Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kautionen der Post- und Telegraphenbeamten
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(Nr. 959.) Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kautionen der Post- und Telegraphenbeamten. Vom 12. Juli 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 7 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:
Artikel 1.
- Post- und Telegraphenbeamten, welche eine mit Kautionspflicht verbundene Dienststellung erhalten und die für die letztere erforderliche Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, kann von dem General-Postamte beziehungsweise von der General-Direktion der Telegraphen ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken, welche nicht weniger als fünfzig Thaler jährlich betragen dürfen.
- Auf Beamte, welche an der Verwaltung einer Ober-Postkasse oder Ober-Telegraphenkasse theilnehmen oder die Vorsteherstelle eines Postamtes bekleiden, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Artikel 2.
- Die Ansammlung und Aufbewahrung dieser Gehaltsabzüge erfolgt gemäß Artikel 6 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei den Verwaltungen der Post, der Telegraphen und des Eichungswesens angestellten Beamten, vom 29. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 285).
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Bad Ems, den 12. Juli 1873.