Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Abgaben von der Flößerei. Vom 13. Februar 1874
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(Nr. 987.) Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Abgaben von der Flößerei. Vom 18. Februar 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Abgaben von der Flößerei (Bundes-Gesetzbl. S. 312) im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:
- Mit dem 1. März d. J. hört auf den Flüssen Enz und Nagold die Erhebung der nach §. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Abgaben von der Flößerei unzulässigen Abgaben auf.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 13. Februar 1874.