Verfassungs- und Organisationsdecret vom 28. Januar 1814
Von Gottes Gnaden Georg Heinrich, regierender Fürst zu Waldeck und Pyrmont etc. etc.
Demnach Wir die feste Ueberzeugung geschöpft haben, daß die bisherige Staats- und Finanzeinrichtung Unsrer beiden Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont den jetzigen Zeitumständen, besonders bei den außerordentlichen Anstrengungen, denen jeder Staat seit Jahren her schon untergelegen [277] hat, und jetzt gerade, wo die größte Anspannung und Aufbietung aller Kräfte für den großen Zweck Teutschlands erforderlich wird, durchaus nicht mehr angemessen ist; daß in Entrichtung von Abgaben, Freiheiten, die Freiheit und Gerechtigkeiten, die öffentliche Gerechtigkeit zernichten; daß durch eine gleiche Vertheilung der Staatslasten alle Unterthanen nur eine Furcht, aber auch nur eine Hoffnung haben; – daß durch sie der Enthusiasmus der Freiheit, – der wahre Patriotismus entsteht, welcher, heller betrachtet, nichts anders als die Vorstellung der allgemeinen Gerechtigkeit ist –; daß die ganze Steuerlast aber beinahe bisher auf der producirenden Klasse gelegen, und daher nicht eine billige gerechte Gleichheit in der Vertheilung der Staatserfordernisse geherrscht, indem ein Theil dazu wenig oder gar nichts, ein anderer Theil hingegen öfters über seine Kräfte beigetragen hat; – daß unter die Letztern auch ganz vorzüglich Wir gehört haben, indem aus Unsern und Unsrer Vorfahren Dominialrevenüen, der Gehalt des größern Theils der Staatsdiener und sonstige außerordentliche Ausgaben, die von dem Gesammtstaate hätten geleistet werden müssen, bestritten sind, ein Grund mit, wodurch Unser Fürstliches Haus in eine so große Schuldenlast gestürzt worden ist; – daß daher nichts billiger ist, als daß von nun an keine Staatsbürger mehr so wenig als Wir selbst, von Unserm Dominial- und Privatvermögen, in Ansehung der Beiträge zu den Staatsbedürfnissen, befreit werden; als haben Wir uns bewogen gefunden, zu verordnen hiermit, wie folgt:
§. 1. Es soll gegenwärtiges Gesetz auf Unsre Gesammtbesitzungen, die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, ausgedehnt werden.
Die Staatsschulden[WS 1] beider Länder sollen zusammengeworfen, und von dem Gesammtstaate übernommen und aus der für diese von nun an bestehenden einzigen Staatskasse verzinset und nach und nach gelöscht werden. Unsre bisherigen Stände des Fürstenthums Waldeck werden daher dahin bestätigt, daß wir denselben wegen des Fürstenthums Pyrmont, um auch in dieser Hinsicht eine Gleichheit herbeizuführen, vier Mitglieder beigeordnet wissen wollen, wovon zwei aus Güterbesitzern, einer aus dem [278] Gewerbstande und einer aus der gelehrten Klasse bestehen, und durch diejenigen Unterthanen des Fürstenthums Pyrmont gewählt werden, die monatlich nicht unter zwei Thaler an Contribution und Steuer erlegen.
§. 2. Als Stände des Fürstenthums Pyrmont können keine unter fünf und zwanzig Jahren alt gewählt werden, und versteht es sich von selbst, daß solche des unbescholtensten Lebenswandels seyn müssen.
§. 3. Sämmtliche Unsre Stände sollen sich den 14. künftigen Monats in Unsrer Residenzstadt Arolsen versammeln, um zu der Wahl eines neuen engern landständischen Ausschusses, der daselbst seinen beständigen Sitz haben soll, zu schreiten.
§. 4. Nach Inhalt des vorhergehenden §. haben die Stände zu jenem engern Ausschusse aus dem Fürstenthume Waldeck drei Personen und eine Person aus dem Fürstenthume Pyrmont zu wählen. Da der engere Ausschuß jedoch nur aus zwei Mitgliedern der Stände, mit Ausnahme eines fürstlichen Commissarii, des zeitigen Landrentmeisters, eines Secretairs und eines Canzellisten nebst einem Pedell bestehen soll; so behalten Wir Uns die Wahl dieser Landes-Committée aus jenen Uns präsentirt werdenden vier Candidaten ausdrücklich vor.
§. 5. Keiner von den vieren Uns zur Wahl des engern Ausschusses präsentirt werdenden Stände soll der Regel nach, so viel als möglich, außer dem von Uns besonders ernannt werdenden Commissario, in keinem sonstigen Dienstverhältniß zu Uns stehen.
§. 6. Der Wirkungskreis der ständischen Committée soll darin bestehen:
- 1) das landständische Staatsbudget für das Etatsjahr 1814, welches mit dem 1. April dieses Jahres beginnen soll, und für die folgenden Jahre zu entwerfen, welches, nachdem es durch die Stände discutirt worden, durch Unsre Regierung mit ihren Anmerkungen versehen, Uns zur Genehmigung, nach vorhergegangener Berathung[WS 2] mit Unserm geheimen Rathscollegium, vorgelegt werden soll.
- 2) Die Solleinnahmeetats der ständischen Einkünfte anzufertigen, wonach die zeitigen Oberrentereiamtserhebungsbeamte
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- die Hebung, und zwar monatlich besorgen sollen.
- 3) In der Regulirung des directen und indirecten Steuerwesens.
- 4) Die erste Revision aller landschaftlichen Rechnungen zu bewerkstelligen, dann Wir die zweite und letzte hiernächst für Unsre Regierung vorbehalten.
- 5) Die Functionen der bisherigen Kriegscommission zu versehen und die dieser übertragen gewesene Verwaltungsgegenstände, zu welchem Ende sie mit dem Officier-payeur und dem Capitaine d’habillement zu communiciren hat.
- 6) Ihr, dieser Committée, ist die Generalstaatskasse anvertraut, daher sämmtliche Erhebungsbeamte derselben verantwortlich sind. Sie hat die Befugniß, alle mögliche Zwangsmittel gegen einen jeden sich Saumseligkeit zu Schulden kommen lassenden zu verfügen.
- 7) Sie hat sich von Monat zu Monat nicht allein den Situationsetat der Kasse eines jeden Oberrentereiamtserhebers einreichen zu lassen, sondern auch von Monat zu Monat von demselben die baar eingegangenen Gelder zur Generalstaatskasse, die mit vier Schlössern versehen seyn muß, und wozu die zwei landständischen Deputirten, der fürstl. Commissarius und der zeitige Landrentmeister, jeder einen Schlüssel haben soll, in Empfang zu nehmen. Das Generalkassenbuch führt der zeitige Landrentmeister.
- 8) Sie, diese Committée, ist das Sprachorgan zwischen Uns und Unsern Ständen; daher sie auch die bisherigen Landsyndicatsgeschäfte zu versehen hat. Endlich
- 9) hat dieselbe für die Erhaltung und Instandsetzung aller Commerzial- oder Hauptstraßen Sorge zu tragen, indem durch den Zufluß aller aus der Souverainetät entspringenden Einkünfte, der Staatskasse unter andern auch das Auskommen aus dem Postwesen, der Chaussee und den Zöllen zufließt.
§. 7. Die Erhebungsbeamten sollen sich von nun an aller Justizpflege enthalten, so wie alle Patrimonialgerichtsbarkeit [280] auf ewig hiermit aufgehoben ist.
§. 8. In dieser Hinsicht theilen Wir Unsere Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont in Vier Oberämter ein, und zwar:
- I. in das Oberamt der Diemel, worin der Hauptort Arolsen, und bestehen soll: a) aus dem bisherigen Amte und Stadt Rhoden, b) aus dem Amte Eilhausen, c) aus dem bisherigen Amte und der Stadt Arolsen, d) aus dem bisherigen Amte und der Stadt Landau, e) aus dem Amte Wetterburg, f) aus der Stadt Mengeringhausen.
- II. In das Oberamt des Eisenbergs, mit dem Hauptorte Corbach. Zu demselben sollen gehören: a) das Amt Eisenberg, b) die Stadt Corbach, c) das Amt Lichtenfels, d) die Städte Sachsenburg und Fürstenberg.
- III. In das Oberamt der Eder, mit dem Hauptorte Nieder-Wildungen. Dasselbe ist zusammengesetzt: a) aus dem Amte Wildungen, b) aus den Städten Nieder- und Alt-Wildungen und Züschen, c) aus dem Amte und der Stadt Waldeck, d) aus den Städten Sachsenhausen und Freienhagen.
- IV. In das Oberamt Pyrmont, mit dem Hauptorte Pyrmont, bestehend a) aus dem bisherigen Oberamte, und b) der Stadt Pyrmont.
§. 9. In jedem dieser Oberämter soll, mit Ausnahme des Oberamts Pyrmont, die Justiz durch zwei Beamte mit einem Secretair, der, wenn beide Beamte in Ertheilung einer Sentenz verschiedener Meinung sind, ein Votum haben soll, nebst einem Gerichtsdiener und einem Schließvoigt in erster Instanz gehandhabt, auch durch diese die vorläufige Untersuchung bei sich ereignenden Criminalfällen vorgenommen, die Erhebung der Staatsrevenüen aber durch einen sogenannten Oberrentereiamtserheber bewerkstelligt werden, dem für die specielle Erhebung in jeder Commun der bisherige Gemeindevorsteher derselben, für den jeder Oberrentereiamtserheber den Solleinnahmeetat der Commun anzufertigen hat, untergeordnet ist. Außerdem versteht es sich von selbst, daß auch einem [281] jeden Oberrentereiamtserheber ein Erhebungspedell gehalten werden muß.
Die Instructionen für die Oberamtsjustizgerichte haben Unsre Regierung; die der Oberamtsrenterei- und Communenerheber die Staats-Committée und Unsre Domainenkammer zu entwerfen, und Uns, da die Staats-Committée sobald als möglich zusammentreten soll, vor Ablauf des Monats März d. J. zur Genehmigung vorzulegen.
§. 10. Die Gehalte sämmtlicher Beamten, der Landesdicasterien und aller übrigen Staatsbehörden und nöthigen Staatsdiener, so wie die Pensionen der außer Activität fallenden Diener, sind in der Anlage unter Ziffer 1 so ausgeworfen, wie sie aus der Staatskasse vom 1. April d. J. an ausbezahlt werden sollen, und wie Wir glauben, daß davon ein jeder Staatsdiener nach seinen Verhältnissen mit Berücksichtigung auf die Localität und auf die jetzigen Zeitumstände, wo es ohnedem für die Unterthanen äußerst schwer wird, die dringendsten sehr erhöheten Staatsabgaben aufzubringen, und da Wir mit Einschränkungen aller Art bei Uns selbst den Anfang gemacht haben, immer noch wird anständig leben können. Sie, diese Anlage, enthält zugleich auch das namentliche Verzeichniß derjenigen Diener, die nach der gegenwärtigen neuen Einrichtung, vom 1. Apr. d. J. an, eine Dienstbestimmung wieder erhalten haben, und derer, die von diesem Tage an, theils ihres Alters halber, theils vorerst in Pensionsstand verfallen. Die täglichen Diäten eines jeden Landstandes, so lange die Stände versammelt bleiben werden, sollen mit Einschluß der Hin- und Herreisetage in drei Thaler bestehen.
§. 11. Alle Exemtionen in Ansehung der Gerichtsbarkeit hören auf, und jeder Unterthan, ohne Ausnahme, hat bei dem Gerichte, in dessen Districte er wohnt, seine erste Instanz.
§. 12. Auf gleiche Weise soll ein Oberjustizamtsgericht als erste Instanz durch Commissionsgesuche auf eine dritte Behörde oder Person nicht umgangen werden können; es müßten denn Gründe der höchsten Wichtigkeit dargethan werden, und eine landesherrliche Verfügung darin eine Abänderung treffen.
[282] §. 13. Bei den Oberjustizämtern soll alles mündlich, bei einer namhaften Strafe von 20 Rthlr. im entgegengesetzten Falle, zu Protocoll verhandelt werden, auch bei Verbalinjuriensachen keine Appellationsgestattung fernerhin zugelassen werden.
Wir erwarten, daß die Städte Corbach, Nieder-Wildungen und Arolsen ihre bisherigen Rathsstuben den Justizbeamten zu ihren Sessionsstuben und zu Aufbewahrung der Registraturen, um so mehr vorerst willig einräumen werden, als es unleugbar ist, daß diesen Städten mehrere Nahrung als bisher, durch die gegenwärtige Einrichtung zufließen muß. In Pyrmont wollen Wir die Sessionsstube in dem hintern Gebäude des Schlosses, wo sich solche jetzt befindet, einstweilen belassen.
§. 14. Unsre zeitige Regierung, zu deren Ressort alle Regiminal-, Consistorial-, Polizei- und Kriminalsachen verbleiben, entscheidet zugleich in allen Justizsachen in der zweiten, so wie unser bisheriges Hofgericht in der dritten Instanz.
§. 15. Die Sporteln sollen sowohl bei den Untergerichten, als auch bei sämmtlichen Landesdicasterien, der Staatskasse berechnet werden.
Ein jeder Staatsdiener hat nur in der Branche von Geschäften zu arbeiten, bei der er angestellt ist. Er kann in dieser Hinsicht zu keinem andern Geschäft gerufen werden, es müßte denn von Uns unmittelbar geschehen. Alle bisher bestandene Commissionen hören daher bei jedem Staatsdiener von nun an auf; in so fern sie nicht in den Geschäftsgang der Branche einschlagen, bei der er angestellt ist.
§. 16. Die Ausübung der Gerichtsbarkeit in der ersten Instanz in den Ortschaften Bergheim, Welle und Königshagen bleibt der gräflichen Linie Unsers fürstlichen Hauses Waldeck fernerhin, wenn derselben solches Vergnügen machen sollte, belassen. Indessen soll die Appellation aus besagten Communen, gleich wie bei Unsern Oberjustizämtern, an Unsre Regierung als zweite Instanz gebracht werden. Sollte gedachte gräfliche Linie Unsers fürstlichen Hauses aber auf sothane Jurisdiction verzichten wollen; so [283] werden beregte drei Dorfschaften zu dem Oberjustizamte der Eder geschlagen.
§. 17. Die Handhabung der administrativen Polizei in den Oberämtern haben die Oberrentereibeamten, nach einer von Unsrer Regierung ebenfalls zu entwerfenden, und Uns vor Ablauf des nächsten Monats zur Genehmigung vorzulegenden Instruction zu besorgen, und sie sind in dieser Hinsicht nur Unsrer Regierung verantwortlich.
§. 18. Der von Uns gebildet werdende geheime Rath soll sich nur mit denjenigen wichtigen Regierungs-, Finanz- und Militairgegenständen beschäftigen, welche Wir an ihn zu verweisen für gut finden werden. Er hat seinem Wesen nach nur eine berathende Stimme, und kann qua Collegium nie Verfügungen erlassen.
Zu den wichtigsten für ihn geeigneten Gegenständen gehören vor allen die Prüfung der beiden Budgets, des ständischen und des Unsrer Kammer, welche, nachdem sie vor Uns discutirt seyn werden, im geheimen Rathe festzusetzen sind.
§. 19. Die Staatskasse zahlt jedem geheimen Rathe, deren jedoch niemals über vier derselben zur Last fallen sollen, jährlich 300 Rthlr., als den in der Anlage unter Ziffer 1 ausgeworfenen Gehalt.
Sollten Wir es nöthig finden, mehrere Personen in den geheimen Rath einzuführen; so haben solche die ihnen zugetheilt werdenden Geschäfte so lange und unentgeltlich zu versehen, bis sie durch den Abgang eines oder des andern der Vier im Gehalte stehenden geheimen Räthe, ebenfalls in Gehalt einrücken.
Ueberhaupt fällt der Staatskasse nur die Salarirung aller wirklichen Staatsdiener, wohin auch das Militair gehört, und dessen Etat durch Communicirung mit Unsern Landständen baldigst regulirt werden soll, zur Last; in welche Kategorie aber unsre Hofdienerschaft und unsre Domainen- und Forstkammer nicht gesetzt werden mögen, als deren Salarirung unsre Privatkasse einzig und allein zu tragen hat. Schließlich soll es sich die Staatskasse zur angelegenlichsten Pflicht machen, den Staatsdienern monatlich ihren ausgeworfenen Gehalt zu entrichten.
§. 20. Um die Beamten sowohl, als auch sämmtliche [284] Collegia in Ausübung ihrer Pflichten gehörig zu controlliren; so verordnen Wir, daß sowohl die Oberjustizamts- als Oberrentereiamtsbediente ein Journal in tabellarischer Form halten sollen, in dessen verschiedenen Columnen alle Eingaben nach Ordnung und Zeit eingetragen werden müssen. Es enthält eine Columne für das Datum, das die Eingabe enthält, eine für den Namen des Eingebers, eine, in welche der Inhalt der Eingabe kurz bemerkt wird, eine für den gedrängten Auszug der darauf erlassenen Verfügung, und endlich eine zu Bemerkung des Tages des Abgangs.
Gleiche Journale haben sämmtliche Collegia, mit Hinzufügung folgender drei Columnen, als: eine für den Namen des Referenten, die zweite für das Datum der Zutheilung, und die dritte für den Tag der im Collegio erstatteten Relation einzuführen.
§. 21. Da Wir bei den der Staatskasse nach dem gegenwärtigen Gesetzentwurfe obliegenden Zahlungen nichts gerechter finden, als daß jeder Unterthan, ohne Ausnahme des Standes, und wozu Wir Uns selbst, in Ansehung unsrer Privatbesitzungen zählen, zu den jährlichen Staatsbedürfnissen nach seinem Vermögen verhältnißmäßig beitrage; so befehlen Wir hiermit, daß alle aus der Souverainetät fließende Einkünfte, ohne Ausnahme, auch die so vorhin von unsrer Rentkammerkasse berechnet worden sind, so wie sämmtliche directe als indirecte Steuern, vom 1. April d. J. an, der Generalstaatskasse aus unsern beiden Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont zufließen sollen.
§. 22. Die directen Steuern sollen bestehen in einer Grund- und Personalsteuer – und zwar
A. die erstere ruhen:
- I. auf sämmtlichen, der Kultur unterworfenen Ländern, auf Wiesen, Waldungen und Weiden, auf Zehnten, Heuer- und Meiergefällen, auf Erbzins und allen feststehenden Einnahmen dieser Art.
- II. auf allen Wohn- und sonstigen Häusern und Gebäuden.
Es sind daher alle Freiheiten und Exemtionen, ohne Ausnahme, vom 1. April d. J. an, auch [285] in Ansehung unsrer Privatbesitzungen, aufgehoben, und Wir verordnen daher und bis dahin, daß der §. 31. gegenwärtiger Verordnung in Vollzug gebracht werden kann, daß sämmtliche unsre Domainen in ein verhältnißmäßiges Grundgeld, wie solches Unsre Unterthanen, unter dem Namen von Contribution bisher gezahlt haben, gesetzt werden.
Den Maasstab zu dieser Grundsteuer soll die jeder Domaine in Boden gleich und zunächst gelegene Gemeinde, nach deren bisherigen Contributionsfuß, in Verhältniß der Größe ihrer schatzungspflichtigen Länderei zu der Länderei einer solchen Domaine abgeben. Angenommen z. B. also, die Schatzung der Commun Giflitz von fünfhundert Morgen cultivirten Bodens hätte bisher monatlich dreißig Rthlr. betragen; so würde unsre Domaine Giflitz, wenn sie tausend Morgen benutzt werdendes Land enthielte, von nun an in jede monatliche Schatzung sechszig Rthlr. zu entrichten haben.
§. 23. Nach gleichem Princip sollen alle übrige freie Güter und bisher schatzungsfrei gewesene Grundstücke, ohne Ausnahme, und so weit sie innerhalb der Grenzen unsrer Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont belegen sind, in die Grundsteuer gesetzt werden.
Die Besitzer solcher freien Güter und Grundstücke, auch diejenigen, so bisher Grundgeld oder Schatzung von ihren auf diesseitiger Hoheit belegenen Grundstücken an ein auswärtiges Gouvernement abgegeben haben, sollen gehalten seyn, ein specifikes Verzeichniß ihrer, auf solche Art bis hierhin frei gewesenen oder in auswärtiger Contribution gestandenen Güter und Grundstücke mit möglichst genauer Angabe der Größe derselben, in dem Zwischenraume vom 1. bis 10. April d. J., bei Vermeidung einer unablässigen Strafe von funfzig Rthlr. an ihren Oberrentereibeamten zu übergeben, der solche Verzeichnisse alsdann sofort an die landesständische Committée zur weitern Verfügung einzureichen hat.
§. 24. Ueber Zehntberechtigungen, Meiergefälle, Erbheuer, Erbzins, Grundheuergelder, Waldungen, Huten, Dienste, Jagd- und Fischereigerechtigkeiten hat ebenfalls jeder Besitzer derselben, gleich Uns, ein specifikes Verzeichniß [286] mit gewissenhafter Bemerkung des jährlichen reinen Ertrags oder Werthes des einen oder des andern, binnen der im vorhergehenden §. bestimmten Frist und bei Vermeidung der daselbst angedrohten Strafe an seinen Oberrentereibeamten zur weitern Beförderung an die landständische Committée einzugeben.
§. 25. Als Grundsteuer sollen von den in dem vorhergehenden §. gedachten Einkünften und Befugnissen zehn Procent vom jährlichen reinen Ertrag an die Staatskasse bis dahin, daß der §. 31. dieser Verordnung seine Erledigung erhalten hat, entrichtet werden.
§. 26. Von den, den Auswärtigen nach den §§. 8. und 9. zustehenden, Liegenheiten und Einkünften entrichtet der Pachter, Verwalter oder derjenige, welcher solchen Auswärtigen zu Geld und andern Leistungen verpflichtet ist, die von ihnen zu erlegende Steuer, und zieht das Erlegte bei der Berechnung wegen der Pacht- oder andern Leistungen ab.
§. 27. Die nach dem §. praec. zu Erlegung der Steuerschuldigen Personen sind auch verpflichtet, die nach den §§. 23. und 24 vorgeschriebenen Verzeichnisse binnen der dabei zugleich bestimmten Zeitfrist und angedrohten Strafe, an die einschlagende Behörde einzureichen.
§. 28. Würde es sich zeigen, daß Einer oder der Andere absichtlich ein zu versteurendes Object ausgelassen habe; so soll derselbe, als Strafe an die Steuerkasse, den sechsfachen Betrag der Summe, die er nach seiner falschen Versicherung zu wenig gezahlt haben würde, entrichten. Wer aus bloßer Fahrlosigkeit eine unrichtige Angabe gemacht hat, erlegt zur Strafe das Dreifache dessen, was er nach seiner unrichtigen Angabe zu wenig beigetragen haben würde.
§. 29. Wer in mehrern Oberämtern Grundeigenthum oder Gerechtigkeiten besitzt, leistet die Angabe derselben an die Oberrentereibehörden desjenigen Amtes, in dem er lebt, muß aber zur Vermeidung besorglicher Unordnungen, der Behörde eines jeden andern Oberamtes, wo er ein Grundeigenthum oder sonstige nutznießliche Gerechtsame besitzt, durch den Heuersmann oder Bewohner anzeigen lassen, es gehöre ihm das Grundstück, Zehnten [287] etc., oder er sey Nutznießer davon, und habe die verordnungsmäßige Angabe bei der Behörde seines Wohndistricts mitgeleistet.
Für jeden Uebertretungsfall wird eine, nach Umständen zu bestimmende, Geldbuße von fünf bis zwanzig Rthlr. festgesetzt.
§. 30. Soll die Erhebung der, nach den §§. 22. und 25. gegenwärtiger Verordnung festgesetzten, Steuern durchaus monatsweise geschehen. Restanten in den dritten Monat überzutragen, ist gänzlich unerlaubt, und passiren den Erhebern durchaus keine andere, als deren Inexigibilität rechtlich und in continenti dargethan werden kann.
§. 31. Die Erhebung der Grundsteuer, so wie solche vorläufig in den §§. 22. und 25. bestimmt ist, soll nicht länger als bis zum Jahre 1818 inclusive dauern.
Während dieser Zeit soll das ganze Land, den Morgen zu hundert und zwanzig Ruthen gerechnet, vermessen und durch beeidigte Sachverständige bonitirt werden. Bei den der Kultur unterworfenen Ländern sollen drei Hauptklassen, nämlich gut, mittelmäßig und schlecht, angenommen, und jede dieser drei Hauptklassen wieder in drei Nebenklassen eingetheilt werden, wodurch zugleich der Zweck von guten Lager- oder Saalbüchern, auch eines untadelhaften Hypothekenwesens erreicht werden muß, der jede gute und weise Staatsverfassung charakterisirt. Nach geschehener Vermessung und Bonitirung wird es sich nach der Lage der Staatsbedürfnisse leicht beurtheilen lassen, wieviel von jedem Morgen Land; 1/12, 1/10, 1/8, 1/4, 1/2 oder 1 Pfennig erhoben werden muß. Ein vorzügliches Augenmerk wird bei Bonitirung der Ländereien dahin gerichtet werden müssen, ob sie heuer oder Zehntfrei sind, in welchem letztern Falle bei Schätzung eines Landes dasjenige mit in Anschlag gebracht werden muß, was der nachfolgende §. bestimmt.
§. 32. Zehntberechtigungen, Meiergefälle, Erbheuer, Erbzins, Huten und Waldungen, Jagdgerechtigkeiten, Fischereien und Dienste, sind ebenfalls durch die beeidigten Sachverständigen dergestalt zu bonitiren, daß von jedem Thaler 1/32, 1/16, 1/8, 1/4, 1/2 oder 1 Pfennig, je nachdem es [288] die Staatsbedürfnisse erheischen, in jede monatliche Erhebung entrichtet werden.
§. 33. Die Grundsteuer von allen Wohnhäusern und sonst übrigen Gebäuden soll nach dem im Brandkatastro angegebenen Werthe derselben dahin bestimmt werden, daß von einem jeden Thaler monatlich 1/16 Pfennig entrichtet werden soll, wobei diejenigen Gebäude, die allenfalls in der Brandkasse nicht assecurirt sind, durch Sachverständige in einen Capitalanschlag gebracht werden müssen, um gleiches Princip auf diese anwenden zu können.
§. 34. Der Grundsteuer unter den Ziffern I. und II. sind auch nicht allein sämmtliche Geistliche und Schullehrer, wofür jedoch solche die Communen zu entrichten haben, sondern auch alle unsre Domanialerbbestände (über die Gültigkeit deren Erbbestandsrecht Wir das Rechtliche demnächst entscheiden zu lassen Uns ausdrücklich vorbehalten) nach Abzug der an Uns zu zahlenden Erbpacht, wovon Wir nach Inhalt des §. 25. die Steuer an die Staatskasse entrichten lassen werden, unterworfen.
§. 35. III. Die Personalsteuer soll, nach Köpfen und monatsweise, von allen Waldeckischen Unterthanen und allen im Waldeckischen lebenden Fremden, nach fünf Klassen erhoben werden.
§. 36. Die in die erste Klasse gestellten Personen sollen monatlich und nach Köpfen, für sich und ihre Frauen und ihre Kinder, welche das 16te Jahr zurückgelegt haben, jedoch eine Familie nie mehr als für drei Individuen mit Ausnahme des Gesindes zahlen 9 Mgl., in der zweiten Klasse 6 Mgl., in der dritten Klasse 4 Mgl., in der vierten Klasse 3 Mgl., in der fünften Klasse 2 Mgl.
§. 37. Die Hausherren sollen die Personalsteuer für jeden ihrer Dienstboten, sowohl männlichen als weiblichen Geschlechts, monatlich mit 2 Mgl. entrichten, und befugt seyn, den Betrag derselben an dem mit ihrem Gesinde übereingekommenen Dienstlohne wieder abzuziehn.
§. 38. In die erste Klasse sollen gehören alle Oberhof- und Staatsbeamte, die Räthe bei den Landesdicasterien, die Justiz- und Erhebungsbeamten in den Oberämtern, alles Militair, bis zum Grade des Capitains inclusive, die großen Gutsbesitzer und die Pachter aller solchen großen [289] Güter, die Kaufleute und Fabrikanten, die über den gewöhnlichen Krämern stehen, desgleichen die Apotheker in den Städten Arolsen, Pyrmont, Mengeringhausen, Korbach und Nieder-Wildungen.
In die zweite Klasse sollen gehören die Secretarien bei den Landescollegien, die Oberjäger und Oberförster, die Doctoren, die Apotheker in den übrigen Städten, die Geistlichkeit und die Schullehrer bei den Landesgymnasien, in so weit deren jährliche Einkünfte nicht unter der Summe von 300 Rthlr. stehen, die Postdirectoren, die Hütten- und Hammergewerke, Papier- und übrige Fabrikanten, in deren Geschäftstrieb jährlich bis zu 5000 Rthlr. umgeworfen wird.
In die dritte Klasse gehören alle Staatsdiener, sowohl geistlich- als weltlichen Standes, deren jährliche Einkünfte nicht unter der Summe von 150 Rthlr. betragen, alles Militair bis zum Unterlieutenant inclusive, die Procuratoren, Advokaten, Verwalter auf Domainen und sonstigen großen Gütern, alle übrige Kauf- und Miethsleute in den Städten, Müller, Voll- und Halbmeier, so wie alle übrige Fabrikanten und Handwerker, die zu ihrem Geschäftstriebe, außer ihrer Person, annoch fremder Hülfe bedürfen.
In die vierte Klasse sollen gehören alle Hof- und Staatsdiener, sowohl geistlichen als weltlichen Standes, deren jährliche Einnahme nicht unter dem Ertrage von 100 Rthlr. steht, alle Köther, die Wirthsleute und Branntweinschenker in den Dörfern, überhaupt alle Handwerksleute, deren in den vorhinnigen Klassen nicht gedacht worden ist.
In die fünfte und letzte Klasse sollen gezählt werden alle Bewohner, Tagelöhner und überhaupt alle diejenigen, deren in den vier ersten Klassen nicht gedacht worden ist.
§. 39. Von Bezahlung der Personalsteuer sind befreit: a) die Militairpersonen vom Grade des Feldwebels an, und diese mit einbegriffen, für sich und ihre Frauen. b) Die Invaliden. c) Die Wittwen der Soldaten, welche im wirklichen Dienste verstorben sind, und endlich d) alle diejenigen, so nur von Allmosen leben.
§. 40. Die Wittwen und diejenigen öffentlichen Beamten [290] und Officiers, welche im Pensionsstande sich befinden, oder darein gesetzt werden, sollen nur die Hälfte von dem bezahlen, was sie nach der Klasse, zu welcher sie gehören, bezahlen müßten.
§. 41. B. Die indirecten Steuern anlangend; so werden die bisherige nasse Accise, der Blasenschatz, der Fleischlicent, der Stempel und die Hundesteuer beibehalten. Die letztere soll auch für das Fürstenthum Pyrmont vom 1. Apr. d. J. an Gesetzeskraft haben, mit der Erweiterung, daß vom beregten Tage an in unsern beiden Fürstenthümern für jeden Hund das Doppelte, was bisher nach der deshalb bestehenden Verordnung entrichtet wurde, bezahlt werden soll. Außerdem
§. 42. soll in unsern beiden Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont von folgenden Consumtibilien nachstehende Abgabe entrichtet werden, als:
(Folgt der Accisetarif, aus welchem wir hier folgendes ausheben: Es sind 85 steuerbare Gegenstände aufgeführt; Getreide, inländisches Mehl und Fleisch sind nicht mit darunter. Kaffee und Zucker sind mit 1 gl. 5 pf. das Pfund angesetzt, Taback mit 1 gl. Thee 4 gl., Cochenille das Pf. 15 gl., Indigo 4 gl., Blauholz 2 pf., Blaukugel oder Lackmus 6 pf. das Pf., Farbenwaaren und Hölzer, in so fern sie nicht besonders bekannt sind, 2 pf., Gewürze, ohne nähere Bestimmungen 3 pf., Heringe und Seefische aller Art 2 pf., Talg (eingeführtes, auswärtiges) 1 pf., Häute vom Schlachtvieh, von einem Lamm-, Schaf-, Ziegen-, Kalbfelle 1, 3, 4, 3 pf., und von einem Ochsen- oder Kuhfelle 4 gl. Trockne Häute werden nach Pfunden besteuert, eine Haut von 12 bis 20 Pfund Gewicht, mit 10 gl. Von einem Paar vollständigen Mannsstiefeln werden 8 gl., Mannsschuhen 5 gl. 4 pf., Frauenschuhen 2 gl. 2 pf., Kinderschuhen, bis zum Alter von 13 Jahren, 1 gl. 4 pf. gegeben)
§. 43. Jeder Defraudationsfall, von den im vorhergehenden §. gedachten Artikeln, soll ernstlich bestraft, und von jedem Pfennig, der wirklich defraudirt worden ist, oder solches hat werden sollen, 6 Mgl. Strafe erlegt werden; wovon dem Denuncianten die Hälfte, mit Verschweigung seines Namens, aus der Staatskasse, ohne Berücksichtigung [291] eines, dem Defraudanten etwa gewordenen, Nachlasses ausbezahlt werden soll.
Außerdem ist jeder Defraudant schuldig, die defraudirte Steuer annoch besonders zu erlegen.
§. 44. In Gemäßheit der, in §. praec. geschehenen, Verfügungen darf kein Fuhrmann die mindeste Waare, bei einer unablässigen Strafe von 10 Rthlr. abladen, er habe denn zuvor der Ortsbehörde, die über das Steuerwesen zu wachen hat, davon Anzeige gemacht. In eine gleiche Strafe verfällt jeder Kauf- und Handelsmann, der Waaren abladen läßt, ohne davon gleichfalls bei der Behörde Anzeige gemacht zu haben.
§. 45. Jeder Kaufmann und Krämer soll gehalten seyn, bei der landschaftlichen Committée, vom 1. April d. J. an gerechnet, jährlich ein Patent zu lösen. Kein solches Patent soll über 30 Rthlr., aber auch keins unter 4 Rthlr. zu stehen kommen, und wird für jedes Individuum, bei Bestimmung dieser Steuer, die landschaftliche Committée, auf den Umfang des Handels, der Lage und auf die Zahl der Kaufleute und Krämer, die in einem und dem nämlichen Orte leben, Rücksicht nehmen.
§. 46. Derjenige, der, ohne solches Patent gelöset zu haben, Handel treiben wird, verfällt in eine unabläßliche Strafe von 50 Rthlr.
§. 47. Ausländer sollen die Patentsteuer und zwar das Doppelte, was ein Einländer nach seinen Verhältnissen zu entrichten haben würde, bei Strafe der Confiscation ihrer Waaren, zu erlegen, und das desfalsige Patent zu lösen gehalten seyn.
§. 48. Diejenigen bisherigen landschaftlichen Steuern und Abgaben, deren in gegenwärtiger Verordnung nicht erwähnt ist, so wie die bisherige Vermögenssteuer, wovon bis zum 1. April d. J. zum letztenmal noch ein Anschlag zu Bestreitung der augenblicklich unaufschieblichsten Ausgaben erhoben werden soll, desgleichen die Judenschutzgelder, da die Israeliten Unsern übrigen Unterthanen hierdurch gleichgestellt werden, und der Glaube keinen Unterschied mehr machen soll, sind hiermit gänzlich aufgehoben.
§. 49. In unsern beiden Fürstenthümern wird provisorisch der 20 fl. Fuß eingeführt, und sollen daher alle [292] Staatslasten in diesem Münzfuße eingerichtet und die Dienerschaftsgehalte darin ausbezahlt werden.
§. 50. Die bisherigen Stadtsecretarien sollen unter Leistung hinlänglicher Sicherheit und Bestimmung eines passenden Gehalts die Administration über das Vermögen ihrer Commun führen, ihnen auch dabei das Geschäft der Erhebung der Staats- und Domanialrevenüen in ihrer Stadt, in so fern sie ebenfalls eine angemessene Sicherheit dafür zu leisten vermögen, übertragen werden. Die Bestimmung der Caution für die Oberrentereiamts- und Communerheber wird Unsern getreuen Ständen, vorbehaltlich Unsrer Genehmigung, überlassen, so wie Wir die Festsetzung einer annoch besondern Caution für die Erhebung Unsrer Domanialgefälle Uns ausdrücklich vorbehalten, auch Unsrer Regierung und Rentkammer, in so weit es eine jede angeht, hierdurch in Gnaden aufgeben; das Nöthige an sämmtliche Erhebungsbeamte wegen Abschließung ihrer Rechnungen bis zum 1. April d. J. ohne Zeitverlust zu erlassen.
§. 51. Wir werden durch die landständische Committée Unsern getreuen Ständen jedes Jahr unser Cameral-Budget der Einnahme und dringendsten Ausgaben zeitig und vor Entwerfung des landschaftlichen Budgets, wie solches in diesem Jahre schon geschehen wird, vorlegen lassen, und gern durch einen jährlichen außerordentlichen Beitrag annoch nach Möglichkeit die Staatskasse unterstützen, indem Uns, Wir schwören es bei dem ewigen Gott, nichts am Herzen liegt, als unsern durch die Zeitumstände gedrückten Unterthanen ihr Loos zu erleichtern.
Wird jährlich mit Verzinsung und Amortisirung der dringendsten Staatsschulden von nun an nach einem bestimmten Plane verfahren, und schenkt Uns die gütige Vorsehung den so lange schon gesehnten Frieden, wo alsdann durch Verminderung, oder auch Beurlaubung eines Theils Unsers in Kriegszeiten zu stellenden Contingents eine bedeutende Ausgabe in der Staatskasse ausfällt; so muß jeder redliche Waldecker von der Wahrheit belebt seyn, daß Fürst und Unterthanen glücklich seyn werden, und man in dieser Hinsicht mit froher Hoffnung der Zukunft entgegen sehen könne.
[293] §. 52. Wird Unsre Regierung gnädigst beauftragt, die weiter nöthigen Verfügungen nicht allein wegen der für das Fürstenthum Pyrmont zu wählenden Landstände, so wie überhaupt wegen der im §. 3. festgesetzten Zusammenberufung aller Landstände zeitig zu treffen, sondern auch die Publication des gegenwärtigen Gesetzes ungesäumt zu bewerkstelligen.
Arolsen am 28. Januar 1814.