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Verordnung, betreffend den Verkehr mit Essigsäure

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend den Verkehr mit Essigsäure.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 43, Seite 475 - 476
Fassung vom: 14. Juli 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Juli 1908
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(Nr. 3512.) Verordnung, betreffend den Verkehr mit Essigsäure. Vom 14. Juli 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen (Reichs-Gesetzbl. S. 145), nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:

§. 1.

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Rohe und gereinigte Essigsäure (auch Essigessenz), die in 100 Gewichtsteilen mehr als 15 Gewichtsteile reine Säure enthält, darf in Mengen unter 2 Liter nur in Flaschen nachstehender Art und Bezeichnung gewerbsmäßig feilgehalten oder verkauft werden:
1. Die Flaschen müssen aus weißem oder halbweißem Glase gefertigt, länglich rund geformt und an einer Breitseite in der Längsrichtung gerippt sein.
2. Die Flaschen müssen mit einem Sicherheitsstopfen versehen sein, der bei wagerechter Haltung der gefüllten Flasche innerhalb einer Minute nicht mehr als 50 Kubikzentimeter des Flascheninhalts ausfließen läßt. Der Sicherheitsstopfen muß derart im Flaschenhalse befestigt sein, daß er ohne Zerbrechen der Flasche nicht entfernt werden kann.
3. An der nicht gerippten Seite der Flasche muß eine Aufschrift vorhanden sein, die in deutlich lesbarer Weise
a) die Art des Inhalts einschließlich seiner Stärke an reiner Essigsäure angibt, [476]
b) die Firma des Fabrikanten des Inhalts bezeichnet,
c) in besonderer, für die sonstige Aufschrift nicht verwendeter Farbe die Warnung
„Vorsicht! Unverdünnt lebensgefährlich“
getrennt von der sonstigen Aufschrift enthält,
d) eine Anweisung für den Gebrauch des Inhalts der Flasche bei der Verwendung zu Speisezwecken erteilt.
Weitere Aufschriften dürfen auf der Flasche nicht vorhanden sein.

§ 2.

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Die Vorschriften des § 1 finden keine Anwendung auf das Feilhalten und den Verkauf von Essigsäure in Apotheken, soweit es zu Heil- oder wissenschaftlichen Zwecken erfolgt.

§ 3.

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Das Feilhalten und der Verkauf von Essigsäure der im § 1 bezeichneten Art unter der Bezeichnung „Essig“ ist verboten.

§ 4.

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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Odde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 14. Juli 1908.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Bethmann Hollweg.