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Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes. Vom 4. März 1868

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 5, Seite 19 - 20
Fassung vom: 4. März 1868
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. März 1868
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 68.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes. Vom 4. März 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12. der Verfassung des Norddeutschen Bundes, im Namen des Bundes, was folgt:

Der Reichstag des Norddeutschen Bundes wird berufen, am 23. d. Mts. [20] in Berlin zusammen zu treten, und beauftragen Wir den Bundeskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. März 1868.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.