Verordnung, betreffend die dem Landeshauptmann der Neu-Guinea-Kompagnie zustehenden richterlichen und Verwaltungsbefugnisse
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(Nr. 2038.) Verordnung, betreffend die dem Landeshauptmann der Neu-Guinea-Kompagnie zustehenden richterlichen und Verwaltungsbefugnisse. Vom 15. Juni 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:
- Nachdem die Neu-Guinea-Kompagnie die Landesverwaltung in ihrem Schutzgebiete wieder übernommen haben wird, gehen diejenigen richterlichen und Verwaltungsbefugnisse, die dem Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet der Kompagnie auf Grund der Verordnung vom 6. Mai 1890 (Reichs-Gesetzbl. 1890 S. 67) zustanden, wieder auf den Landeshauptmann über. Der Zeitpunkt der Uebernahme der Landesverwaltung durch die Kompagnie ist vom Reichskanzler bekannt zu machen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1892.