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Unschuldig verurtheilt! (Die Gartenlaube 1890/24)

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Textdaten
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Autor: Friedrich Helbig
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Titel: Unschuldig verurtheilt!
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aus: Die Gartenlaube, Heft 24, S. 749–751
Herausgeber: Adolf Kröner
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Erscheinungsdatum: 1890
Verlag: Ernst Keil’s Nachfolger in Leipzig
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
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[749]
Unschuldig verurteilt!
Beiträge zur Geschichte des menschlichen Irrthums.
I.
Die Passionsgeschichte der Menschheit. – Ludwig von der Pfalz und Maria von Brabant. – Der Rabe von Merseburg. – Die Hexenprozesse. – Das erpreßte Geständniß. – Die verrätherische Uhr. – Das vergiftete Brot. – Bruder und Schwesterchen. – Geständniß aus Edelmuth. – Opfer des Zufalls. – Eugenie von Tourville.

Nichts vermag mehr die Theilnahme des menschlichen Herzens zu erregen als unverschuldetes Unglück und Leid. Dem Träger eines solchen wird sich immer das allgemeine Mitleid zuwenden. Die christliche Passionsgeschichte hat dem Christenthume die Welt erobert. In der Leidensgeschichte der Menschheit spielt insbesondere das unverschuldete Verbüßen von Strafen eine Hauptrolle. Wenn man dabei von Opfern der Justiz zu sprechen pflegt, ist es doch nicht die Justiz, welche die alleinige Verantwortung für das angethane Unrecht trägt. Ihre Verantwortung ist dabei vielfach nur eine formelle. Zu ihren Mitschuldigen gehören auch die anderen Wissenschaften, welche in ihrem Dienste stehen, denn der Irrthum durchdringt alle Gebiete des Wissens. Zu ihren Mitschuldigen gehört der Zufall, die unberechenbare Verkettung der Umstände. Zu ihren Mitschuldigen gehört endlich der Trug der Sinne und die menschliche Bosheit sammt dem Gefolge blinder Leidenschaften.

Wenn wir in Aussicht nehmen, eine Anzahl von Beispielen aus der Geschichte dieser Irrthümer der Justiz unseren Lesern vorzuführen, so geschieht dies theilweise im Anschluß an einige frühere Artikel in den Jahrgängen 1884 und 1887 der „Gartenlaube“ („Die irrende Justiz und ihre Sühne“), welche zunächst bestimmt waren, für die Entschädigung unschuldig Bestrafter einzutreten, eine Angelegenheit, die nicht zum geringsten infolge der lebhaften Agitation der Presse jetzt auf dem Wege zu einer gesetzlichen Regelung zu sein scheint. Wir wollen aber auch zeigen, wie wenig der menschliche Unfehlbarkeitsglaube vor der Macht der Thatsachen Stich hält und der Mensch trotz aller eingebildeten Ueberlegenheit doch vielfach nur der Sklave der Verhältnisse ist.

Schon die Chroniken des Mittelalters überliefern uns eine erschütternde Tragödie des menschlichen Irrthums. Maria von Brabant war in glücklicher Ehe vermählt mit dem Pfalzgrafen Ludwig, Herzog von Bayern, dessen Schwester Elisabeth die Gemahlin des Kaisers Konrad IV. gewesen war. Als deren Sohn Konradin, dem Rufe der Hohenstaufen folgend, im Jahre 1267 nach Italien zog, begleitete ihn sein Oheim Ludwig auf dem verhängnißvollen Zuge. Maria sah den Gemahl nur mit heißem Bangen von sich ziehen. Es war, als ob sie eine Ahnung von dem unglücklichen Ausgang des Unternehmens gehabt hätte. Da ihre Bitten des Pfalzgrafen Entschluß nicht zu beirren vermochten, wandte sie sich an einen treuen Vasallen aus dessen Gefolge, den Ritter Ruso von Ottlingen, und nahm ihm das Versprechen ab, daß er alles aufbieten wolle, seinen Herrn zur Heimkehr zu bewegen. Sie stellte ihm dabei eine Gunst in Aussicht, die sie denen zu gewähren pflegte, welche mit besonderem Pflichteifer ihrem Dienste nachkamen, die Gunst, daß sie die Herrin mit einem traulichen Du anreden durften. Alles strebte nach dieser Auszeichnung der wohlwollenden, allseits geliebten Frau. Da ihre Sehnsucht nach dem fernen Gatten täglich zunahm, ohne daß seine Rückkehr erfolgte, schrieb sie an Rufo einen Brief, in welchem sie ihn an sein Versprechen erinnerte und ihm dafür die „erbetene Gunst“ zusicherte; zugleich mit diesem übergab sie dem Boten auch einen Brief an Ludwig selbst. Nun wollte es der Zufall, daß der Bote die Briefe verwechselte und der für den Ritter bestimmte in die Hände des Herrn gelangte. Als dieser nun las, wie seine Frau dem Ritter eine „erbetene Gunst“ zusicherte, nahm der Zorn wilder Eifersucht in seiner Seele Platz; er verließ auf der Stelle das Lager zu Verona, wo er weilte, und jagte auf schnellem Rosse nach Marias Residenz Donaueschingen. Schon beim Eintritt ins Schloß stieß er den ungetreuen Burgvogt nieder und trat der in heller Freude über seine Rückkehr ihm entgegeneilenden Gattin mit der Erwiderung entgegen, sie möge sich zum Tode vorbereiten. Vergebens war die Betheuerung ihrer Unschuld, vergebens das eindringliche Flehen seiner Schwester, der Königin Elisabeth – der Beweis der Schuld wurde ja durch die Worte des Briefes unumstößlich geführt. Noch in derselben Nacht wurde das Urtheil über die arme Herzogin gesprochen und sie noch vorm Morgengrauen durch den Henker enthauptet.

Das unselige Mißverständniß klärte sich nur zu bald auf, als der Pfalzgraf den für ihn bestimmten Brief in die Hände bekam, der ein rührendes Zeugniß treuer Gattenliebe enthielt, und er Kunde empfing von der unschuldigen Gewohnheit Marias. So fürchterlich die That, so fürchterlich war Ludwigs Reue. Die Qual des Schmerzes bleichte ihm in einer Nacht das Haar. Er baute zur Sühne, das Kloster Fürstenfeld und kasteite sich in strengster Buße.

In einer weitern mittelalterlichen Ueberlieferung kommt die Unschuld in wunderbarer Weise zu Tage. Thilo von Trotha, Bischof zu Merseburg, hatte im Jähzorn einen Jäger getödtet, weil er auf der Jagd eigenmächtig einen Hirsch geschossen hatte. Sein Freund, der Bischof Gerhard von Mainz, setzte ihn ob dieser That zur Rede und sandte ihm einen Ring, der ihn immer daran [750] mahnen sollte, daß er die Leidenschaft nicht über sich Herr werden lasse. Darauf wird Thilo dieser Ring und fast zugleich mit ihm ein werthvoller Krystallspiegel entwendet. Außer sich über den Verlust dieser Kleinode hält er über seine Dienerschaft öffentlich Gericht und fordert den Schuldigen auf, sich zu nennen. Da ertönt mitten in die Versammlung hinein der Ausruf: „Hans! Dieb!“ Erschreckt blickt alles umher, woher die Stimme komme, und man entdeckt, daß sie dem Schnabel eines zum Sprechen abgerichteten Raben, Markus, entschlüpft war. Der Bischof hält das für eine Stimme von oben und beschuldigt seinen alten Kammerdiener Johannes der Verübung des Diebstahls. Da dieser leugnet, wird der alte Mann, der bisher seinem Herrn in unentwegter Treue gedient hat, auf die Folter gespannt. Ihre Qualen entlocken ihm ein Geständniß. Freilich kann er nicht sagen, wo die Kleinodien sich befinden. Das erbittert den Bischof noch mehr; der mahnende Ring des Freundes ist ja nicht mehr an seiner Hand. Der treue Diener wird hingerichtet, obgleich er in der Todesstunde sein Geständniß widerruft.

Jahre ziehen über das Grab des Gerichteten hin. Da geschah’s, daß, als der Bischof zur Kirmeßfeier mit seinen Gästen beim fröhlichen Mahle saß, ein wildes Unwetter heraufzog, welches das Dach des alten Schloßthurms abdeckte. Auf diesem Dache hatte der Rabe Markus sein Nest. Als die Trümmer desselben mit dem Dache zur Erde fielen, da fand man in dem Neste die so lang vermißten Kleinode. Zu spät erhob der Ring wieder seine mahnende Stimme. Der Bischof verlor für immer den Frieden seiner Seele. Er nahm ein neues Wappen an, einen Raben mit einem Ring im Schnabel und quer darüber zwei den Himmel anstehende ineinander verschlungene Arme. Den Raben hatte ein tückischer Diener zu dem Ausrufe abgerichtet, damit er in die Stelle des alten Johannes einrücken könnte.

Die in das Gerichtsverfahren des Mittelalters eingeführte Folter, welche dem einer That verdächtigen Angeschuldigten ein Geständniß abpressen sollte, legte den Grund zu einer großen Menge falscher richterlicher Urtheile. Sie war es namentlich, die zur Zeit der Hexenprozesse Tausende von Unschuldigen – Frauen wie Männer – auf den Scheiterhaufen brachte. Die geistige Urheberin jener grauenhaften Justizmorde, und sie waren wirklich solche, war die Geistlichkeit, die katholische so gut wie die protestantische, der Richterstand war dabei nur der Vollstrecker ihrer wahnwitzigen Thesen. Die Rechtswissenschaft war damals so verknöchert wie alle andern Wissenschaften, und der rechtsgelehrte Richter richtete nicht nach dem Geiste, sondern nach dem Buchstaben des Gesetzes, ob dabei auch die Vernunft, um mit Mephisto zu sprechen, „zum Unsinn wurde“, danach hatte er ja nicht zu fragen. Die Kirche hatte den Hexenglauben und das Bündniß mit dem Teufel als eine Wahrheit hingestellt und die Gerichtsordnungen schrieben dem Richter die Regeln des dabei einzuhaltenden peinlichen Verfahrens vor. Sein Gewissen war sonach gedeckt. Die Sache hatte auch für ihn ihre gefährliche Seite. Legte er den Maßstab der Kritik an den bestehenden Wahnglauben, so kam er leicht in den Verdacht, daß er selbst dem höllischen Bündnisse zugeschworen habe. Es geschah in der That öfters, daß aus dem Richter hinterher ein Angeklagter wurde. Nur die berufsmäßigen Vertheidiger der armen Opfer hatten hier und da den Muth, die Trugschlüsse der Richter oft sogar mit den Waffen der Ironie aufzudecken und zu bekämpfen – freilich ohne Erfolg.

Wie kam es aber, daß viele jener unschuldig Verklagten sogar Geständnisse ihrer Schuld ablegten und bis ins einzelne den ihnen schuldgegebenen Verkehr mit dem Satan als wahr bestätigten? Es erklärt sich wohl nur daraus, daß Kerkerhaft und Folter das Nervensystem der Angeschuldigten, namentlich der Frauen, so überreizt und zerrüttet hatten, daß es der Nährboden für allerhand Wahnvorstellungen wurde. Auch war bei dem Mangel einer Schulbildung im Volke die Pflege des Verstandes eine zu geringe, um dem freien Schalten der Phantasie genügenden Einhalt zu thun. So kam es, daß man schließlich an sein eigenes Hexenthum glaubte.

Da über Hexenprozesse bereits auch in diesem Blatte viel geschrieben wurde, unterlassen wir es, besondere Beispiele aus diesen trübsten Zeiten der Rechtsgeschichte zu erwähnen.

Mit der Abschaffung der körperlichen Folter war indeß der Irrthum der Rechtsprechung noch nicht beseitigt. An ihre Stelle trat als die Frucht des geheimen Untersuchungsverfahrens die geistige Folter, welche die Richter anwandten, um ein Geständniß zu erzielen. Es wurde für den untersuchenden Richter oft eine Sache des Ehrgeizes, ein Geständniß von dem „Inculpaten“ herbeizuführen, und da das ganze Verfahren hinter geschlossenen Thüren vor sich ging, entzogen sich die hierzu angewandten Mittel der Kontrolle. Der Pflichteifer wurde dabei oft zu einem Uebereifer.

Dafür diene nachstehendes Beispiel:

Am 2. Mai 1815 kehrte in den Heerwagenschen Gasthof in Kassel ein junger Kaufmann namens Hau ein. Die Tochter des Wirths, welcher der Fremde durch sein munteres zutrauliches Wesen sich bemerklich machte, fand ihn unter anderm im Besitze einer Damenuhr, die ihr durch ihre Feinheit besonders auffiel. Der Fremde bezeichnete sie als ein Reisegeschenk für seine Frau. Da er abends noch zu Fuß nach Haina weiter reisen wollte, bat er, ihm zur Tragung seines Ränzchens einen Boten zu besorgen. Als dies zwei im Gasthof eingekehrte und in der Wirthsstube anwesende Reisende hörten, erklärten sie, daß sie ebenfalls nach Haina gehen wollten, er brauche keinen Boten, sie wollten abwechselnd sein Ränzchen tragen. Hau ging auf den Vorschlag der beiden noch jungen Burschen ein, und alle drei machten sich des Abends auf den Weg. Derselbe führte theilweise durch einen Wald. Am andern Morgen fanden Geflügelhändler, welche nach Kassel zu Markte fuhren, in diesem Walde die Leiche eines Gemordeten, und es wurde in demselben bald der Kaufmann erkannt, der tags zuvor in dem Heerwagenschen Gasthofe gewesen war. Der Ranzen sammt Inhalt war verschwunden.

Drei Tage nach dem Vorfalle kam ein Einwohner namens Gräbe aus Haina zu einem Hutmacher nach Melsungen und wollte einen Hut auffärben lassen, von dem er behauptete, er habe ihn im Hainaer Walde gefunden. Der Hutmacher, dem schon die in der Gegend nicht gebräuchliche Hutform ausgefallen war, bemerkte, daß in dem Hutfutter sich Blutspuren befanden. Er hatte bereits von dem Raubmorde im Hainaer Walde gehört und lieferte den Hut beim Gerichte ab.

Für den die Untersuchung führenden Richter stand es nun fest, daß kein anderer als Gräbe, der ohnedies nicht gut beleumdet war, den Mord begangen hatte. Er setzte daher alles dran, ihn zum Geständniß zu bringen, und seine Bemühungen waren auch von Erfolg gekrönt. Da aber Gräbe den noch jungen kräftigen Hau füglich nicht allein gemordet haben konnte, so drang der Richter in ihn, seine Mordgenossen zu nennen. Gräbe benannte hierauf als solche drei Melsunger Einwohner, darunter auch einen gewissen Kothe, einen wohlhabenden und angesehenen Dielenhändler. Alle drei wurden eingezogen. Die Familie des letzteren bot aber alles auf, ihn zu retten. Ihren Bemühungen gelang es zunächst, die beiden Burschen festzustellen, welche den Gemordeten nach Haina begleitet hatten. Da kam ihnen der Zufall zu Hilfe. Eines Tages sprach im Heerwagenschen Gasthofe ein Fremder ein, welcher dem Fräulein Heerwagen bekannt vorkam. Als sie nach dem Essen dessen Zimmer betrat, fand sie auf dem Tische eine feine Uhr liegen, welche sie sofort als diejenige erkannte, welche der Kaufmann Hau bei sich geführt und die ihr besonderes Interesse geweckt hatte. Es gelang ihr auch, aus dem Fremdenbuche festzustellen, daß der Fremde, Jacob Roßbach aus Sterbfritz, an jenem verhängnißvollen Tage im Gasthofe gewohnt hatte. Kein Zweifel, er war der richtige Mörder. Er legte Angesichts des vernichtenden Beweisstücks der Uhr bald ein offenes Geständniß ab. Sein Genosse war ein gewisser Georg Müller. Sie waren die Begleiter des Gemordeten auf dem Wege nach Haina. Müller gelang es, zu entkommen, Roßbach wurde hingerichtet. Die falschen Mitschuldigen hatten fast ein Jahr lang im Gefängniß gesessen. Ohne das Dazwischenkommen der verrätherischen Uhr hätten sie vielleicht dasselbe Schicksal gehabt wie jetzt der richtige Mörder.

Trauriger lief ein ähnlicher Fall aus, der noch vor jener Zeit an sächsischen Gerichtshöfen sich abspielte. Hier kam die rettende Aufklärung zu spät.

Der Gutsfröner Paul Rothe in Pockau lebte mit seiner Ehefrau, welche ebenfalls auf dem Gute Handarbeitsdienste verrichtete, in nicht gerade glücklicher, aber doch nicht unfriedlicher Ehe. An einem Vormittag bringt die letztere zum Frühstück Buttermilch noch Hause und verzehrt sie mit der im Hause wohnenden Tagelöhnerin Frau Werner. Einen verbliebenen Rest stellt sie in den Schrank, um ihn zum Mittag zu essen. Dies geschieht. [751] Diesmal ißt auch der Mann mit, aber da es ihm nicht schmeckt, nur ein paar Löffel. Die Frau verzehrt den ganzen Rest. Der Mann hatte in die Milch Brot eingeschnitten, das er dem Schranke entnahm. Darauf wird beiden übel, der Mann erholt sich zwar bald wieder, die Frau dagegen bekommt heftige Leibschmerzen und ist nach zwölf Stunden todt. Beide haben vorher entdeckt, daß auf dem Boden der Schüssel ein weißes Pulver zurückgeblieben ist. Woher das kommt, ist ihnen nicht erklärlich. Sofort fällt der Verdacht auf den Mann. Die Beweisgründe sind aber doch nicht so stark, daß man ihn ohne sein Geständniß verurtheilen kann. Der Mann leidet an Epilepsie; nach einem solchen Anfalle räumt er das Verbrechen dem auf ihn eindringenden Richter ein. Dies genügt, nunmehr seine Verurtheilung, und zwar zum Tode, herbeizuführen, die Strafe wird durch Enthauptung vollzogen. Nachdem dies geschehen ist, kehrt eine Ortsnachbarin, die Witwe Schauer, von einem siebenmonatigen Aufenthalt bei ihrer auswärts wohnenden Schwester wieder heim. Als sie die Hinrichtung Rothes erfährt, ruft sie aufs tiefste erschrocken aus: „O das Unglück! Wenn ich das hätte denken sollen, hätt’ ich’s nicht gethan. Das ist mein Tod.“ Darauf machte sie folgende Angaben: Sie hatte sich in Gemeinschaft mit der Frau Rothe Rattengift verschafft zur Vertilgung der vielen Mäuse in ihren Wohnungen. Die Rothe hatte ihrem Manne nichts davon gesagt, weil derselbe ihr verboten hatte, Gift zu legen, und sie hatte deshalb das Gift in ein Brot gebacken, damit er’s nicht merke. Das Brot war bereits aufgezehrt und hatte seinen Zweck an den Mäusen erfüllt. Da kam die Frau Schauer auf den Gedanken, das Arsenik auch ihrerseits in Brot zu verbacken. Als sie nun zu ihrer kranken Schwester gerufen wurde, mochte sie das erst halb verbrauchte Giftbrot nicht zu Hause lassen, damit es keinen Schaden anrichte. Sie trug es deshalb zur Rothe, um es ihr zur Aufbewahrung zu übergeben. Sie trifft dieselbe nicht zu Hause und legt das Brot, da ihre Abreise eilt, in den Rotheschen Schrank, indem sie der anwesenden halberwachsenen Wernerschen Tochter aufträgt, der Frau Rothe zu sagen, daß das Brot nach ihrer Vorschrift gebackenes „Mäusebrot“ sei, und verbietet zugleich der Kleinen, davon zu essen. Diese unterläßt es jedoch, den Auftrag auszurichten, weil sie in ihrer kindlichen Klugheit glaubt, die Frau sage das bloß, um sie vom Naschen abzuhalten. Zu ihrem Glücke unterläßt sie es jedoch, von dem Brote zu essen, da sie noch anderes im Schranke findet. Dieses Schauersche gifthaltige Brot war es also, das der unglückliche Rothe in die Milch geschnitten hatte, und diese arglose Verwechslung wurde sein Verhängniß.

Auf eine moderne Anwendung der Folter zum Erpressen eines Geständnisses läuft ein Fall aus neuester Zeit hinaus. Als der dreizehnjährige Sohn der Witwe Nordheim in Mehlis, einem Orte im Thüringerwalde, von der Schule nach Hause kam – es war am 13. November 1879 – bemerkte er, daß sein kleines kaum drei Monate altes Schwesterchen, das allein in der Wiege lag, indeß die Mutter auswärts auf Arbeit war, am Munde roth gefärbt war. Er wischte ihm den Mund ab und gab ihm einen frischen „Nuckel“, wobei ihm auffiel, daß der alte Nuckel schwarze Flecken hatte und wie nach Schwefel roch. Auch nahm die heimkehrende Mutter wahr, daß die Exkremente des Kindes hell leuchteten, und es war, als wenn kleine Flämmchen daraus hervorbrächen. Es war also jedenfalls darauf abgesehen gewesen, das Kind zu vergiften. Die Nachbarschaft lenkte den Verdacht der Thäterschaft sofort auf den dreizehnjährigen Albert. Der Hauswirth, Fabrikbesitzer B., nahm den Jungen ins Gebet, und da er leugnete, ließ er ihn durch Arbeiter mit einem Haselstock unbarmherzig ausprügeln. Die grausame Mißhandlung preßte dem Jungen auch wirklich ein Geständniß ab. Er hatte danach seine Schwester mit Schwefelhölzern vergiften wollen, um ihrer Pflege enthoben zu sein. Aus Furcht vor weiteren Mißhandlungen blieb er auch bei diesem Geständniß vor Gericht, und so wurde er wegen Mordversuchs zu sechs Monaten Gefängniß verurtheilt. In der Gefängnißanstalt zu J. aber benahm sich der geistig geweckte Knabe so brav, daß er die Aufmerksamkeit des Anstaltslehrers und zugleich Zweifel an seiner Schuld erweckte. Dieser Zweifel wurde verstärkt, als der Junge einen Brief an seine Eltern schrieb, in dem er sich auf die liebevollste Weise nach dem Befinden seines Schwesterchens erkundigte, ein Brief, der vorschriftmäßig erst in die Hände des Anstaltsdirektors kam. Dieser veranlaßte die Wiederausnahme der Untersuchung, und es ergab sich nun, daß, wie bereits die Mutter vermuthet hatte, der außereheliche Vater des Kindes, der Fabrikarbeiter A., der Thäter war. Während die Mutter bei der Arbeit und der Sohn Albert in der Schule war, hatte jener sich nach seinem später abgelegten Geständnisse durch die offenstehende Thür in die Stube geschlichen, von dort liegenden Schwefelhölzern den Phosphor abgeschabt und auf den Nuckel gestrichen, den er dem Kinde dann wieder in den Mund schob. Er hatte an dem Ableben des Kindes ein wesentliches Interesse, da er Unterhaltsgelder für dasselbe zahlen mußte, was ihm, dem verheiratheten, mit Kindern schon gesegneten Familienvater, sehr schwer fiel. Er wurde zu drei Jahren Zuchthaus verurtheilt und der arme Junge, dem die Rettung des Schwesterchens so schweres Leid gebracht hatte, der Haft entlassen.

Daß aber selbst ein ganz unbeeinflußtes und daher scheinbar freiwilliges Geständniß noch keine Gewähr bietet für die wirkliche Schuld des angeblichen Thäters, dafür liefert die Kriminalgeschichte mannigfach Beispiele. So ist schon der Fall vorgekommen, daß der jüngere Bruder das Vergehen seines älteren Bruders auf sich nahm, um diesen der Familie zu retten, welche sein Leben und seine Freiheit zu ihrer Erhaltung bedurfte. Es kann aber auch Vorkommen, daß jemand aus krankhaftem Wahn sich für einen Verbrecher hält. Es geschieht das bei Leuten, – sagte ein ärztlicher Sachverständiger in einem Falle, wo eine Frau vierundzwanzig Jahre nach dem Tode ihres Mannes vor Gericht anzeigte, sie habe ihn vergiftet, – die seit Jahren am Herzen und an Angstgefühlen leiden; die letzteren steigern sich bis zum Trübsinn, und in einem solchen Zustande vergrößern die Leidenden früher begangene Fehler und Sünden oder bilden sich die ungeheuerlichsten Verbrechen ein. Der gewissenhafte Richter wird deshalb auch ein scheinbar offenherziges Geständniß einer strengen Prüfung, namentlich auch aus die Uebereinstimmung mit dem äußeren Thatbestande, unterziehen.

Gar manche aber führt nicht der Mangel menschlicher Einrichtungen, sondern die räthselhafte Verkettung verschiedener Umstände zur Haft und auf die Anklagebank, und sie haben es dabei oft wieder nur dem Zufalle zu danken, wenn die rettende Aufklärung nicht zu spät kommt. Das sind die bedauerlichsten Opfer fehlerhafter Rechtsprechung. Und dabei ist fast niemand sicher, nicht selber ein solches Opfer der Verhältnisse zu werden.

Mistreß Rushton, eine reiche Londoner Kaufmannswitwe, hatte Fräulein Eugenie von Tourville als Gesellschafterin angenommen. Sie entdeckte bald, daß ihr Sohn Arthur sich leidenschaftlich in das reizende Mädchen verliebt hatte. Sie setzt dieses darüber hart zur Rede und Eugenie verläßt, um sich den Vorwürfen zu entziehen, das Haus. In der Eile des Einpackens ihrer Habseligkeiten nimmt sie einen Schmuck mit, der nicht ihr, sondern ihrer seitherigen Gebieterin gehört. Mistreß Rushton eilt der Abgezogenen nach, um sie zur Rede zu setzen, und beschuldigt sie in Gegenwart ihres kranken Vaters, zu welchem sie ihre Zuflucht genommen hat, des Diebstahls. Zur Stillung ihrer Aufregung bittet sie um eine Erfrischung. Eugenie holt aus dem Nebenzimmer ein Glas mit Kirschwasser, wie es ihr Vater zu trinken pflegt. Als Frau Rushton nach Hause kommt, befällt sie ein plötzliches Unwohlsein. Sie stirbt. In derselben Nacht stirbt aber auch Eugeniens Vater. Hat diesen auch nur die Aufregung getödtet, so war es keine Frage, daß Eugenie ihre frühere Dienstherrn vergiftet hatte. Der Beweggrund: die Beseitigung einer verhaßten Anklägerin und der Gegnerin ihres Verhältnisses zu dem Sohne, lag nur zu nahe. Ihre Verurtheilung schien unvermeidlich und schon gab ihr Vertheidiger alle Hoffnung auf, sie zu retten. Da tritt plötzlich im Orte das Gerücht auf, daß ein Herr Charles Bernhard de Houffaye sich selbst entleibt habe und daß unter seinen Papieren sich die Niederschrift eines eigenthümlichen Selbstbekenntnisses befinde. Danach hatte er sich in Eugenie verliebt und strebte nach ihrer Gunst. Um diese zu gewinnen, durfte das Mädchen nicht erfahren, daß er bereits verheirathet war. Dieser Umstand war nicht ihr, wohl aber ihrem Vater bekannt, und Eugenie würde es von demselben nur zu bald erfahren haben – sein Mund mußte stumm gemacht werden. Er besuchte den Alten und mischte Gift in das gewöhnliche Getränk des Kranken. Der Zufall aber suchte sich ein anderes Opfer, ein Opfer, das auch selbst nicht ohne Schuld war. Ohne dieses Bekenntniß des Selbstmörders wäre Eugenie von Tourville, hier die Schuldloseste von allen, der Verurtheilung kaum entgangen. Sie heirathete nach Anerkennung ihrer Unschuld Arthur Rushton, lebte mit ihm in glücklicher Ehe und starb erst 1850 in Irland.

Fr. Helbig.