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Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 4. Mai 1875

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 17, Seite 201
Fassung vom: 4. Mai 1875
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Mai 1875
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1071.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 4. Mai 1875.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des Artikels 12 der Reichsverfassung, was folgt:

Der Bundesrath wird berufen, am 10. Mai 1875 in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Mai 1875.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.