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Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der Unfallversicherung

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der Unfallversicherung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 48, Seite 493
Fassung vom: 2. Dezember 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Dezember 1901
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2820.) Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der Unfallversicherung. Vom 2. Dezember 1901.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 25 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 573) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Der Zeitpunkt, von welchem ab die Unfallversicherung für solche Betriebszweige in Kraft tritt, welche durch §§. 1, 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes und durch §§. 152 ff. des See-Unfallversicherungsgesetzes der Unfallversicherung neu unterstellt sind, wird auf den 1. Januar 1902 festgesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 2. Dezember 1901.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.