Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 29. September 1880
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(Nr. 1394.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 29. September 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:
- Der Bundesrath wird berufen, am 20. Oktober d. J. in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zweck nöthigen Vorbereitungen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Baden-Baden, den 29. September 1880.