Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes
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(Nr. 4.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes. Vom 3. August 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels 12. der Verfassung des Norddeutschen Bundes, im Namen des Bundes, was folgt:
- Der Bundesrath des Norddeutschen Bundes wird berufen, am 15. d. M. in Berlin zusammen zu treten, und beauftragen Wir den Bundeskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
- Gegeben Bad Ems, den 3. August 1867.