Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Egypten
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(Nr. 2600.) Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Egypten. Vom 13. Juli 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
- Zur Verhütung der Einschleppung der Pest ist die Einfuhr nachbenannter Gegenstände zur See aus den egyptischen Häfen des Mittelländischen Meeres und des Suez-Kanals bis auf Weiteres verboten:
- Leibwäsche, alte und getragene Kleidungsstücke, gebrauchtes Bettzeug, Hadern und Lumpen jeder Art.
§. 2.
- Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu ihrem Gebrauche mit sich führen oder welche als Umzugsgut eingeführt werden, findet das Verbot des §. 1 keine Anwendung. Jedoch kann die Gestattung der Einfuhr derselben von einer vorherigen Desinfektion abhängig gemacht werden.
§. 3.
- Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Einfuhrverbot unter Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen.
§. 4.
- Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Molde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 13. Juli 1899.