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Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 9. August 1878

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 29, Seite 291
Fassung vom: 9. August 1878
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. August 1878
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(Nr. 1265.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 9. August 1878.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 9. September dieses Jahres in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. H., den 9. August 1878.
 Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz.

  Otto Graf zu Stolberg.