Verordnung, betreffend die Beaufsichtigung schaumburg-lippischer privater Versicherungsunternehmungen
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(Nr. 2905.) Verordnung, betreffend die Beaufsichtigung schaumburg-lippischer privater Versicherungsunternehmungen. Vom 16. November 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
- Die Beaufsichtigung aller bestehenden sowie aller zum Geschäftsbetriebe neu zuzulassenden privaten Versicherungsunternehmungen, deren Geschäftsbetrieb auf das Gebiet des Fürstenthums Schaumburg-Lippe beschränkt ist, wird dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für Privatversicherung übertragen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Lowther Castle, den 16. November 1902.