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Verordnung über Kennkarten

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung über Kennkarten.
Abkürzung:
Art: Reichsrechtsverordnung
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Pass- und Melderecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1938 Teil I, Nr. 115, Seite 913–915
Fassung vom: 22. Juli 1938
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Juli 1938
Inkrafttreten:
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Verordnung über Kennkarten.
Vom 22. Juli 1938.

Auf Grund des Gesetzes über das Paß-, das Ausländerpolizei- und das Meldewesen sowie über das Ausweiswesen vom 11. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 589) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz folgendes verordnet:

§ 1

(1) Als allgemeiner polizeilicher Inlandausweis wird eine Kennkarte eingeführt.
(2) Eine Kennkarte können alle deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Reichsgebiet vom vollendeten 15. Lebensjahr ab erhalten.
(3) Der Reichsminister des Innern bestimmt, welche Gruppen von deutschen Staatsangehörigen und in welchem Umfang diese Gruppen dem Kennkartenzwang unterliegen.

§ 2

(1) Zuständig für die Entgegennahme der Anträge auf Ausstellung der Kennkarte sind die Ortspolizeibehörden oder die von der Ortspolizeibehörde beauftragten polizeilichen Meldebehörden.
(2) Zuständig für die Ausstellung der Kennkarten sind die Paßbehörden.
(3) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Kennkartenbewerber seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat oder mangels eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltsorts sich tatsächlich aufhält.

§ 3

(1) Der Kennkartenbewerber hat den Antrag auf Ausstellung der Kennkarte persönlich zu stellen. Für eine beschränkt geschäftsfähige oder eine geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag.
(2) Der Kennkartenbewerber hat auf amtliches Verlangen alle Angaben zu machen und alle Nachweise zu erbringen, die erforderlich sind, um seine Person und seine deutsche Staatsangehörigkeit einwandfrei festzustellen; er hat insbesondere
a) die erforderliche Anzahl von Lichtbildern in der vorgeschriebenen Größe und Ausstattung einzureichen;
b) die erforderlichen Fingerabdrücke nehmen zu lassen;
c) die erforderlichen Unterschriften zu leisten; [914]
d) sich, falls an seiner Person Zweifel bestehen, einem Personenfeststellungsverfahren zu unterziehen;
e) zur Empfangnahme der Kennkarte und auch sonst auf amtliches Verlangen an Amtsstelle zu erscheinen.

§ 4

Die Kennkarte darf nur ausgestellt werden, wenn die Person und die deutsche Staatsangehörigkeit des Kennkartenbewerbers einwandfrei festgestellt sind. Im übrigen darf die Kennkarte nur versagt werden, wenn der Kennkartenbewerber die ihm nach § 3 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt.

§ 5

(1) Kennkarten dürfen nur unter Verwendung des vom Reichsminister des Innern bestimmten Musters ausgestellt werden.
(2) Änderungen des Musters und nicht im Muster vorgesehene Eintragungen sind unzulässig.
(3) Eintragungen dürfen nur von der Paßbehörde, die die Kennkarte ausstellt, vorgenommen werden.
(4) Das Kennkartenmuster darf für andere Ausweise nicht verwendet werden.

§ 6

(1) Kennkarten werden auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt.
(2) Eine Verlängerung der Geltungsdauer der Kennkarte ist ausgeschlossen.

§ 7

(1) Die Gebühr für die Ausstellung einer Kennkarte beträgt drei Reichsmark.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auf eine Reichsmark, wenn eine vorhandene Kennkarte, die noch eine Geltungsdauer von mehr als zwei Jahren hat, durch eine neue Kennkarte ersetzt wird, weil sich der Name oder Beruf des Kennkarteninhabers geändert hat.
(3) Dem Reichsminister des Innern bleibt vorbehalten, die Ermäßigung und den Erlaß der Gebühr für bestimmte Personengruppen vorzuschreiben, für die nach § 1 Abs. 3 der Kennkartenzwang eingeführt wird.
(3) Bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person kann die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt oder ganz erlassen werden.
(5) Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn eine vorhandene Kennkarte, die noch eine Geltungsdauer von mehr als zwei Jahren hat, durch eine neue Kennkarte ersetzt werden muß, weil sie infolge eines Umstandes ungültig ist, den die Paßbehörde zu vertreten hat.

§ 8

(1) Kennkarten, in denen das Lichtbild, die Fingerabdrücke, eine der sonst vorgeschriebenen Eintragungen oder die anzubringenden Stempel fehlen, sind ungültig. Das gleiche gilt, wenn der Zustand des Lichtbildes oder der Fingerabdrücke eine einwandfreie Feststellung des Kennkarteninhabers nicht mehr zulassen oder die sonstigen Eintragungen oder die Stempel unleserlich geworden sind.
(2) Eine Kennkarte, deren Geltungsdauer abgelaufen ist, gilt nicht als Kennkarte im Sinne dieser Verordnung.

§ 9

Der Kennkarteninhaber ist verpflichtet, der Paßbehörde, die die Kennkarte ausgestellt hat,
a) die Kennkarte unverzüglich zurückzugeben, wenn sich sein Name oder seine Berufsart ändert, wenn er seine deutsche Staatsangehörigkeit verliert oder wenn sich herausstellt, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt;
b) eine vorhandene alte Kennkarte bei Ausstellung einer neuen Kennkarte durch Vermittlung der Paßbehörde, die zur Ausstellung dieser Karte berufen ist, zurückzugeben;
c) den Verlust einer gültigen Kennkarte unverzüglich anzuzeigen.

§ 10

(1) Die Kennkarte ist dem Inhaber zu entziehen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ergeben, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung der Kennkarte nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Zuständig für die Entziehung ist jede Paßbehörde.
(3) Die Kennkarte kann zur Vorbereitung der Entziehung von jeder Polizeibehörde im Inland vorläufig abgenommen werden.

§ 11

Die Verfügung, durch die eine Kennkarte versagt oder entzogen wird, ist dem Kennkartenbewerber oder -inhaber unter Mitteilung der Gründe schriftlich oder unter Fertigung einer von ihm zu unterzeichnenden Niederschrift mündlich bekanntzugeben. [915]

§ 12

(1) Gegen die Versagung und die Entziehung der Kennkarte ist ausschließlich die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder Bekanntgabe der Verfügung schriftlich bei der Paßbehörde einzulegen. Die Paßbehörde kann der Beschwerde abhelfen; will sie dies nicht, so legt sie die Beschwerde ihrer vorgesetzten Behörde vor. Diese entscheidet endgültig.
(2) Gegen die Verfügungen, durch die der Polizeipräsident in Berlin eine Kennkarte versagt oder entzieht, ist an Stelle der Beschwerde der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder Bekanntgabe der Verfügung schriftlich bei dem Polizeipräsidenten einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Polizeipräsident endgültig.
(3) Auf die Entscheidung über die Beschwerde und den Einspruch findet § 11 entsprechende Anwendung.

§ 13

(1) Mit Haft und mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
a) wer den vom Reichsminister des Innern auf Grund des § 1 Abs. 3 erlassenen besonderen Bestimmungen zuwiderhandelt;
b) wer bei Stellung des Antrags auf Ausstellung einer Kennkarte unwahre Angaben macht;
c) wer sich eine Kennkarte ausstellen läßt, obgleich er bereits im Besitz einer gültigen Kennkarte ist;
d) wer den ihm nach § 9 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
e) wer seine Kennkarte einem anderen zum Gebrauch überläßt;
f) wer eine für einen anderen ausgestellte Kennkarte gebraucht oder zum eigenen Gebrauch annimmt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Buchstabe a und c tritt Bestrafung auch dann ein, wenn dem Täter Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) In besonders schweren Fällen des Abs. 1 kann auf Gefängnis bis zu einem Jahr und auf Geldstrafe oder auf eine dieser Strafen erkannt werden.

§ 14

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1938 in Kraft.
Berlin, den 22. Juli 1938.
Der Reichsminister des Innern
Frick