Zum Inhalt springen

Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 30. Oktober 1895

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 38, Seite 449
Fassung vom: 30. Oktober 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. November 1895
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[449]


(Nr. 2271.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 30. Oktober 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am dritten Dezember d. J. in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zweck nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 30. Oktober 1895.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.