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Verordnung, betreffend die Beaufsichtigung hessischer und bremischer privater Versicherungsunternehmungen

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Beaufsichtigung hessischer und bremischer privater Versicherungsunternehmungen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 7, Seite 43
Fassung vom: 3. Februar 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Februar 1902
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2837.) Verordnung, betreffend die Beaufsichtigung hessischer und bremischer privater Versicherungsunternehmungen. Vom 3. Februar 1902.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Die Beaufsichtigung aller bestehenden sowie aller zum Geschäftsbetriebe neu zuzulassenden privaten Versicherungsunternehmungen, deren Geschäftsbetrieb auf das Gebiet des Großherzogthums Hessen oder auf das Gebiet der freien Hansestadt Bremen beschränkt ist, wird dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für Privatversicherung übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. Februar 1902.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.