Topographia Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae: Sonnenberg
An der Warta / in dem Sternbergischen / an die Neue Marck stossendem Lande / nahend Cüstrin gelegen / Stadt Schloß / und Residentz deß Herren Meisters deß Ritterlichen S. Johannis Orden in Sachsen / Pommern / Marck / und Wendland. [97] Mit welchem letzten Namen das Land da herumb / als in der Marck / und Laußnitz / vorzeiten Slaven / und Wenden / gewohnet haben / und annoch zum Theil wohnen / angedeutet wird. Was er / der Herr Meister / oder Heermeister / unter sich habe / das ist oben im Eingang / bey Beschreibung der Marck / deren Theil das Sternbergische Land ist / angezeigt worden. In Pommern muß er der Wolgastischen Regierung von der Compterey Wildenbruch / und Bahnen; von den andern Gütern / Schlössern / und Mannschaft aber / daselbsten / dem Hertzogthumb Stetin Dienst leisten. In deß Pommerlandes Beschreibung saget Micraelius lib. 4. pag. 40. also: Ann. 1609. im Majo, ist Martinus, Heermeister deß Johanniter Ordens / der letzte Graff von Hoenstein / Herr zu Vierraden / und Schwet / ohne Erben / im 85. Jahr seines Alters / als er 40. Jahr das Heermeister-Ampt / durch Marck / Sachsen / Pommern / und Wendland geführet / abgegangen; ein löblicher Gottsförchtiger Herr / der nicht allein das Sonnenbergische Hauß erweitert / sondern auch auf Kirchen und Schulgebäude / insonderheit aber auff Unterhaltung der Kirchen- und Schuldiener zu Sonnenberg und Schweet / viel gewandt hat. Seine Graf- und Herrschafften werden nunmehr zu der Mittel-Marck gerechnet / weil sie dem Churfürstlichen Hause Brandeburg / durch solchen Todesfall / zugefallen sind. Biß hieher der Autor. Der auch im 6. Buch am 441. Bl. meldet / daß nebenst den Praelaten / und Canonicis, im Geistlichen Stande / in Pommern / der Heermeister zur Sonnenburg / und dessen Comptor zu Wildenbruch seye. Solcher Heermeister habe zu gebieten über die Compters zu Schifelbein / Logau / Litzen / Quartzen / Werben / Mören / Wildenbruch / und andere / und müsse / laut deß Vertrags / zwischen Hertzog Philippo / und Thomas Rungen / domaligem Meister zur Sonnenburg / im 1547. Jahr auffgerichtet / die alte gewöhnliche Erb-huldigung / Lehen- und Rathspflicht / dem Landfürsten in Pommern leisten / und schwören; und werde auch deß Hertzogen von Pommern Rath / und lieber getreuer genennet: der Comptor aber zum Wildenbruch / der unter den Heermeister gehört / eben wie auch vor diesem der Comptor zu Zachan (welche Compterey aber eingezogen ist) muß dem Hertzogen von Pommern / so offt es noth ist / mit Rath / Pflicht / Folge / Oeffnung / Diensten / Gehorsam / Unterthänigkeit / und Landsteuren / gleich anderen Unterthanen / auch mit Leistung anderer Gebürnuß / verpflichtet / verwand / und gewertig seyn. Führe ein weiß Creutz im schwartzen Felde / und das Hauß Wildenbruch / so ein Orthauß deß Pommerlands / muß nicht vereussert / noch durch den Meister deß Ordens / in Absterben eines Comptors / außgelediget / und entblösset werden. Der nächste Ordens-Meister zu Sonnenburg / Graf Adam von Schwartzenberg / Stadthalter im Churfürstenthum Brandeburg / etc. so der Römisch-Catholischen Religion gewesen / ist A. 1641. den 4. 14. Martij / zu Spandau mit Tod abgangen. Ob an seine statt / sein Herr Sohn / oder ein Anderer kommen / haben wir noch nicht eigentlich erfahren können. A. 1639. ward Sonnenburg von den Schwedischen eingenommen.