Verordnung, betreffend die Entschädigung Schutztruppenangehöriger für unschuldig erlittene Untersuchungshaft
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(Nr. 3089.) Verordnung, betreffend die Entschädigung Schutztruppenangehöriger für unschuldig erlittene Untersuchungshaft. Vom 6. November 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des § 4 des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom 7./18. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 187 und S. 653), was folgt:
- In den zur Zuständigkeit der Schutztruppengerichte gehörigen Sachen findet das Gesetz, betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, vom 14. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- An die Stelle der Staatskasse tritt für das Oberkommando der Schutztruppen die Reichskasse, für die Schutztruppen die Schutzgebietskasse. Statt des Gerichtsherrn erster Instanz sind die Gouvernements- oder Abteilungsgerichte zuständig. Die oberste Militär-Justizverwaltungsbehörde ist der Reichskanzler.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 6. November 1904.