Verordnung, betreffend die Uebertragung schaumburg-lippischer Rechtssachen auf das Reichsgericht
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(Nr. 1341.) Verordnung, betreffend die Uebertragung schaumburg-lippischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77), auf den Antrag des Fürstenthums Schaumburg-Lippe und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
- In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem Königreich Preußen und dem Fürstenthum Schaumburg-Lippe wegen Uebertragung der Leitung der Forstberechtigungsablösungen im Fürstenthum Schaumburg-Lippe auf die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden abgeschlossenen Staatsvertrage vom 20. Oktober 1872 und dem zwischen denselben Staaten wegen Ausdehnung des Staatsvertrages vom 20. Oktober 1872 auf die Leitung der Ablösungen anderer Grundgerechtigkeiten, der Gemeinheitstheilungen und der Zusammenlegungen der Grundstücke im Fürstenthum Schaumburg-Lippe durch die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden abgeschlossenen Staatsvertrage vom 27. April 1874 (preußische Gesetz-Samml. 1873 S. 18, 1874 S. 245; schaumburg-lippische Landesverordnungen 1872 S. 378, 1874 S. 74) zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zustand, dem Reichsgericht übertragen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.