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Verordnung über die Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung über die Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien
Abkürzung: KFB
Art: Reichsrechtsverordnung
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1935 Teil I, Nr. 101, Seite 1160
Fassung vom: 15. September 1935
Ursprungsfassung: 15. September 1935
Bekanntmachung: 18. September 1935
Inkrafttreten: 1. Oktober 1935
Anmerkungen:
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Verordnung über die Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien (KFB).
Vom 15. September 1935.

Auf Grund des Abschnitts VI des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 323, 329) wird hierdurch bestimmt:

§ 1

Kinderreichen Familien können aus den Mitteln des Sondervermögens des Reichs für Ehestandsdarlehen, das nach Artikel II § 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Förderung der Eheschließungen vom 24. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 47, 48) gebildet ist, auf Antrag einmalige Kinderbeihilfen gewährt werden.

§ 2

Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung erläßt der Reichsminister der Finanzen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung ab 1. Oktober 1935 in Kraft.
Nürnberg, den 15. September 1935.
Der Reichsminister der Finanzen
In Vertretung
Reinhardt