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Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 48, Seite 1045 - 1060
Fassung vom: 9. Oktober 1898
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Bekanntmachung: 20. Oktober 1898
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[1045]

(Nr. 2519.) Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika. Vom 9. Oktober 1898.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen für das ostafrikanische Schutzgebiet auf Grund des §. 1 und des §. 3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:

I. Allgemeine Vorschriften.

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§. 1.

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Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Verfügungsrechte des Grundeigenthümers ausgeschlossen. Die Aufsuchung und Gewinnung derselben unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Mineralien sind:
a. Edelmineralien:
1. Gold, Silber und Platin, gediegen und als Erze,
2. Edelsteine;
b. gemeine Mineralien:
1. alle Metalle außer den vorgenannten, gediegen und als Erze,
2. Steinkohle, Braunkohle und Graphit,
3. Glimmer und Halbedelsteine.
Auf die von Eingeborenen für eigene Rechnung im Tagebaue betriebene Gewinnung von Eisen, Kupfer und Graphit finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung. [1046]

§. 2.

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Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien für Rechnung des Reichs oder des Landesfiskus ist den Bestimmungen dieser Verordnung ebenfalls unterworfen.

§. 3.

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Für alle die Erwerbung und Ausübung des Schürf- und Bergbaurechts betreffenden Angelegenheiten müssen Personen, welche nicht in dem Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, einen im Schutzgebiete sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und der Bergbehörde bezeichnen.
Das Gleiche gilt für Gesellschaften, welche im Schutzgebiete nicht ihren Sitz haben, und für Mitbetheiligte, welche nicht eine Gesellschaft bilden, deren Vertretung gesetzlich geregelt ist.
Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist die Bergbehörde befugt, den Vertreter zu bestellen.

§. 4.

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Gegen die in Ausführung dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden findet die Beschwerde statt, insoweit sie nicht für ausgeschlossen erklärt ist.
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von drei Monaten, welche mit der Zustellung oder sonstigen Bekanntmachung der Entscheidung beginnt, bei der Behörde einzulegen, von welcher die angefochtene Entscheidung erlassen ist, widrigenfalls das Beschwerderecht erlischt.

§. 5.

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Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in der ortsüblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Amtstafel der entscheidenden Behörde.

II. Vom Schürfen.

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A. Im Allgemeinen.

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§. 6.

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Die Aufsuchung der im §. 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen – das Schürfen – ist unter Befolgung der nachstehenden Vorschriften im ganzen Schutzgebiet einem Jeden gestattet. Ausgenommen sind diejenigen Gebiete, die der Reichskanzler zur ausschließlichen Aufsuchung oder Gewinnung von Mineralien entweder dem Reiche oder dem Landesfiskus vorbehalten hat oder vorbehalten wird oder auf Grund besonderer Vereinbarungen Dritten überwiesen hat oder überweisen wird. Diese Gebiete sind öffentlich bekannt zu machen. [1047]

§. 7.

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Auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie auf Begräbnißstätten darf nicht geschürft werden.
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
Unter Gebäuden und in einem Umkreis um dieselben bis zu fünfzig Meter sowie in eingefriedigten Bodenflächen darf nicht geschürft werden, es sei denn, daß der Grundbesitzer seine ausdrückliche Einwilligung ertheilt hat.

§. 8.

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Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund und Boden benutzen will, hat die Erlaubniß des Grundbesitzers einzuholen.
Mit Ausnahme der im §. 7 bezeichneten Fälle muß der Grundbesitzer das Schürfen auf seinem Grund und Boden gestatten.

§. 9.

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Der Schürfer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurückzugeben, auch für den Fall, daß durch die Benutzung eine Werthminderung des Grundstücks eintritt, bei der Rückgabe den Minderwerth zu ersetzen.
Für die Erfüllung der letzteren Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des Grundstücks Sicherheitsleistung von dem Schürfer verlangen.

§. 10.

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Die dem Grundeigenthümer im letzten Satze des §. 61 und im §. 62 eingeräumten Rechte stehen demselben auch gegen den Schürfer zu. Bei Beschädigungen durch Schürfarbeiten finden die Vorschriften der §§. 67, 68 entsprechende Anwendung.

§. 11.

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Kann der Schürfer sich mit dem Grundbesitzer über die Gestattung der Schürfarbeiten nicht gütlich einigen, so entscheidet die Bergbehörde, ob und unter welchen Bedingungen die Schürfarbeiten unternommen werden dürfen.
Die Bergbehörde darf die Ermächtigung nur in den Fällen des §. 7 versagen.
Soweit die Entscheidung die Festsetzung der Entschädigung betrifft, findet die Beschwerde nicht statt.
Wegen der Kosten findet die Vorschrift des §. 65 Anwendung.

§. 12.

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Durch Beschreitung des Rechtswegs wird, wenn dieselbe nur wegen der Festsetzung der Entschädigung oder der Sicherheitsleistung erfolgt, der Beginn der [1048] Schürfarbeiten nicht aufgehalten, vorausgesetzt, daß die Entschädigung gezahlt oder bei verweigerter Annahme an zuständiger Stelle hinterlegt oder die Sicherheit geleistet ist.

§. 13.

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Die Benutzung unbebauten Kronlandes zu Schürfzwecken steht Jedem so lange ohne Entgelt frei, als nicht der Gouverneur für bestimmte Bezirke besondere Vorschriften über die Bedingungen der Benutzung erlassen hat.

§. 14.

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Der Schürfer ist befugt, über die bei seinen Schürfarbeiten geförderten Mineralien (§. 1) zu verfügen, insofern nicht bereits Dritte Rechte auf dieselben erworben haben.
Für die geförderten Mineralien hat der Schürfer die im §. 55 bestimmte Förderungsabgabe zu entrichten; die Vorschriften des §. 51 Absatz 1 Nr. 2 und des Absatzes 2, sowie des §. 52 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

B. Vom Schürffelde.

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§. 15.

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Die Bergbehörde hat auf Antrag gegen Zahlung der im §. 16 bestimmten Gebühren Schürfscheine auszustellen. Jeder kann die Ausstellung einer beliebigen Zahl von Schürfscheinen verlangen.
Der Gouverneur kann bestimmen, daß die Ausstellung auch durch andere Behörden erfolgt.

§. 16.

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Der Schürfschein lautet auf den Namen des Antragstellers und trägt eine Kontrolnummer.
Die Ausstellung erfolgt für die Dauer von sechs Monaten. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist ohne Beschränkung zulässig.
Für jeden Monat der beanspruchten Gültigkeitsdauer ist eine Gebühr von fünf Rupien im voraus zu entrichten.

§. 17.

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Der Schürfschein gilt für das ganze Schutzgebiet unter Ausschluß der nach §. 6 Satz 2 der allgemeinen Schürffreiheit entzogenen Gebiete und vorbehaltlich der auf Grund des §. 13 erlassenen besonderen Vorschriften.
Der Gouverneur kann vorschreiben, daß für bestimmte Dienstbezirke die Verwendung des Schürfscheins von der vorherigen Eintragung in ein von der zuständigen örtlichen Behörde zu führendes öffentliches Schürfscheinverzeichniß abhängig ist. Vor Verwendung des Schürfscheins in einem anderen Dienstbezirke muß er in dem Verzeichnisse des bisherigen Bezirkes gelöscht sein. [1049]

§. 18.

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Der Schürfschein ist übertragbar. Die Rechte aus dem Schürfscheine gehen mit der Umschreibung auf den Erwerber durch eine zur Ausstellung von Schürfscheinen befugte Behörde (§. 15) über.
Für die Umschreibung ist eine Gebühr von fünf Rupien zu entrichten.

§. 19.

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Der Schürfschein gewährt das Recht, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Schürffeld und zwar ein Edelmineralschürffeld oder ein gemeines Schürffeld mit der Wirkung abzustecken, daß der Schürfer vorbehaltlich bereits erworbener Rechte jeden Dritten in einem Edelmineralschürffelde vom Schürfen und vom Bergbaubetrieb auf sämmtliche im §. 1 bezeichnete Mineralien, in einem gemeinen Schürffelde vom Schürfen und vom Bergbaubetrieb auf gemeine Mineralien ausschließt.

§. 20.

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Das Edelmineralschürffeld hat in horizontaler Erstreckung die Form eines Rechtecks von höchstens 400 X 200 Meter, das gemeine Schürffeld diejenige eines Rechtecks von höchstens 1.200 X 600 Meter Seitenlänge.

§. 21.

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Die Absteckung eines Schürffeldes hat in der Weise zu erfolgen, daß
1. eine den Mittelpunkt des Feldes bezeichnende Tafel aufgerichtet wird, auf welcher der Name des Schürfers, die Kontrolnummer des Schürfscheins, der Zeitpunkt der Aufrichtung der Schürftafel und die Angabe, ob ein Edelmineral- oder ein gemeines Schürffeld belegt werden soll, zu vermerken sind,
2. zu beiden Seiten der Schürftafel geradlinige Gräben von mindestens zwei Meter Länge gezogen werden, welche die Richtung der Langseiten des Schürffeldes bezeichnen.

§. 22.

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Binnen vierzehn Tagen nach Aufrichtung der Schürftafel müssen die Eckpunkte des Feldes bestimmt und durch Pfähle sowie durch mindestens einen Meter lange, in der Richtung der Seiten des Schürffeldes gezogene Gräben kenntlich gemacht werden.
Geschieht dies nicht, so hört die Schließung des Feldes (§. 19) wieder auf.
Dieselbe Folge tritt ein, wenn der von den Eckpfählen umschlossene Flächenraum die nach §. 20 zulässige Feldesgröße um mehr als zehn Prozent überschreitet.

§. 23.

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Von der erfolgten Absteckung eines Schürffeldes ist der Bergbehörde oder der sonst vom Gouverneur bestimmten Behörde Anzeige zu erstatten. [1050]
Die Anzeige muß enthalten:
1. den Namen des Schürfers und den Ort, an welchem derselbe seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat,
2. die Kontrolnummer und die Gültigkeitsdauer des Schürfscheins,
3. die Angabe, ob ein Edelmineral- oder ein gemeines Schürffeld belegt ist,
4. den Zeitpunkt der Aufrichtung der Schürftafel (§. 21),
5. die möglichst genaue Bezeichnung der Lage und der Ausdehnung des Feldes; aus der beizufügenden Handzeichnung müssen die Grenzen des Feldes, seine Größenverhältnisse, die magnetische Nordlinie und die vorhandenen Tagesgegenstände in der Weise ersichtlich sein, daß das Schürffeld danach in der Natur aufgefunden werden kann.
Die Bergbehörde ist befugt, zu bestimmen, daß die Anzeige noch weitere Angaben zu enthalten hat.

§. 24.

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Ueber die Erstattung der Anzeige wird gebührenfrei eine Bescheinigung ertheilt.
Jede Anzeige wird in das Schürffelderverzeichniß eingetragen.
Die Vorschriften über die Einrichtung des Verzeichnisses erläßt der Gouverneur.
Die Einsicht des Verzeichnisses ist Jedem gestattet.

§. 25.

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Die Anzeige ist binnen vier Wochen nach der Aufrichtung der Schürftafel (§. 21) zu erstatten.
Ist das Feld in gerader Linie gemessen mehr als hundert Kilometer von dem Sitze der Behörde entfernt, so verlängert sich die Frist um einen Tag für je angefangene fünfzehn Kilometer der Mehrentfernung.

§. 26.

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Wird die Anzeigefrist nicht gewahrt oder die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Schürfscheins nicht rechtzeitig beantragt, so hört die Schließung des Feldes auf.

§. 27.

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Der Schürfer ist berechtigt, unter Aufgabe des belegten Schürffeldes ein neues abzustecken.
Binnen vierundzwanzig Stunden nach Aufrichtung der Schürftafel (§. 21) auf dem neuen Felde hat er die Merkzeichen des früheren zu beseitigen.
Spätestens mit der Anzeige des neuen Feldes ist die Aufgabe des früheren zum Zwecke der Löschung im Schürffelderverzeichniß anzumelden.
Die Vorschriften der §§. 23 bis 26 finden entsprechende Anwendung. [1051]

§. 28.

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Der Schürfer ist verpflichtet, jedem Nachbarschürfer auf Verlangen den Verlauf der Grenzen seines Feldes vorzuweisen.

III. Vom Bergbau.

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A. Vom Bergbaufelde.

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§. 29.

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Die regelmäßige Gewinnung von Mineralien (§. 1) – der Bergbau – ist nur in einem Bergbaufelde gestattet.

§. 30.

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Der Schürfer kann jederzeit beanspruchen, daß die Bergbehörde sein Schürffeld oder einen Theil desselben in ein Bergbaufeld, und zwar in ein Edelmineral- oder ein gemeines Bergbaufeld, umwandelt.

§. 31.

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Die Bergbehörde ist befugt, die Umwandlung (§. 30) auch gegen den Willen des Schürfers vorzunehmen:
1. wenn in dem Schürffelde Mineralien (§. 1) regelmäßig gewonnen werden,
2. wenn das Schürffeld oder ein Theil desselben ununterbrochen oder mit unwesentlichen Unterbrechungen länger als fünf Jahre geschlossen gehalten worden ist.

§. 32.

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Eine amtliche Prüfung, ob irgend eines der im §. 1 bezeichneten Mineralien in dem Schürffelde vorkommt, findet bei der Umwandlung im Falle des §. 30 nicht statt.

§. 33.

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Das Bergbaufeld soll die Form eines Rechtecks haben, dessen Langseiten höchstens fünfmal so lang sind wie die Schmalseiten.
Nach der Tiefe wird das Feld von senkrechten Ebenen begrenzt, welche den Seiten des Rechtecks folgen.
Abweichungen von der Rechtecksform unterliegen der Genehmigung der Bergbehörde.
Der Flächeninhalt des Feldes ist nach der horizontalen Projektion in Hektaren zu bestimmen.

§. 34.

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Mit Genehmigung der Bergbehörde können mehrere einem Schürfer gehörige, unmittelbar an einander stoßende Schürffelder oder ein Theil derselben in ein einheitliches Bergbaufeld umgewandelt werden. [1052]

§. 35.

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Die Umwandlung erfolgt in der Weise, daß das Schürffeld in dem Umfang, in welchem die Umwandlung beantragt (§. 30) oder angeordnet (§. 31) ist, in dem Schürffelderverzeichnisse gelöscht und unter einem besonderen Namen in das Bergwerksverzeichniß eingetragen wird. Auf das Bergwerksverzeichniß finden die Vorschriften des §. 24 Absatz 3, 4 Anwendung.

§. 36.

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Ueber die Umwandlung wird auf Antrag gebührenfrei eine Bescheinigung ertheilt.
Auf Grund der Bescheinigung kann der Feldesinhaber die amtliche Vermessung und Abgrenzung des Bergbaufeldes verlangen.

§. 37.

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Die Vermessung und Abgrenzung erfolgt unter Leitung der Bergbehörde durch einen vom Gouverneur zugelassenen Markscheider oder Feldmesser. Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen.

§. 38.

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Die Bergbehörde hat den Inhabern von Schürf- oder Bergbaufeldern, deren Rechte vermöge der Lage ihrer Felder der begehrten Abgrenzung entgegenstehen könnten, Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Rechte zu geben.

§. 39.

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Ergiebt sich aus den Verhandlungen, daß dem Antragsteller ein bestimmtes Feld gebührt, so erfolgt die Abgrenzung.
Ueber das Ergebniß wird von der Bergbehörde eine Urkunde – die Vermessungsurkunde – ausgefertigt. Der Inhalt der Urkunde wird öffentlich bekannt gemacht. Die Einsicht der Urkunde und des beizufügenden Vermessungsrisses steht Jedem frei.

§. 40.

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Ansprüche aus entgegenstehenden Rechten erlöschen mit dem Ablaufe von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts der Vermessungsurkunde, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt.

§. 41.

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Wird ein entgegenstehendes Recht durch gerichtliche Entscheidung festgestellt, so ist die Vermessungsurkunde von der Bergbehörde nach dem Inhalte der Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.
Die abgeänderte oder innerhalb der sechsmonatigen Frist (§. 40) nicht angefochtene Vermessungsurkunde wird dem Antragsteller ausgehändigt. [1053]

§. 42.

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Das Bergbaufeld ist übertragbar. Die Uebertragung ist bei der Bergbehörde behufs Eintragung in das Bergwerksverzeichniß anzumelden; mit der Anmeldung sind die zum Beweis erforderlichen Urkunden vorzulegen. Mit der Eintragung geht das Bergbaufeld auf den neuen Erwerber über. Ueber die Eintragung wird auf Antrag eine Bescheinigung ertheilt.
Für die Erfüllung der Verpflichtungen, welche diese Verordnung dem Bergbautreibenden auferlegt, ist der Bergbehörde der im Bergwerksverzeichniß Eingetragene haftbar.
Für die bis zur Eintragung des neuen Erwerbers erwachsenen Verbindlichkeiten ist der Vorbesitzer ebenfalls verhaftet.

§. 43.

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Die Abänderung der Grenzen zwischen benachbarten Bergbaufeldern, die Theilung eines Feldes in mehrere selbständige Felder und die Vereinigung mehrerer Felder zu einem Ganzen unterliegt der Genehmigung der Bergbehörde.
Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
Für die Genehmigung ist eine Gebühr von zwanzig Rupien zu entrichten.

B. Von den Rechten und Pflichten des Bergbautreibenden.

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§. 44.

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Der Bergbautreibende (§§. 30, 31, §. 41 Absatz 2) hat die ausschließliche Berechtigung, nach den Bestimmungen dieser Verordnung
1. in einem Edelmineralbergbaufelde sämmtliche im §. 1 bezeichnete Mineralien,
2. in einem gemeinen Bergbaufelde sämmtliche im §. 1 bezeichnete gemeine Mineralien
aufzusuchen und zu gewinnen sowie die hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen.

§. 45.

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Der Bergbautreibende ist befugt, die zur Aufbereitung und Verhüttung seiner Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Anstalten zu errichten und zu betreiben.

§. 46.

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Der Bergbautreibende ist befugt, im freien Felde Hülfsbaue anzulegen.
Die gleiche Befugniß kann ihm durch die Bergbehörde in Ansehung eines fremden Schürf- oder Bergbaufeldes zugesprochen werden, sofern der Hülfsbau die Entwässerung oder Bewetterung oder den vortheilhafteren Betrieb des Bergwerkes bezweckt und der Betrieb in dem fremden Felde dadurch weder gestört noch gefährdet wird.
Der Hülfsbauberechtigte hat für allen durch die Anlage des Hülfsbaus erwachsenden Schaden vollständigen Ersatz zu leisten. [1054]

§. 47.

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Inwiefern der Bergbautreibende befugt ist, das in seinem Felde vorhandene oder demselben künstlich zugeführte Wasser zu den Zwecken seines Betriebs zu benutzen und die hierzu erforderlichen Vorrichtungen zu treffen, bestimmt der Reichskanzler oder mit seiner Genehmigung der Gouverneur.

§. 48.

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In einem gemeinen Felde ist der Bergbautreibende befugt, Edelmineralien beim Abbau eines gemeinen Minerals insoweit mitzugewinnen, als sie nach Entscheidung der Bergbehörde mitgewonnen werden müssen.
Die Bergbehörde entscheidet, ob der wirthschaftliche Werth der Gesammtablagerung vorwiegend in dem Vorhandensein der Edelmineralien beruht; in diesem Falle ist das gemeine Feld oder ein entsprechender Theil desselben durch die Bergbehörde in ein Edelmineralbergbaufeld umzuwandeln.

§. 49.

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Steht das Recht zur Gewinnung edler und gemeiner Mineralien innerhalb derselben Feldesgrenzen verschiedenen Bergbautreibenden zu, so hat jeder Theil das Recht, bei der Gewinnung seiner Mineralien auch diejenigen des anderen Theiles mitzugewinnen. Die mitgewonnenen, dem anderen Theile zustehenden Mineralien müssen jedoch dem letzteren auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs- und Förderungskosten herausgegeben werden.

§. 50.

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Der Bergbautreibende ist befugt, die Abtretung des zu seinen bergbaulichen Zwecken (§§. 44 bis 49) erforderlichen Grund und Bodens nach näherer Vorschrift der §§. 60 bis 66 zu verlangen.

§. 51.

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Der Bergbautreibende ist verpflichtet:
1. binnen einer von der Bergbehörde zu bestimmenden Frist die Grenzen seines Feldes für Jedermann kenntlich zu machen, sofern das Feld nicht schon gemäß §. 39 Absatz 1 abgegrenzt ist,
2. über die Förderung Buch zu führen.
Die Vorschriften über die Art der Kenntlichmachung der Grenzen und über die Einrichtung der Buchführung werden von der Bergbehörde erlassen. Dieselbe kann bestimmen, daß der Bergbautreibende noch weitere Nachweisungen über den Betrieb und die Förderung beizubringen hat.
Die Bergbehörde ist befugt, von den über die Förderung geführten Büchern jederzeit Einsicht zu nehmen.

§. 52.

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Genügt der Bergbautreibende einer der ihm auf Grund des §. 51 auferlegten Verpflichtungen nicht, so kann die Bergbehörde eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von dreihundert Rupien über ihn verhängen. Unterbleibt trotzdem die Erfüllung der Verpflichtung binnen einer von der Bergbehörde bestimmten Frist, so kann die Löschung des Bergbaufeldes nach Maßgabe des §. 58 erfolgen. [1055]

§. 53.

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Der Gouverneur kann anordnen, daß die von den Bergbautreibenden oder von bestimmten Bergbautreibenden mit der Buchführung über die Förderung oder mit der Fertigung der sonst vorgeschriebenen Nachweisungen beauftragten Personen auf eine gewissenhafte Erfüllung dieser Pflicht zu vereidigen sind.

§. 54.

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Der Bergbautreibende hat eine jährliche Feldessteuer zu bezahlen.
Die Feldessteuer beträgt:
a) für Edelmineralbergbaufelder zwanzig Rupien für je ein Hektar der ersten hundert Hektar,
b) für gemeine Bergbaufelder eine Rupie für je ein Hektar der ersten fünfhundert Hektar, :mindestens jedoch zwanzig Rupien für jedes Bergbaufeld.
Die Feldessteuer erhöht sich je für die folgenden hundert beziehungsweise fünfhundert Hektar derart, daß
1. bei getrennten, im Betriebe befindlichen Bergbaufeldern desselben Bergbautreibenden für das Hektar ein Viertel,
2. bei getrennten, nicht im Betriebe befindlichen Bergbaufeldern desselben Bergbautreibenden und bei zusammengelegten Bergbaufeldern (§§. 34, 43) für das Hektar die Hälfte der vorstehend unter a und b für das Hektar festgesetzten Feldessteuer hinzutritt.
Erstreckt sich bei getrennten Bergbaufeldern desselben Bergbautreibenden die Feldessteuer auf in und außer Betrieb befindliche Felder, so ist die Steuer für sämmtliche Felder in der Weise gemeinschaftlich zu berechnen, daß die außer Betrieb befindlichen Felder mit ihren eigenen Steuersätzen der Berechnung der Steuer für die im Betriebe befindlichen Felder angeschlossen werden.
Die Feldessteuer ist halbjährlich im voraus zum 31. März und 30. September zu bezahlen. Für das erste Halbjahr wird sie in Monatsantheilen vom Beginne desjenigen Monats an, in welchem die Feldesumwandlung (§§. 30, 31) stattgefunden hat, berechnet.

§. 55.

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Der Bergbautreibende hat ferner eine Förderungsabgabe zu entrichten. Dieselbe beträgt eineinhalb Prozent von dem Werthe, welchen die Bergwerkserzeugnisse vor weiterer Verarbeitung auf dem Bergwerke haben.
Die Zahlung erfolgt halbjährlich bis zu den im §. 54 genannten Terminen jedesmal für dasjenige Steuerhalbjahr, welches dem mit dem Zahlungstermin ablaufenden vorausgegangen ist.

§. 56.

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Uebersteigt die nach dem §. 55 von dem Bergbautreibenden zu zahlende Förderungsabgabe den Betrag der von ihm zu entrichtenden Feldessteuer (§. 54), so ist der Ueberschuß der Förderungsabgabe bis zur Höhe des Mehrbetrags auf die Feldessteuer in Anrechnung zu bringen. [1056]

§. 57.

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Wer mit der Zahlung fälliger Feldessteuern oder Förderungsabgaben länger als zwei Monate im Verzuge bleibt, verwirkt die Zahlung einer Zuschlagsabgabe in Höhe von einem Viertel des fälligen Betrags.
Die Bergbehörde fordert den Säumigen, sofern sein Wohn- oder Aufenthaltsort bekannt ist, durch Zuschrift, anderenfalls durch öffentliche Bekanntmachung unter Hinweis auf die in dieser Verordnung bestimmten Folgen zur Zahlung auf.

§. 58.

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Erfolgt die Zahlung der fälligen Abgabe und des nach §. 57 verwirkten Zuschlags binnen weiterer vier Monate nicht, so wird das Bergbaufeld nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Bergwerksverzeichnisse gelöscht.
Die Bergbehörde beschließt die Löschung. Die Löschung kann erst vollzogen werden, wenn eine erhobene Beschwerde zurückgewiesen oder der Beschluß während der Beschwerdefrist nicht angegriffen worden ist. Die erfolgte Löschung des Bergbaufeldes wird öffentlich bekannt gemacht.

§. 59.

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Das Gebiet eines gelöschten Bergbaufeldes ist für jeden Schürfer wieder geöffnet.

IV. Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden und den Grundbesitzern.

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A. Von der Grundabtretung.

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§. 60.

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Insoweit für den Betrieb des Bergbaus einschließlich der zugehörigen, vom Bergbautreibenden herzustellenden Aufbereitungs- und Verhüttungsanlagen, Hülfsbaue und Wassernutzungsanlagen (§. 44 bis 49) die Benutzung eines fremden Grundstücks nothwendig ist, ist der Bergbautreibende befugt, die Abtretung des Grundstücks zu verlangen. Die Abtretung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden.
Zur Abtretung des mit Wohn-, Wirthschafts- oder Betriebsgebäuden bebauten Grund und Bodens und der damit in Verbindung stehenden eingefriedigten Hofräume und Gartenanlagen kann der Grundbesitzer gegen seinen Willen nicht angehalten werden.

§. 61.

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Der Bergbautreibende ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurückzugeben.
Tritt durch die Benutzung eine Werthminderung ein, so muß der Bergbautreibende bei der Rückgabe den Minderwerth ersetzen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des Grundstücks [1057] die Bestellung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Auch ist der Eigenthümer des Grundstücks in diesem Falle zu fordern berechtigt, daß der Bergbautreibende, statt den Minderwerth zu ersetzen, das Eigenthum des Grundstücks erwirbt.

§. 62.

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Wenn feststeht, daß die Benutzung des Grundstücks länger als drei Jahre dauern wird, oder wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann der Grundeigenthümer verlangen, daß der Bergbautreibende das Eigenthum des Grundstücks erwirbt.

§. 63.

[Bearbeiten]
Können sich der Bergbautreibende und der Grundbesitzer über die Grundabtretung nicht gütlich einigen, so entscheidet die Bergbehörde nach Anhörung beider Theile darüber, ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Grundbesitzer zur Abtretung des Grundstücks oder der Bergbautreibende zum Erwerbe des Eigenthums verpflichtet ist.
Gegen die Festsetzung der Entschädigung und der Sicherheitsleistung findet die Beschwerde nicht statt.
Ueber die Verpflichtung zur Abtretung eines Grundstücks ist der Rechtsweg nur in dem Falle zulässig, wenn die Befreiung von dieser Verpflichtung auf Grund des §. 60 Absatz 2 oder eines besonderen Rechtstitels behauptet wird.

§. 64.

[Bearbeiten]
Durch Beschreitung des Rechtswegs wird, wenn dieselbe nur wegen der Festsetzung der Entschädigung oder der Sicherheitsleistung erfolgt, die Besitznahme nicht ausgehalten, vorausgesetzt, daß die festgesetzte Entschädigung gezahlt oder bei verweigerter Annahme an zuständiger Stelle hinterlegt oder die Sicherheitsleistung erfolgt ist.

§. 65.

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Die Kosten des Zwangsabtretungsverfahrens hat für die erste Instanz der Bergbautreibende, für die Beschwerdeinstanz der unterliegende Theil zu tragen.

§. 66.

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Die Benutzung unbebauten Kronlandes steht dem Bergbautreibenden so lange ohne Entgelt frei, als nicht der Gouverneur für bestimmte Bezirke besondere Vorschriften über die Bedingungen der Benutzung erlassen hat.

B. Von dem Schadensersatze für Beschädigungen des Grundeigenthums.

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§. 67.

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Der Bergbautreibende ist verpflichtet, für allen Schaden, welcher dem Grundeigenthum oder dessen Zubehörungen durch den Betrieb des Bergbaus (§. 60) zugefügt wird, Ersatz zu leisten. [1058]

§. 68.

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Der Anspruch auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens (§. 67) verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt ab, in welchem der Beschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntniß erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in dreißig Jahren von der Vornahme der schädigenden Handlung an.

V. Von dem Verhältnisse des Schürfers im Schürffeld und des Bergbautreibenden zu öffentlichen Verkehrsanstalten.

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§. 69.

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Gegen die Ausführung von Straßen, Eisenbahnen, Kanälen und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, zu deren Anlegung dem Unternehmer das Enteignungsrecht beigelegt ist, steht dem Schürfer und dem Bergbautreibenden ein Widerspruchsrecht nicht zu.
Vor Feststellung der solchen Anlagen zu gebenden Richtung sind diejenigen, über deren Felder dieselben geführt werden sollen, seitens der zuständigen Behörde darüber zu hören, in welcher Weise unter möglichst geringer Benachtheiligung des Betriebs die Anlage auszuführen sei.

§. 70.

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War der Schürfer im Schürffeld oder der Bergbautreibende zu dem Betriebe früher berechtigt, als die Genehmigung der Anlage (§. 69) ertheilt ist, so hat er gegen den Unternehmer der Anlage einen Anspruch auf Schadensersatz. Ein Schadensersatz findet nur insoweit statt, als entweder die Herstellung sonst nicht erforderlicher Anlagen in dem Felde oder die sonst nicht erforderliche Beseitigung oder Veränderung bereits vorhandener Anlagen nothwendig ist.
Können sich die Betheiligten über die zu leistende Entschädigung nicht gütlich einigen, so erfolgt deren Festsetzung nach Anhörung beider Theile und mit Vorbehalt des Rechtswegs durch die Bergbehörde. Die Entscheidung der Bergbehörde ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Von der Bergpolizei.

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§. 71.

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Die polizeiliche Aufsicht über die von Schürfern und Bergbautreibenden ausgeführten Arbeiten wird von der Bergbehörde geführt.
Die Aufsicht erstreckt sich auf
die Sicherheit der Baue,
die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter,
den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs,
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Betriebs. [1059]

§. 72.

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Die erforderlichen polizeilichen Vorschriften werden von dem Gouverneur nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-Ostafrika, vom 1. Januar 1891 erlassen.

VII. Strafbestimmungen.

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§. 73.

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Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Rupien oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1. wer unbefugt ein Schürffeld absteckt,
2. wer eine Schürftafel oder ein Grenzzeichen eines fremden Schürf- oder Bergbaufeldes in der Absicht, einem Anderen Nachtheil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht oder verrückt,
3. wer unbefugt in einem fremden Schürf- oder Bergbaufeld anstehende Mineralien in der Absicht wegnimmt, sich dieselben zuzueignen,
4. wer bei Ausübung seiner Bergbauberechtigung wissentlich die Grenzen seines Feldes überschreitet,
5. wer bei der Buchführung über die Förderung oder in den von der Bergbehörde sonst erforderten Nachweisungen wissentlich unrichtige Eintragungen oder Angaben macht.

§. 74.

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Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Rupien und im Unvermögensfalle mit Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des §. 7, des §. 27 Absatz 2, 3, des §. 28 oder des §. 29 zuwiderhandelt,
2. wer unbefugt in einem fremden Schürf- oder Bergbaufelde Schürf- oder Bergbauarbeiten vornimmt,
3. wer bei Ausübung seiner Bergbauberechtigung aus Fahrlässigkeit die Grenzen seines Feldes überschreitet,
4. wer bei Absteckung seines Schürf- oder Bergbaufeldes die zulässige Feldesgröße um mehr als zehn Prozent überschreitet.

VIII. Schlußbestimmungen.

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§. 75.

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Beamten und Militärpersonen des Schutzgebiets ist ohne behördliche Genehmigung das Schürfen und der Bergwerksbetrieb im Schutzgebiet untersagt. An den von solchen Personen durch Schürfarbeiten oder durch Bergwerksbetrieb gewonnenen Mineralien (§. 1) erwirbt der Landesfiskus das Eigenthum mit der Förderung. Auf Funde, die von solchen Personen gemacht werden, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. [1060]

§. 76.

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Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur ist bis auf Weiteres befugt, besondere Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse an den in ausgehändigten Vermessungsurkunden (§. 41 Absatz 2) bezeichneten Bergbaufeldern zu treffen, insbesondere über den Erwerb, die dingliche Belastung, die Zwangsvollstreckung und die Löschung (§§. 52, 58).

§. 77.

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Der Reichskanzler oder mit seiner Genehmigung der Gouverneur hat die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere zu bestimmen, welche Behörden die der Bergbehörde zugewiesenen Geschäfte wahrzunehmen und über Beschwerden zu entscheiden haben.

§. 78.

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Der Reichskanzler ist ermächtigt, zu bestimmen, daß die Vorschriften dieser Verordnung auch auf andere als die im §. 1 aufgeführten Mineralien Anwendung finden.

§. 79.

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Die Verordnung des Gouverneurs, betreffend das Schürfen in Deutsch-Ostafrika, vom 25. September 1895 wird aufgehoben.
Eine auf Grund der bezeichneten Verordnung ertheilte Schürferlaubniß bleibt bis zu ihrem Ablauf in Kraft.
Ein auf Grund einer solchen Erlaubniß gemachter und der Behörde nach Vorschrift des §. 11 der bezeichneten Verordnung angezeigter Fund giebt dem Schürfer als Finder das Recht, binnen einer vom Gouverneur bestimmten Frist ein die Fundstelle einschließendes Schürffeld nach Maßgabe der §§. 15 bis 28 dieser Verordnung mit der Wirkung abzustecken, daß während der Frist von Dritten Schürffelder nur unbeschadet dieses Rechtes des Finders abgesteckt werden können.

§. 80.

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Der Zeitpunkt, mit welchem diese Verordnung für das Küstengebiet, dessen Zubehörungen, die Insel Mafia und das Gebiet des Kaiserlichen Schutzbriefs in Kraft tritt, wird durch den Reichskanzler bestimmt.
In den übrigen Theilen des Schutzgebiets tritt die Verordnung mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam Stadtschloß, den 9. Oktober 1898.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.