Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Paß-Pflichtigkeit für Berlin
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(Nr. 1253.) Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Paß-Pflichtigkeit für Berlin. Vom 26. Juni 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 9 des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 33), was folgt:
- Bis auf weiteres ist jeder in der Stadt Berlin ankommende Fremde oder Neuanziehende verpflichtet, sich durch Paß oder Paßkarte über seine Person auszuweisen.
- Ueber die Ausführung dieser Bestimmung sind von der Polizeibehörde die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 26. Juni 1878.