Verordnung, betreffend den Erlaß der Wittwen- und Waisengeldbeiträge der Reichsbankbeamten
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(Nr. 1778.) Verordnung, betreffend den Erlaß der Wittwen- und Waisengeldbeiträge der Reichsbankbeamten. Vom 18. März 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund der §§. 28 und 40 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) zur Ergänzung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 203) nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:
- Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend den Erlaß der Wittwen- und Waisengeldbeiträge von Angehörigen der Reichs-Civilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 5. März d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 65) finden auf die Reichsbankbeamten mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
- I. An Stelle der Reichskasse tritt die Kasse der Reichsbank.
- II. Die zufolge Artikel II §. 2 des Gesetzes nachentrichteten Beträge treten dem nach der Verordnung vom 8. Juni 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) unter II gebildeten Fonds hinzu, welcher weiter zu den laufenden Zahlungen an Wittwen- und Waisengeld zu verwenden ist.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Charlottenburg, den 18. März 1888.