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Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Paß-Pflichtigkeit für Berlin

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Paß-Pflichtigkeit für Berlin.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 20, Seite 131
Fassung vom: 26. Juni 1878
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Juni 1878
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(Nr. 1253.) Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Paß-Pflichtigkeit für Berlin. Vom 26. Juni 1878.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 9 des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 33), was folgt:

Bis auf weiteres ist jeder in der Stadt Berlin ankommende Fremde oder Neuanziehende verpflichtet, sich durch Paß oder Paßkarte über seine Person auszuweisen.
Ueber die Ausführung dieser Bestimmung sind von der Polizeibehörde die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Juni 1878.
 Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
(L. S.)   Friedrich Wilhelm, Kronprinz.

  Fürst v. Bismarck.