.
§ 2
[Bearbeiten]- Mit der Durchführung dieser Verordnung beauftrage ich den Reichskommissar für das Land Preußen.
§ 3
[Bearbeiten]- Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
- Berlin, den 6. Februar 1933.