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Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. Vom 1. Juni 1906

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 34, Seite 732 - 734
Fassung vom: 1. Juni 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Juni 1906
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Anmerkungen:
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(Nr. 3255.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. Vom 1. Juni 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 159 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), was folgt:

Das der Verordnung vom 27. Dezember 1899, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 730) [733] beigegebene, durch die Verordnungen vom 14. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 173) und 10. Februar 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) berichtigte Verzeichnis wird nach Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses abgeändert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 1. Juni 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.


Verzeichnis der Reichsbehörden.

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Unter II. Höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar untergeordnete Reichsbehörden und Vorsteher solcher Behörden.

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tritt hinzu:
11. die Biologische Anstalt für Land- und Forstwirtschaft.
a. Für das Disziplinarverfahren:
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fällt weg:
16. der Vorstand der vereinigten Artillerie- und Ingenieurschule,
erhalten Nr. 15, 24 folgende Fassung:
15. der Vorsitzende der Ober-Militär-Prüfungskommission,
24. die Korps-Intendanturen und die Intendantur der militärischen Institute, die Militär-Intendanten, die Intendantur der Verkehrstruppen und ihr Vorstand. [734]
b. Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche:
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erhält Nr. 4 folgende Fassung:
4. die Korps-Intendanturen, die Intendantur der militärischen Institute und die Intendantur der Verkehrstruppen.
a. Für das Disziplinarverfahren:
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tritt hinzu:
17. der Direktor der Deckoffizierschule.

A. Verwaltung des Reichsheeres.

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b. Für die übrigen Beamten:
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erhält Nr. 1 folgende Fassung:
1. der Vorsteher (Kommandeur, Direktor, Präses, Vorsitzender, Chefarzt, Rendant usw.) jeder Behörde und militärischen Anstalt hinsichtlich der bei ihr angestellten Beamten.