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Verbindung der Religiosen mit dem Generalen und fremden Klöstern

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
Autor: Kaiser Joseph II.
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Titel: Verbindung der Religiosen mit dem Generalen und fremden Klöstern
Untertitel:
aus: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung
Herausgeber: Joseph Kropatschek
Auflage:
Entstehungsdatum: 1785
Erscheinungsdatum: 1785
Verlag: Johann Georg Moesle
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Erscheinungsort: Wien/Österreich
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Quelle: Österreichische Nationalbibliothek - ALEX Historische Rechts- und Gesetzestexte Online, Commons
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Vorbemerkungen

Die Herrschaft Kaiser Joseph II. bedeutete für die katholische Kirche in den k. k. Erblanden eine Zäsur sondergleichen, da bis dahin Klöster und weltliche Geistlichkeit über Jahrhunderte einen immensen Einfluss auf die Staatsführung ausgeübt hatten und über riesige Güter verfügten.

1780 starb Josephs Mutter, die Kaiserin Maria Theresia, die noch den Gedanken der Gegenreformation angehangen hatte. Als Exponent des aufgeklärten Absolutismus und um den Machtanspruch des Papstes und Klerus einzudämmen, erließ Joseph II. eine Fülle von Gesetzen und Verordnungen, die allgemein unter dem Begriff Josephinismus in die Geschichtsbücher eingegangen sind. Dazu gehörten der Erlass des Toleranzpatents von 1781, die Aufhebung zahlreicher Klöster in seinem Herrschaftsgebiet, die Abschaffung zahlreicher kirchlicher Feiertage, die vorsichtige Emanzipation der Juden und, wie nachstehend wiedergegeben, die Untersagung enger Beziehungen der inländischen Klöster untereinander und vor Allem mit Rom. Viele der Maßnahmen führten zu teilweise offenem Aufruhr der Kirchenoberen und Untertanen und kurz vor seinem Tode zum eigenen Widerrufe vieler seiner Gesetze und Verordnungen.

Joseph Kropatschek (gebürtig in Böhmen, † 1809 in Wien) war seit 1780 in Wien als Hofsecretär bei der damaligen Hofkammer in Münz- und Bergwesen tätig. Er unternahm es, die Theresianische und Josephinische, später auch die Leopoldinische Gesetzgebung zu sammeln und in übersichtlicher oder chronologischer Weise zusammenzustellen und zu veröffentlichen. Dies hat in nachstehendem Werk zur Folge, dass die ausführenden Verordnungen in den eigentlichen Gesetzestext zwischengeschoben wurden, hier ersichtlich an den Einrückungen. Zur leichteren Verständlichkeit für die Nutzer seiner Sammlung setzte er oft Randbemerkungen ein, die in Kurzform den Inhalt der Paragraphen wiederholten.
(WS-Redaktion)


[199]
Verbindung der Religiosen mit dem Generalen und fremden Klöstern. N. XIII.
In Ansehung der bisherigen bedenklichen Verbindungen vieler in den k. k. Staaten befindlichen Geistlichen, Orden, Klöster, Stifter, und anderer Gemeinden oder Häuser mit auswärtigen geistlichen Obern, Gemeinden und Ordenshäusern sollen

 1. alle geistliche Ordenshäuser in den k. k. deutschen Erblanden, keines davon ausgenommen, allem Nexui passivo, folglich aller Verbindlichkeit, und allem Zusammenhange, die alleinigen Confoederationes quoad Suffragia & Preces ausgenommen, gegen und mit auswärtigen Provinzen, Klöstern, und sonstigen Ordenshäusern und Vorstehern, unter welchem Name solche immer bekannt sein mögen, gänzlich und auf alle Zeit entsagen. Wie sie sich nun
Wegen Verbindung der in k. k. Staaten befindlichen Orden mit auswärtigen Gemeinden.

[200]

 2. zu den in k. k. Staaten gelegenen übrigen Häusern des betroffenen Ordens entweder mit der Provinz vereinigen, oder unter sich eine inländische Kongregazion errichten wollen, soll längstens binnen zweien Monaten von iedem hierunter betroffenen geistlichen Ordenshause die Anzeige gemacht werden.
 Republizirt in Böhmen unterm 27. September 1781.
 Den Kapuzinern in der österreichischen und hungarischen Provinz wird das Kapuzinerkloster zu Passau in dem Nexu mit den übrigen Klöstern gesagter Provinz gegen iene Bedingnisse, daß kein Geld oder Geldwerth auser Landes gebracht, und, was wider die landesfürstlichen Verordnungen, gehandhabet werde, bewilliget.
 Hofdekret vom 20. Mai 1781.
Wie der Nexus des Kapuzinerklosters zu Passau mit andern bewilligt sei.
 3. Sollen von nun an alle Ordenshäuser mit ihrem P. General, wenn dieselben einen haben, und dieser nicht beständig seinen Wohnsitz in den k. k. Erblanden hat, keinen Nexum quoad Spiritualia & Disciplinaria interna, vielweniger quoda temporalia mehr behalten, somit keine Anhängigkeit, unter was immer für einem Name und Vorwande von ihm bestehen, sondern die Ordensgeistlichen von ihrem künftigen inländischen P. P. Provinzial unter der Aufsicht der Erz- und Bischöfe und der vorgesetzten

[201]

Landesstelle regieret und geleitet werden. Daher haben die allseitigen Erz- und Bischöfe die ihnen anvertrautet Aufsicht sich vorzüglich angelegen sein zu lassen.
 4. Folget von selbst, daß, da hiedurch aller, auser dem sub § 1. erlaubten, Nexus mit auswärtigen Provinzen und Orden aufhöre, auch kein Generalkapitel, noch andere Versammlungen, auser den k. k. Staaten von dießländischen Obedienzen, Visitatoren, Korrektoren, u. d. gl. angenommen werden dürfen.
 5. Da ohnehin gesetzmässig kein Ordensoberer in den k. k. Erblanden ein gebohrner Ausländer sein kann, sondern hiezu allein die Landeskinder und dazu Naturalisirte gewählet und bestimmet werden dürfen: so sind von nun an künftig die Provinzialkapitel iedesmal in den k. k. Erblanden zu halten, und darinn nebst andern nöthigen Ordensgeschäften die Wahlen der Provinziale, Lokalsuperioren, Definitoren u. d. gl., und zwar dergestalt vorzunehmen, daß, so oft als ein solches Provinzialkapitel zu halten ist, die Provinz bei der politischen Stelle des Landes, in welchem das Kapitel gehalten wird, die vorläufige Anzeige hievon in Zeiten zu machen habe. Bei diesen Versammlungen

[202]

sollen die Spiritualia & Interna von ienen, was die Temporalia und Disciplinam externam betrifft, abgesöndert, und über diese letzteren Gegenstände ein besonderes Protokoll gehalten werden.

Uibrigens sollen anstatt der bisher von den Commissariis Generalibus abgeordneten Visitatoren bis zur erfolgten Wahl eines neuen Provinzobern die inländischen P. P. Provinciae, oder welchem es sonst vi Instituti gebühret, das Präsidium wechselweise führen. Da also
 6. dadurch die Nothwendigkeit aufhört, persönliche Reisen von einigen Ordensgliedern nach Rom oder in auswärtige andere Staaten zu unternehmen, noch weniger einige in Perpetuum da zu unterhalten: so wird eines wie das andere verboten.
Die P. P. Provinzialen der geistlichen Orden dürfen zwar dem P. Generale zu Rom die auf sie in dem inländischen abgehaltenen Provinzialkapitel ausgefallen Wahl propter Communionem quoad Suffragia & Preces bekannt machen, keineswegs aber von denselben was immer für ein Recht oder Gewalt begehren. Dieses Notifikationsschreiben haben die Obern bei der Landesstelle offen zur weiteren Beförderung durch die Hofkanzlei an Auf welche Art die Ordensgeistlichen die Wahr ihrer Obern dem Generale nach Rom bekannt machen dürfen.

[203]

den P. General zu überreichen, und die Antwort auf dem nämlichen Wege zu erwarten.
Hofdekret vom 11. Mai 1782.

Uibrigens aber hat der gesamte Clerus Regularis keinen Brief von den Ordensgeneralen, welcher nicht auf diese gestattete Art ihnen zukommen würde, anzunehmen, vielweniger solchen zu eröffnen, sondern sogleich versiegelt der Landesstelle zu übergeben, und sich in Ansehung der Beantwortung nach obiger Art zu benehmen.
Hofdekret vom 24. März 1783.
Von den Ordensgeneralen ist auf keine andere als die gestattete Art ein Brief anzunehmen.
 7. Sind unter allen diesen Befehlen die Frauenklöster eben mitverstanden, und hat ebenfalls keines bei Strafe der Absetzung ihrer Oberinn mit ausländischen Ordensobern, oder Oberinnen den mindesten Nexum weder quoad Spiritualia noch quoad temporalia zu haben.
 8. Darf kein Orden die Breviarien, Missalien, Antiphonalien, Chorbücher, und sonstige zu der Ordensverfassung gehörige gedruckte Werke oder Papiere aus fremden Ländern herholen, sobald als hier zu deren Nachdruckung die Veranlassung würde getroffen sein, gleichwie denn ohnehin schon alle andere Geldversendungen auch in den mindesten Ausländische Breviarien, Missalien, Antiphonalien, wird einzuführen verboten.

[204]

Summen auser Lande ohne allerhöchste landesfürstliche Erlaubniß auf das schärfeste verboten sind.
 Patent vom 24. März 1781.


 Diese genannten Werke oder Papiere von fremden Ländern hereinzubringen ist auch allen Buchhändlern unter der Konfiskazions- und anderen nach Umständen zu verhängenden Strafen verboten, weil es iedem Orden frei steht, sich zu deren Erhaltung auf eigene Kosten entweder an die Wiener- oder erbländischen Buchdrucker zu wenden.
 Hofdekret vom 8. Weinmonat 1781.
Bei Annäherung der gewöhnlichen Zeit, wo die geistlichen Orden ihre Konventus und Capitula provincialia abzuhalten pflegen, ist das wachsamste Aug zu tragen, damit vorstehendes Patent vom 24. März 1781. in allen Punkten auf das genaueste in Erfüllung gebracht werde, welcher Erfolg seiner Zeit anzuzeigen, und zugleich dieienigen Orden, oder Ordenshäuser, die etwa ein oder dem anderen Gegenstand erwähnten Patents immittels zuwider gehandelt hätten, oder allenfalls saumsälig gewesen wären, ohne Verzug namhaft zu machen.
 Hofdekret vom 24. September 1781.
Die Ordinarien sollen fleissig über der Aufhebung des Nexus der Religiosen wachen.

[205]

Die Aebte des Zisterzienserordens haben künftig dergleichen Zusammenkünfte, wie iene vor einiger Zeit in Mähren zu Kloster Saar war, ohne vorherige Anzeige bei der Landesstelle zu unterlassen, oder solche mit Anführung der Ursache ihrer Versammlung iedesmal namhaft zu machen.
 Hofdekret vom 23. September 1782.
Die Aebte des Zisterzienserordens haben ihre Zusammenkünfte zu unterlassen.
Die Absönderung der I. Oe. Ordensprovinzen von den hungarischen, kroatischen und sklavonischen Klöstern wird beangenehmiget.
 Verordnung Graz vom 27. Hornung 1783.
Die Provinzseparirung von den hungarisch, kroatisch und sklavonischen Klöstern.
Da die Absönderung der I. Oe. Ordensprovinzen von den königl. hungarisch-kroatisch- und sklavonischen Klöstern wirklich zu Stande gebracht, dadurch aber der Nexus veränderet, und hiernächst von der Zeit der gemachten Erklärungen wegen Abtheilung der Ordensprovinzen und Kongregazionen, mehrere Klöster aufgehoben, folglich die Zahl der verbundenen Geistlichkeit vermindert worden, und überhaupt über die anbefohlene Absönderung der Diözesen von auswärtigen Ordinarien die Diözesenslage mehrerer geistlicher Orden in Bezug auf die bischöfliche Jurisdikzion, der sie nach beseitigter Exempzion unterstehen, eine andere Gestalt erhält, ist es allerdings nothwendig, nach dieser Veränderung die Eintheilung der Provinzen so, wie die Absönderung Nexus activus mit auswärtigen Hospizien oder Pfründen, wie solcher zu gestatten.

[206]

und Eintheilung der Kongregazionen, zu richten.

Diese Betrachtungen, welche die Grundlagen zu ienen sind, was der Landesstelle im Nachfolgenden weiters verordnet wird, hat sich dieselbe stets gegenwärtig zu halten; hierzu sind in Ansehung des hierländigen Klerus durchgängig gleichförmige und dauerhafte Gesetze erfoderlich, nach welchen bei den erstangeführten Veränderungen die künftigen Provinz- oder Kongregazionseinrichtungen hierlandes selbst abgemessen werden müssen.

Es ist daher der Nexus activus mit auswärtigen Hospizien, Pfründen u. a. nur in ienen Fällen allenfalls in Antrag zu bringen, wenn

 a) ein inländisches Ordenshaus dadurch erweislich und sicher in Temporalien gewinnet:

 b) keine Gefahr der Gelderverschleppung oder an Geldeswerth zu besorgen ist, und endlich

 c) durch Wechsel der Personen, oder sonstige Anstalten der landesfürstlichen Gesetze und Verordnungen vorzüglich in dem Professionsalter, Ausbildungs- und Studiengegenständen, den anderweiten

[207]

äusserlichen Kirchen- und Disziplinarsachen nicht vereitelt, oder in ihrer Wirkung geschwächet werden.

Ferners ist der Bedacht zu nehmen, daß iede Provinz oder Kongregazion so viel immer möglich, es wären denn ganz besonders wichtige Ursachen, in iedem Lande ihre Beschränkung erhalte, damit den kostbaren und Zeit versplitternden Reisen der Oberen und Religiosen in andere k. k. Lande vorgebogen werden möge, weßhalben die allenfalls in geringer Anzahl befindlichen Häuser gleichen Ordens dahin zu leiten sind, daß sie unter der Aufsicht des Diözesanbischofs unter sich eine Kongregazion errichten, oder sich mit einem etwa in wenigen unterschiedenen Orden vereinigen, oder endlich auch für sich allein bestehen mögen.

Sollten künftig etwa noch einige Klöster wegen ihrer Unvermögenheit oder anderen Betrachtungen aufgehoben werden, ist eben dieser Maßstab in Bezug auf die obgleich in geringerer Anzahl sodann verbleibenden beizunehmen. Da nun alle Ordensvorsteher im Name der Ordenshäuser bereits dem auswärtigen Nexui vorgeschriebenermassen entsaget haben, oder wenn es ia etwa von einigen Unbekannten noch nicht geschehen wäre, solchem unverweilt schriftlich entsagen müssen, hat dasselbe nur darob zu sein, damit die übrigen Punkte des Patents

[208]

vom 24. März 1781. vorzüglich mit ordnungsmässiger Verhaltung bei Kapiteln und Versammlungen pflichtmässig erfüllet werden: die Anzeigen über die mit dem Ordensgeneralen ratione Nexus sublati nur von einigen Ordensobern gepflogene Korrespondenz sind zwar bisher ohne allen Bedenken gewesen, doch hat die Landesstelle sorgfältig bedacht zu sein, bei einem gegründeten Zweifel einen ferneren allenfalls heimlichen Briefwechsel mit allen auswärtigen Ordensoberen ohne Ausnahme auf den Grund zu sehen.

Nach diesen Grundsätzen ist weiters nothwendig, bei den Ordensgeistlichen in Ansehung ihrer Provinz- und Kongregazionseintheilung oder der für sich allein unter der Leitung des Diözesanbischofes bestehenden Klöstern und Häusern eine klare Uibersicht nach dem Beispiel der Diöszesanbezirke zu haben. Um diesen Endzweck zu erreichen, hat die Landesstelle eine deutliche Tabelle mit nachfolgenden Kolumnen nach zu Stande gebrachter Eintheilung zu verfertigen, und einzusenden, als nemlich:

 1. Der Name der Provinz, oder Kongregazion.

 2. Zahl und Name der darunter gehörigen Ordenshäuser mit der Zahl der in iedem befindlichen Personen.

[209]

 3. Der Diözes, zu welcher iedes gehöret.

 4. Den Wohnsitz, Namen, und Würde des ersten Vorstehers.

 5. Den Ort und Zeit des abgehaltenen letzten Kapitels, und binnen wie viel Jahren oder Zeit solches abgehalten wurde.

 6. Bei welchem Ordenshause, und in was allenfalls der nexus activus cum exteris bestehe? vor zu Standbringung dieser Tabelle nach ihren Rubriken hat dieselbe über die etwa noch zu beseitigenden Anstände, wenn solche einer höchsten Entschliessung bedürfen, sich de casu in casum anzufragen, und nicht, bis alles beisammen sein würde, damit zu verzögern, auf daß, so viel möglich, das ganze Werk vorläufig ins reine gebracht, und sodann in einen vollständigen Umfang geleitet werden möge.
 Hofkanzleidekret Gräz betref. den 26. März, und kundgemacht in Gräz den 4. April 1783.


Die vorgeschriebenen Maßregeln, wegen Eintheilung der Provinzen haben niemals verordnet, daß iede Provinz sich in einer Diözes beschränken müsse, sondern es haben die in ieder Diözes liegenden Ordenshäuser dem Dioecesano als Ordinario

 
Die Provinzabtheilung soll nicht nach Maß der Diözesen sondern nach Landesgränzen nach Möglichkeit bestimmt werden.

[210]

zu unterstehen, die Provinz mag sich auch auser seine Diözes erstrecken, und sind, so viel möglich die Provinzen nicht über die Landesgränzen iedes Landesgouvernements zu Ersparung der Zeit und kostspieligen Bereisung der Obrigkeiten hinauszuziehen, folglich ist auch allenfalls der Bedacht zu nehmen, aus wenigern Klöstern in dem nämlichen Lande eine Kongregazion zu errichten, wenn solche zu einer Provinz nicht zureichend sind, wie denn auch hierbei auf besondere Anstände der Bedacht zu nehmen erlaubet worden.
 Hofentschliessung Wien den 3. Juni 1783.