Verordnung, betreffend Lotsensignalordnung
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(Nr. 3292.) Verordnung, betreffend Lotsensignalordnung. Vom 7. Februar 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 145 des Strafgesetzbuch (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 40), was folgt:
§ 1.
- Die nachstehenden Vorschriften gelten für alle Fahrzeuge auf See und auf den mit der See in Zusammenhang stehenden, von Seeschiffen befahrenen Gewässern.
§ 2.
- Lotsensignale im Sinne dieser Vorschriften sind Signale, durch welche ausgedrückt wird, daß auf den signalisierenden Fahrzeugen Lotsen verlangt werden.
- Als Lotsensignale gelten:
- a) bei Tage:
- 1. die am Vormaste geheißte, mit einem weißen Streifen von 1/5 der Flaggenbreite umgebene Reichsflagge (Lotsenflagge); oder
- 2. das Signal „P T“ des Internationalen Signalbuchs; oder
- 3. die Internationale Flagge „S“ mit oder ohne den Internationalen Signalbuchwimpel darüber; oder
- 4. das Fernsignal, bestehend aus einem Kegel mit der Spitze nach oben geheißt und mit zwei Bällen oder ballähnlichen Gegenständen darüber.
- b) bei Nacht:
- 1. Blaufeuer, welche alle 15 Minuten abgebrannt werden; oder
- 2. ein unmittelbar über der Verschanzung in Zwischenräumen von kurzer Dauer gezeigtes Helles weißes Licht, welches jedesmal ungefähr eine Minute lang sichtbar ist.[28]
- a) bei Tage:
§ 3.
- Die Lotsensignale dürfen auf den Fahrzeugen nur dann zur Anwendung gelangen, wenn auf ihnen Lotsen verlangt werden. Auch dürfen auf den Fahrzeugen andere, als die im § 2 bezeichneten Signale als Lotsensignale nicht benutzt werden.
§ 4.
- Der bisher noch in Kraft gewesene Teil der Not- und Lotsensignalordnung für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern vom 14. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) ist aufgehoben.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 7. Februar 1907.