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Verordnung, betreffend Lotsensignalordnung

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend Lotsensignalordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 7, Seite 27 - 28
Fassung vom: 7. Februar 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Februar 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3292.) Verordnung, betreffend Lotsensignalordnung. Vom 7. Februar 1907.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 145 des Strafgesetzbuch (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 40), was folgt:

§ 1.

Die nachstehenden Vorschriften gelten für alle Fahrzeuge auf See und auf den mit der See in Zusammenhang stehenden, von Seeschiffen befahrenen Gewässern.

§ 2.

Lotsensignale im Sinne dieser Vorschriften sind Signale, durch welche ausgedrückt wird, daß auf den signalisierenden Fahrzeugen Lotsen verlangt werden.
Als Lotsensignale gelten:
a) bei Tage:
1. die am Vormaste geheißte, mit einem weißen Streifen von 1/5 der Flaggenbreite umgebene Reichsflagge (Lotsenflagge); oder
2. das Signal „P T“ des Internationalen Signalbuchs; oder
3. die Internationale Flagge „S“ mit oder ohne den Internationalen Signalbuchwimpel darüber; oder
4. das Fernsignal, bestehend aus einem Kegel mit der Spitze nach oben geheißt und mit zwei Bällen oder ballähnlichen Gegenständen darüber.
b) bei Nacht:
1. Blaufeuer, welche alle 15 Minuten abgebrannt werden; oder
2. ein unmittelbar über der Verschanzung in Zwischenräumen von kurzer Dauer gezeigtes Helles weißes Licht, welches jedesmal ungefähr eine Minute lang sichtbar ist.[28]


§ 3.

Die Lotsensignale dürfen auf den Fahrzeugen nur dann zur Anwendung gelangen, wenn auf ihnen Lotsen verlangt werden. Auch dürfen auf den Fahrzeugen andere, als die im § 2 bezeichneten Signale als Lotsensignale nicht benutzt werden.

§ 4.

Der bisher noch in Kraft gewesene Teil der Not- und Lotsensignalordnung für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern vom 14. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) ist aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 7. Februar 1907.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.