Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes. Vom 8. Februar 1873
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(Nr. 906.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes. Vom 8. Februar 1873
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs was folgt:
- Der Bundesrath wird berufen, am 17. Februar d. J. in Berlin zusammen zu treten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 8. Februar 1873.