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Topographia Braunschweig Lüneburg: Von den Herzogthümbern Braunschweig Lüneburg ins gemein

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Topographia Germaniae
Von den Herzogthümbern Braunschweig Lüneburg ins gemein
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Widmung
aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1654, S. 3–14.
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Von den Hertzogthümbern

Braunschweig Lüneburg ins

gemein.

Die Hertzogthümber Braunschweig vnd Lüneburg / seyn nach jetziger Abtheilung / Teutschlandes / in dem Nieder-Sächsischen Crayse gelegen / vnd bestehen heutiges Tages in vier Fürstenthumben / als Braunschweig / Wolffenbüttel / Braunschweig Calenberg / Lüneburg vnd Grubenhagen / welche Fürstenthümber vnd Lande hinwiederumb in drey Theile abgetheilet / deren jedweder von seinem absonderlichen Landesfürsten (so jedoch auß einem Stamme entsprossen) beherrschet wird; Das Hertzogthumb Braunschweig / Wulffenbüttelschen Theils / neben der Graffschafft Blanckenburg / so wol auch ein Antheil deß Fürstenthumbs Lüneburg / in fünff Aempter / als Dannenberg / Lüchow / Hitzacker / Scharnbeck vnd Wüstrow bestehend / gehöret dem jetziger Zeit Aeltisten deß Fürstlichen Hauses / Herrn Hertzogen Augusto zu Braunschweig Lüneburg: Das ander Theil / nemblich / das Hertzogthumb Lüneburg / vnd Fürstenthumb Grubenhagen / wird von Herrn Hertzog Christian Ludwig zu Braunschweig Lüneburg / das Hertzogthumb Braunschweig / Calenbergischen Theils aber / wird von Herrn Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig Lüneburg etc. besessen vnd regieret. Sonsten seyn den Hertzogen von Braunschweig Lüneburg / noch zwo Graffschafften / nemblich Hoya vnd Diepholtz / in dem Westphälischen Creisse belegen / heimgefallen / wie auch das vermüge im Jahr 1648. auffgerichteten Friedenschlusses / das vnmittelbare Stifft Walkenwied / zu einem stetswehrenden Lehn / denselben zugeeignet / davon hernacher in dem Anhange dieses Wercks / Meldung geschehen wird. Obberegter Füstenthümber vnd Lande halber / haben die Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg etc. nicht allein Stelle vnd Stimme / auff Reichs- vnd Crayßversamblungen / sondern führet auch allemahl der Eltiste vnter Ihnen / nebenst dem Ertzstifft Magdeburg / oder Hertzogthumb Bremen / welche beede Letzte deßwegen alterniren / das Condirectorium im Nieder-Sächsischen Creysse / als mitaußschreibender Fürste. Deß Fürstlichen Hauses Braunschweig vnd Lüneburg etc. angedeutete Fürstenthümber vnd Landen grentzen gegen Morgen / mit der Marck Brandenburg / Ertzstifft Magdeburg / vnd Fürstenthumb Halberstatt / gegen Süden / mit den Graffschafften Manßfeld / Stolberg / dem Eichsfelde / vnd Landgraffschafft Hessen / gegen Abend / mit dem Stifft Corvei / Graffschafft Lippe / Graffschafft Schawenburg / Fürstenthumb Minden / Graffschafft Hoya / Hertzogthumb Bremen vnd Verden / gegen Norden / mit Holstein / SachsenLawenburg / vnd Mecklenburg.

Es hat der Allerhöchste diese Lande reichlich gesegnet / an alle dem / was zu deß Menschen Notturfft nöthig seyn mag / das Land ist an sich Volckreich / die Einwohner von Natur tapffer vnd arbeitsam / an stattlichen grossen Gehöltzen ist kein Mangel / [4] reiche Bergwercke von allerhand Metall / wie auch gute Eisenhütten / herrliche Saltzwercke / vnd fischreiche gesunde Flüsse / seynd darin verhanden / die Elbe fleusset an der einen / die Weeser an der andern Seite her: vnd durch / also / daß Handel vnd Wandel / wegen solcher schiffreichen Flüsse / nicht wenig kan befodert werden.

Was für Völcker diese Hertzogthümber vnd Lande in alten Zeiten bewohnet / darin seynd die Geschichtschreiber nicht allerding einig; Auß deß vortrefflichen Scribenten Cornelii Taciti, libro primo et secundo annalium, woselbst der gewaltige Feldzug der Römer wider die Teutschen / mit vielen Vmbständen beschrieben wird / erhellet gnugsamb / daß diese Länder damals zu den Zeiten Kaysers Augusti vnd Tiberii, vnd also vor: vnd nach Christi Geburt / von den berühmten vnd streitbaren Völckern / den Cheruscis (den Körischen) seyn bewohnet gewesen. Als der berühmte Römische Kriegsheld Germanicus, deß Tiberii Wahl-Sohn / mit einem überauß grossen Kriegsheer / darin nicht allein die alten besten Römischen Legiones, sondern auch der Hispanier / Gallier / Ober- vnd Nieder-Teutschen auxiliares cohortes, in grosser menge befindlich gewesen / biß an die Weeser kommen / hat sich der tapffere Hertzog vnd General der Cheruscorum, Hertzog Arminius, vnerschrocken angefunden / wie dann Tacitus lib. 2. mit diesen Worten setzet: Flumen Visurgis Romanos Cheruscosque interfluebat: Ejus in ripa cum caeteris primoribus Arminius adstitit quaesitoque an Caesar venisset, postquam adesse, responsum, ut liceret cum fratre Flavio conloqui oravit. Es seynd auch dieses mahl in dem Römischen Kriegsheer vnter den Auxiliaribus mit gewesen die Chauci, so damals jenseit der Weeser gewohnet / vnd als die darauff erfolgte grausame Feldschlacht den Cheruscis widerig gefallen / Hertzog Arminius auch verwundt worden / haben die Chauci, welche Ihn gekant / Ihme davon geholffen / Inmassen Tacitus saget / Arminium agnitum a Chaucis inter auxilia Romana agentibus emissumque quidam tradiderunt. Philippus Cluverius lib. 3. German. antiq. cap. 19. beweiset gleichfalls / so wol auß dem Tacito, als andern Scribenten / daß die Cherusci, ein mächtiges Volck / die jetztgenante Länder Braunschweig vnd Lüneburg / besessen haben / Eben derselbe hält auch dafür / daß die vom Tacito gemelte Cathulci, oder Cathulcones, an den Orten / da jetzo Lüneburg vnd Dannenberg ist / zwischen der Netze vnd Awe / gewohnet haben / wie dann die Statt Vltzen ihren Nahmen annoch von diesen Cathulcis überkommen / vnd behalten haben soll. Gewiß ist es / daß bey Zeiten Kayser Karln deß Grossen / diese Oerter nebenst vielen andern / vnter dem Nahmen deß Sachsen-Landes / mit begriffen gewesen / Inmassen das mächtige Volck / die Sachsen / damals in dreyerley Völcker abgetheilet worden / nemblich die Engern / Westphalen / vnd Ostphalen / (Witechindus monachus Corbejensis lib. 1.) vnd diese Letzten zwischen der Weser / Elbe / vnd dem Hartze gewohnet / auch nunmehr den alten Nahmen der Sachsen fast allein behalten.

Von der Vhrankunfft vnd Nahmen der Sachsen / seynd die Scribenten nicht allein nicht einstimmig / sondern machen auch davon viel fabulirens / so gar / daß der fleissige vnd berühmte Geographus Philippus Cluverius lib. 1. Germ. antiq. davon also saget: Gentis Saxonum primordia et originem, et quas putant antiquitates apud nostros relegentem, pudor occupat et confusio faciei ita puerilibus fabulis et anilibus deliramentis omnia scatent. Es ist zwar im Caesare, Tacito, Strabone vnd Plinio, der Nahm Saxo vnbekant / vnd nicht zu finden / weilen die Sassen oder Sachsen damals über die Elbe / vnd etwa nach der Ost-See ihren Sitz gehabt / Ptolomaeus ist der Erste / welcher der Saxonum gedencket. Es seynd aber die Sachsen vnlaugbar ein vhraltes Geschlecht / vnd natio Teutsches Geblüts vnd Teutscher Ankunfft / welche nicht allein diese angrentzende Ober- vnd Nieder-Sächsische Lande / vor viel hundert Jahren eingenommen / sondern seynd auch die allerersten bekante Teutsche Schiffleute gewesen / vnd haben sich immer mehr nach dem Oceano [5] Germanico hinauff gezogen / vnd weit vnd breit sich bekant gemachet / also daß Cluverius, nach dem Er hievon weitläufftig gehandelt / mit diesen nachdencklichen Worten davon saget: Non modo Frisiae, Bataviaeque sed et Angliae incolae optimi et praestantissimi toto orbe existunt nautae, arte nautica, à priscis Saxonibus, majoribus suis, accepta: à quibus Galli, quoque et Hispani; qui Oceanum magnum navigant, non modo artem, sed et pleraque vocabula nautica, quae mera sunt Germanica in hanc usque diem retinuerunt Germ. antiq. pag. 166. Aventinus Annal. Bojorum lib. 5. schreibet / die Sachsen seyn der Cimbrorum vnd Teutonum Nachkömblinge / vnd hätten die Sicambri, Chauci, Cherusci auch allgemach den Nahmen der Sachsen angenommen. Bey dem Chytraeo seynd andere mehr Meynungen dißfalls zu lesen / Es ist aber glaublich / auch auß den Historicis so viel zu schliessen / daß die Chauci endlich über die Weser gekommen / vnd die Cheruscos auß dem platten Lande weg / biß an den Hartz vertrieben / die Chauci auch so lange die Länder diß vnd jenseit der Weser bewohnet / biß Sie hernach von den Sachsen überzogen / vnd außgerottet / vnd also diese Länder immer fort biß anhero bey dem tapffern Sachsen Volcke geblieben. Das Wort Körisch / Cheruscus, ist sattsamb annoch bekant / wie auch Gauke / Chaucus, so aber der beste Nahme nicht ist / weil die Victores Saxones die überbliebene Chaucos als Schlaven / geringe vnd lose Leute gehalten.

Welcher gestalt die alten Einwohner dieser Lande / nemblich die Cherusci vnd Chauci, ihr Regiment geführet / davon findet sich zwar keine eigendliche absonderliche Nachricht / Es ist aber kein Zweiffel / das eben die Art der Regierung bey den Völckern / so dieses Land bewohnet / nemblich den Cheruscis vnd Chaucis, als die sonst ins gemein bey den Teutschen Völckern üblich / im gebrauch gewesen. Nun ist bekant auß dem Tacito vnd Caesare, daß die alten Teutschen / ob Sie wol eines Herkommens vnd einer Sprache gewesen / dennoch kein allgemeines Regimentswesen oder Rempublicam vnter sich gehabt haben / nichts desto weniger ist gleichwol auß vorbemelten Geschichtschreibern wahr zu nehmen / daß ein jedweder Volck vnter sich allein / ein gemeines Wesen vnd gewisse Art deß Regiments mag gehabt haben / welche dann wegen dieser Völcker angebornen Neigung vnd Begierde zur Freyheit nicht anders / als Democratica seyn können / gleichwol mit der Aristocratiâ etwas vermischet gewesen.

Sonsten ist das Land in gewisse Gauen vnd Dörffer (Pagos et Vicos) abgetheilet gewesen. Zu Verwaltung eines jedweden Gaues oder Graffschafft / vnd Administrirung der Justitz / hat man eine Person auß dem Adel (welche ein Graff oder Greffe genennt worden / von Tacito vnd Caesare Princeps) erwehlet / vnd demselben auß der Gemeine etliche Beysitzer / so Schöpffen genant worden / zugeordnet. Bey Kriegszeiten / da nothwendig ein Haupt seyn müssen / hat man auß den vornehmsten deß Adels einen Heerführer oder Hertzogen (Ducem) erwöhlet / vnd demselben den Kriegszug anbefohlen / daher mag auch kommen seyn / daß etliche der Teutschen Völcker gleichfalls auß dem Adel ihren König erwöhlet / vnd vnter dessen Regierung / als Vnterthanen / gelebet haben / welches alles weitläufftiger außgeführet / vnd mit Zeugnüssen bewehret werden könte / da vnser Vorhaben solches erfordern solte. Wie nun eine solche Art der Regierung bey den Teutschen Völckern ins gemein gewesen / also ist leichtsamb zu ermessen / daß die Cherusci vnd Chauci, so diese Fürstenthümbe Braunschweig vnd Lüneburg / vnd benachbarte Oerter bewohnet / kein ander Regiment gehabt haben. Bey den Cheruscis ist gewesen / der von den Römern selbst hochberühmte Held Arminius oder Hertzog Herman / welcher nit allein den Röm. Kriegs Obristen Quintilium Varum zu Zeiten deß Keysers Augusti, mit 3. Legionen niedergemacht / sondern auch bey Regierung deß Keysers Tiberii, als die Römer in der gantzen Welt Friede hatten / vnd ihre eusserste Macht wider diesen Arminium vnd die Cheruscos loßgehen liessen / vnd der Caesar Germanicus mit mehr als 100000. tapffern alten Soldaten über die Weser / nit weit von dem [6] Ort / wo die Aller ihren Einfluß in die Weser hat / vorne ins Land Lüneburg / wie es jetzund heisset / einbrechen wolte / hat dieser Arminius, nebenst seines Vattern Brudern / dem alten Ingemeier, innerhalb wenig Tagen zwo grausame blutige Feldschlachten gethan / dabey die Römer zwar Ihnen den Sieg wollen zumessen / Sie seynd aber nicht weiter ins Land herein gerücket / sondern zurück gekehret / vnd hat Germanicus im Rückwege / als er in tausent Schiffe das Römische Volck gesetzet / vnd von der Embs in die See abgefahren / durch ein grosses Sturmwetter fast das gantze Römische Heer verlohren / daß Er vor Leyd sich selbst vmbbringen wollen / der Keyser Tiberius auch hat Ihn nach Rom darauff gefordert / mit diesen Worten: Satis eventuum, satis casuum: se novies à divo Augusto in Germaniam missum plura consiliis, quam vi perfecisse, vid. Tacit. lib. 2. annal. Vnd ob wol Strabo lib. VII. vermeldet / was gestalt der Germanicus wegen dieser berühmten Feldschlachten / zu Rom einen prächtigen Triumph gehalten / auch deß Arminii gefangene Gemahlin, Thusnelda genant / sampt ihrem Herrlein von drey Jahren / mit Nahmen Thumelius, elendiglich in dem Triumph gefangen geführet: So gibt dennoch Tacitus selbst dem Arminio, als der Römer ärgstem Feinde / dieses herrliche Zeugnüß: Arminius liberator haud dubiè Germaniae, et qui non primordia populi Romani, sicut alii Reges, Ducesque, sed florentissimum imperium lacesserit: praeliis ambiguus, bello non victus septem et triginta annos vitae, duodecim potentiae explevit: caniturque adhuc barbaras apud gentes, graecorum annalibus ignotus qui sua tantum mirantur. Romanis haud perinde celebris, dum vetera extollimus recentium incuriosi. Man lieset auch bey mehrgemeltem Tacito lib. 11. Annal. daß diese Cherusci, nach dem ihr Adel durch innerliche Kriege mehrentheils vmbkommen / vnd nur noch einer auß Königlichem Geblüt / nemblich deß Flavii Arminii Brudern Sohn übrig gewesen / Nahmens Italus, welcher zu Rom erzogen worden / von dannen denselben zum Könige erbeten / vnd abgefordert haben / wie es demselben bey seiner Regierung ergangen / was er für Widerwertigkeit dabey gehabt / davon ist an bemeltem Orte mit mehrem zu lesen.

In den nachfolgenden Seculis haben die Sachsen diese Lande eingenommen / vnd biß anhero / vnerachtet Sie von ihren Feinden mächtigen Anstoß zu Zeiten erlitten / auff ihre Nachkommen vnd Sächsische Posterität vnverrucket behalten. Die Sachsen haben vormals auch dergleichen ihrer Freyheit gemässe Art deß Regiments gehabt / dann ob gleich / wie oben gemeldet / das gantze Volck der Sachsen in drey andere Völcker / Ostphalen / Westphalen / vnd Engern ist vertheilet gewesen / hat doch jedwedes derselben Völcker zu Friedenszeiten keine gemeine Obrigkeit gehabt / sondern seyn in Goengauen oder Graffschafften vertheilet gewesen / vnnd haben die Graffen vnnd Schöpffen die Justitz verwalten müssen / Wann aber dieser Völcker einem ein Krieg eingefallen / (wie Witechindus lib. 1. schreibet) hat es einem Fürsten oder Hertzog / der das Kriegsheer zusammen gebracht vnd gehalten / erwöhlet / da sich auch ein allgemeiner Krieg gegen das gantze Volck der Sachsen erhoben / ist durch das Loß einer erkohren worden / dem Sie samptlich gehorchen müssen / Ein solcher Hertzog wird ohne Zweiffel der Wedekind zun Zeiten Carls deß Grossen gewesen seyn / vnd daher rühren / was von desselben Königl. Gewalt über alle Sachsen geschrieben wird / denn Er sonsten mehr nicht / als Hertzog in Engern gewesen / wie auß den Geschichten Carls deß Grossen mit mehrem klärlich zu ersehen / auch von Cranzio Saxon. lib. 2. c. 22. angeführet wird.

Nach dem bemelter Keyser Carl die Sachsen überwunden / vnd zum Christlichen Glauben bracht / vnd wol gemercket / daß dieses in Freyheit geborne streitbare Volck vielmehr durch die Religion / als durch Gewalt vnd die Waffen zu einem rechtmässigen Gehorsam zu bringen wäre / hat gemelter Keyser hin vnd wieder in dem SachsenLande Bisthümber gestifftet / auch die Sachsen dahin angehalten / daß Sie den Bischöffen [7] die decimas entrichten müssen. Vnd ob zwar dessen Enkel Keyser Lotharius / Hertzog Ludolfen zu Engern / deß Wedekindi Magni pronepotem zum Hertzogen zu Sachsen gemachet / deme in der Regierung nachgefolget sein Sohn Hertzog Otto der Grosse / Hertzog Heinrich der Finckeler / vnd Hertzog Otto / hernacher Römischer Keyser / So hält doch Cranzius davor / daß besagten Hertzog Ludolffen / vnd dessen Nachkommen Hertzog Otten vnd Hertzog Heinrichen / vornemblichen Ober-Sachsen bey Thüringen / nicht aber die Nieder-Sächsische Länder anvertrawet gewesen. Es seyn aber dieses nur Gedancken / die man anjetzo dahin stellet / Daran ist nicht zu zweiffeln / daß bemelter Hertzog Otto gantz Sachsen inne gehabt / vnd es vff seinen Sohn / Heinrich den Finckeler verfället / welcher dann dieses Hertzogthumb am ersten mit freyer Gewalt / wie Witechindus lib. 1. meldet / behrrschet / vnd es erb- vnd eigenthumblich zu machen angefangen: Dieses Hertzogen Heinrichen Sohn / Hertzog Otto / der erste Römische Keyser deß Nahmens / hatte in seinen Diensten einen / Nahmens Herman / nicht eines Bawren oder sonsten armen Mannes / (wie etliche davor halten / von dem Meibomio aber in seinen Vindiciis Billingiamis gründlich widerleget worden) sondern eines Graffen oder Herrn Sohn / welches Herman Vatter zum Stubbeckeshorn / in der Vogtey Solkow / Fürstenthumbs Lüneburg / gewohnet / vnd daselbst seine Güter gehabt / Als nun der Keyser gesehen / daß der Ort deß SachsenLandes gegen Mitternacht gelegen / anjetzo Holstein / vnd ein Stück deß Fürstenthumbs Lüneburg / mit vielen barbarischen vnglaubigen Völckern / als den Nordmannen / der Dänen / Schlauen vnd Wenden vmbgeben / vnd dahero Gefahr / sonderlich in seinem Abwesen vnterworffen / massen dann diese Barbarische Völcker vnterschiedene Einfälle in selbige Oerter gethan / vnd übel darinn gehauset / ist Er dahin bedacht gewesen / wie Er dem Vatterlande hierunter behülfflich erscheinen / vnd es vor solcher Gefahr vnd Vberfälle beschützen möchte / hat demnach obbesagten Herman / dessen Trewe / Fleiß vnd Verstand Ihm bekant / gestalt Er Ihn vorhin zu einem Richter / oder Burggraven in der Statt Magdeburg gebrauchet / zu einem Regenten oder Statthalter (wie man jetzo redet) in obbesagtem Theil deß SachsenLandes gemachet / vnd Ihm dessen Beschütz- vnd Verwaltung / als Er / der Keyser / wegen angelegener Reichs Notturfft in Italien reisen muste / anbefohlen / auch darneben als einem getrewen Diener / ein gut theil Landes zu Erb- vnd eigen gegeben. Nach deme nun der Keyser nach verrichteter Sachen / auß Italien wieder in sein Vatterland angelanget / vnd dieses seines hinterlassenen Statthalters Trew / Fleiß vnd Auffrichtigkeit in seinem anbefohlenen Ampt vernommen / vnd sich darauff zugetragen / daß der Keyser abermal in Italien reisen müssen / hat Er obegemelten Herman Billing zu einem Hertzogen in Nord-Sachsen gemachet / vnd Ihme das jetzige Fürstenthumb Lüneburg vnd Lawenburg / auch ein theil Holstein übergeben / Anno Christi 966.

Auff diese weise ist nun das Sachsen-Land vertheilet / vnd ein absonderliches Hertzogthumb / in sich begreiffende ein theil von Holstein / das jetzige Nieder-Sächsische / vnd ein stück vom Lüneburgischen Land / darin auffgerichtet worden / welches von diesem Hertzog Herman / vnd nach seinem Tode von seinen Nachkommen / Hertzog Bruno / Bernharden / Artolfen / vnd Magnussen (welche den Titul vnd Nahmen der Hertzogen zu Sachsen behalten / vnd geführet) regieret worden. Dieser Hertzog Magnus hat mit seiner Gemahlin Sophien / König Geisten in Vngern Tochter / zwo Töchter erzeuget / Fräwlein Elicken / so Graff Otten von Ballenstett vnd Anhalt / dem Reichen genant / vnd Fräwlein Wulfhilden / welche Hertzog Heinrich in Bayern / dem Schwartzen genant / vermählet worden. Er ist im Jahr Christi 1106. nicht in deß Keysers Gefängnüß / wie ohne grund von etzlichen geschrieben wird / sondern zu Hause in dem Seinigen / mit Tode abgangen / vnd weil Er keine Männliche Erben hinterlassen / auch in deß Keysers Vngnade gefallen / so hat Keyser Heinrich der Fünffte / Luthern / oder Lotharium, [8] einen Herrn von Querfurt / mit dem Hertzogthumb Sachsen wieder angesehen. Dieser Lotharius ward hernacher Römischer Keyser / vnd als Er das Land Sachsen / nebenst den hernach also genanten Herrschafften Brunschweig vnd Lüneburg / bey 32. Jahr regieret / vnd innen gehabt / starb Er am 6. Decembris, im Jahr 1138. vnd ward in das Closter KönigsLutter zur Erden bestattet. Nach dessen tödtlichen Abgang / hat Hertzog Heinrich von Beyern / der Stoltze genant / obgedachtes Hertzog Heinrichen deß Schwartzen / vnd seiner Gemahlin Wolffbilden Sohn / welcher sich mit Keyser Lotharii Tochter / Frawen Gertrauden vermählet / diese Lande wiederumb genommen / theils / weil Er / wie jetzt besaget / Keyser Lotharii eintzige Tochter vnd Erbin geheyrathet / theils auch / weil Er von deß letzten Hertzogen zu Sachsen Magni Tochter gebohren: Damit wolte aber vorerwehnter Graff Otten deß Reichen Sohn / Graff Albrecht / der Behre genant / nicht einig seyn / sondern weil Er von Hertzog Magni ältisten Tochter Elicken gebohren / hielte Er davor / Er wäre der nechste Erbe zu dem Hertzogthumb Sachsen / brachte bey Keyser Conraden dem Dritten die Belehnung zu wege / vnd nahm darauff das Schloß zu Lüneburg mit Gewalt ein / Hertzog Heinrich der Stoltze schlug Ihn zum Lande hinauß / vnd brachte es wieder vnter seine Gewalt / ward aber bald darauff zu Quedlinburg auff einer Tageleistung / wie etliche davor halten wollen / vergeben / vnd starb im Jahr 1139. hinter sich lassend einen vnmündigen Sohn / welcher hernacher wegen seines Heldenmuths / Heinrich der Löwe genant worden.

Es seyn aber diese Hertzogen zu Beyern in linea masculina, oder an der Schwertseiten von den Marggraffen zu Esten / an der Spielseiten aber von den Welffen in Beyern entsprossen. Die Welffen kommen her von dem Wernekin / Herrn zu Engern. Deß grossen Wernekinß pronepos ist gewesen Hertzog Henrich / deß Nahmens mit dem gülden Wagen / welcher zu erst das Hertzogthumb Beyern an sich bracht hat / wie die Historien davon bekant. Von dem ist entsprossen Welff der Dritte (wie Henninges in seinen Genealogicis Ihn nennet / andere rechnen Ihn den Fünfften / vnd seyn die Genealogici hierin etwas different) Hertzog in Beyern / vnd dessen Schwester die Kunigundis / die ward vermählet dem Azoni, Marggrafen von Este / von dem Sie erzeuget einen Sohn / Wolfen den Vierten genant / welchem Keyser Heinrich der Vierte das Hertzogthumb Beyern / nach dem Er es Hertzog Otten von Sachsen genommen / wieder geben / vnd eingeraumet / dieser Wolff hat erzeuget obgedachten Hertzogen Heinrichen den Schwartzen / dessen Sohn gewesen Heinrich der Stoltze / Hertzog zu Beyern vnd Sachsen / vnd hat wiederumb erzeuget Hertzog Heinrichen den Löwen. Damit wir nun auff denselben wieder kommen / weil Er nach Absterben seines Herrn Vatters noch gar jung gewesen / so hat seines Vattern Bruder / Wolff der Sechste / Hertzog in Beyern / das Land Sachsen vnd Lüneburg / nach seines Brudern Hertzog Henrichen deß Stoltzen Todte / eingenommen / vnd in Vormundschafft dieses Jungen Vettern fünff Jahr lang verwaltet / vnd trewlich beschirmet / vngefehr im Jahr 1145. (Henninges in seinen Genealogicis setzet 1147. vnd meldet dabey / daß Hertzog Heinrich damals von 11. Jahren gewesen sey.) Als Hertzog Heinrich der Löwe das siebenzehende Jahr seines Alters erreichet / ist Ihme die Regierung seiner angestammeten Land vnd Leute übergeben worden / welche Er bey die sechs vnd fünffzig Jahr nach seines Vattern Tode / so wol selbsten / als zum Anfang durch seine Vormündere geführet.

Was nun inmittelst dieser kühner Löwe vor vielfältige stetswehrende Lobwürdige Heldenthaten verrichtet / was Ihme auch hingegen vor Widerwertigkeit zugestossen / wie Er bey Keyser Friederich dem Ersten / vnd andern Reichs-Fürsten / seines hohen Ansehens / vnd gewaltigen Lande vnd Leute halber / in Mißgunst gerathen / in deß Reichs Acht erkläret / seiner Land vnd Leute grössern theils beraubet / dieselbe von einander gerissen worden / vnd andere sich darin getheilet / solches alles kan bey den Geschichtschreibern / [9] vnd sonderlich in deß Büntings Brunschwiegischen Chroniken / der länge nach / gelesen werden / Allhier ist nur zu mercken / daß ob zwar Hertzog Heinrich der Löwe / nach deme Er in deß Reichs Acht erkläret / vmb den mehrern theil seiner sonsten gewaltigen / vnd von der Elbe biß an Rhein / vom Hadriatischen biß an das Baltische Meer / auch in Holstein biß an Dennemarck sich erstreckenden Land vnd Leute kommen / womit andere Fürsten vnd Stätte sich reich vnd mächtig gemachet / daß Er dennoch das jetzt also genante Land Braunschweig vnd Lüneburg behalten / ausserhalb daß Bardowick / nebenst etzlichen vmbligenden Orten / in Keysers Friederichs Handen gerahten / vnd von demselben dem newen Hertzogen zu Sachsen Bernharden übergeben worden / der es auch eine Zeitlang besessen.

Im Jahr Christi 1195. den 6. Augusti, ist Hertzog Heinrich der Löwe Todes verfahren / hinter sich verlassend drey Söhne / Hertzog Heinrichen / Pfaltzgrafen am Rhein / Hertzog Otten / der hernacher Römischer Keyser worden / vnd Hertzog Wilhelm / der den Fürstl. Stamm vnd Geschlechte fortgepflantzet / wiewol Er sich dazumal nicht einen Fürsten oder Hertzogen / sondern nur Dominum de Lüneburg genennet / auch von andern Scribenten Ihme der Titul eines Fürsten nicht gegeben wird / Diese drey Gebrüdere haben die von ihrem Herrn Vattern Ihnen hinterlassene / auch theils von Ihnen selbst eroberte Land vnd Leute / im Jahr Christi 1203. derogestalt vnter sich vertheilet / daß Hertzog Otten / der dann damahln Römischer König gewesen / die Herrschafft Braunschweig / mit der Statt / vnd andern Zubehörungen / Hertzog Heinrichen Zelle / Bremen vnd Stade / (welche beede Orte Er selbsten eingenommen gehabt) vnd Hertzog Wilhelm das Land Lüneburg / vnd dazu Liechtenberg / Gandersheim / Gieselweder vnd Osen zugefallen / immassen die Theilungsbriefe darüber in deß Fürstl. Hauses Braunschweig Lüneburg archivo annoch verhanden.

Im Jahr 1213. oder wie etliche wollen 1212. ist dieser Wilhelm / Herr zu Lüneburg / nach dem Er solches Land etliche Jahr inne gehabt / vnd mit gewehrter Hand regieret vnd beschirmet / seelig verschieden / vnd zu Braunschweig in der Thumbkirchen begraben worden. Sein eintziger Sohn war Otto der Kleine / oder das Kind genant / weil Er die Regierung seines Vätterlichen Erblandes gar Jung angetretten / Herr zu Lüneburg / dieser als seines Vattern Brudern Pfaltzgrafen Heinrichen Tochter vnd Ihre Gemahlin Marggraff Heinrich zu Boden vnd Hertzog Otto in Beyern die Statt Braunschweig mit ihren Zubehörungen Keyser Friederichen dem Andern verkaufft / hat Er die Bürger selber vnd dahin vermocht / daß Sie Ihn auff die Burg Tanquerderode eingelassen / vor ihren Erbherrn wieder angenommen vnd erkant / Ihme auch die Huldigung geleistet. Ob nun zwar der Keyser hierüber nicht zu geringer Vngnade gegen Hertzog Otten bewogen worden / dieweil dennoch sich derselbe durch Intercession mit dem Keyser außgesöhnet / ist es durch gütliche Vermittelunge dahin außgeschlagen / daß Hertzog Otto seine Erbländer / als ein ReichsMannlehn / vnter dem Nahmen der Hertzogthümber Braunschweig vnd Lüneburg / empfangen / auch damit offentlich belehnet worden. Solches ist geschehen auff dem Grossen Reichstage zu Maintz / im Jahr Christi 1235. vnd wird das Keyserliche diploma in oberwehntem archivo annoch verwahrlich gehalten. Hat also dieser Hertzog Otto obbesagte beede Hertzogthümber zusammen bracht / vnd den Titul eines Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg zu erst erlanget.

Im Jahr Christi 1252. ist Er tödtlich abgangen / vnd das Regiment auff seinen ältisten Sohn / Hertzog Albrechten den Grossen / verfället / der hat diese Lande ingesampt bey die fünffzehen Jahr allein regieret / hernacher aber dieselbe mit seinem Brudern Hertzog Johansen getheilet. Hertzog Albrecht hat noch bey seinem Leben seine durch jetzterwehnte Theilung behaltene Lande / vnter seine Söhne hinwieder vertheilet / da dann Hertzog Heinrichen dem Wunderlichen genant / das Fürstenthumb [10] Grubenhagen / nebenst andern Oertern / Hertzog Ernsten dem Feisten / das Land Göttingen / mit seinen damahligen Zubehörungen / Hertzog Wilhelm aber die Statt Brunschweig / mit andern Orten / zugefallen. Seyn also diese Lande zertheilet blieben / biß zu gegenwärtiger Zeit / wiewol es verschiedene Veränderungen damit abgeben / etliche Linien außgestorben / vnd deren Lande den überbliebenden zugefallen / davon bey den Historicis vnd Genealogicis, auch zum theil hierunter in den absonderlichen Beschreibungen eines jedweden Fürstenthumbs / Nachricht zu finden.

Weiln auch die jetzige Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg ein gemein Wapen führen / so wollen wir dessen Erklärunge zum Beschluß hinzu setzen. Es bestehet dasselbe / wie auß dem Abriß zu ersehen / in einem Schilde von zwölff Theilen / vnd in fünff Helmen / vnd deren Zieren. In dem ersten Theile deß Schildes stehet ein blawer Löwe / in einem grünen oder gelben Felde / mit rohten Rosenblättern bestrewet. Dieses Wapen hat Keyser Otto der Erste Herman Billingen / als Er Ihn zum Hertzogen zu Sachsen gemachet / vnd Ihme die Lande Sachsen Lawenburg / ein theil deß Landes Lüneburg / Holstein / vnd Bremen eingeräumet / gegeben. Die hernachfolgende beede güldene oder gelbe Leoparden / in einem rohten Felde / hat König Reichard in Engelland auß seinem Königlichen Wapen / seinem Schwieger-Sohn / Hertzog Heinrichen dem Löwen / als Er bey Ihme in Engelland gewesen / verehret. Im dritten Theil ist ein weisser gekröneter Löwe / im blawen Felde / bedeutet das Ebersteinische Wapen. In dem vierdten Theil deß Schildes / ist das Homburgische Wapen / nemblich ein gelber Löwe / mit einer güldenen Krone / im rohten / mit einer Leisten / so in blawe vnd weisse viereckigte Felder vertheilet ist / vmbgebenen Felde / deren sich die Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / seiter der Zeit / daß Ihnen die Graffschafft Eberstein vnd Homburg zugefallen / gebrauchet. Diesem folget im fünfften Theile ein rohter gekröneter Löwe / im weissen Felde / vnd darunter im achten Theile deß Schildes ein weisser Adeler / im blawen Felde / so das Gräfliche Diepholtzische / vnd alte Brunchhausische Wapen. Der im sechsten Theil deß Schildes / im rohten Felde stehende güldene oder gelbe Löwe / sampt denen in dem neunten Theil darunter stehenden dreyen güldenen Balcken / kompt von den Grafen zu Lauterberg her / welche ein solches Wapen geführet / vnd es auff die Grafen von Honstein / vnd die hinwiederumb auff die Hertzogen von Braunschweig Lüneburg gebracht / die darzwischen stehende zwölff gleich abgetheilte rohte vnd weisse Fache / in form eines Schachtspiels / seyn der Edlen Herren zu Lohra Wapen / welches durch tödtlichen Abgang deß Letzten Grafen zu Honstein / Lohra / vnd Klettenberg / denen es vorhin angestammet war / Anno 1593. an das Fürstenthumb Braunschweig vnd Lüneburg transferirt. Im siebenden Theile ist das Gräfl. Hoyesche Wapen zu sehen / nemblich zwo schwartze Behrenfüsse / in einem güldenen Felde / zwo Rubinfarbe oder rohte Balcken / in einem silbern oder weissen Felde / Imgleichen vier Himmelblawe Winckel / in einem silbernen Felde. Im zehenden Theile ist ein schwartzes halbes Hirschgeweide / in einem rohten Felde. In dem zwölfften ein rohtes halbes Hirschgeweihe / im schwartzen Felde / ist auß dem Blanckenburgischen vnd Reinsteinischen Wapen genommen / nach dem selbige Graffschafften Anno 1599. an das Fürstl. Hauß gefallen / der im eilfften Theile stehender schwartzer Hirsch / in einem weissen silbernen Felde / rühret her auß dem alten Gräflichen Honsteinischen Wapen.

Die fünff Helme / vnd deren Zierde belangend / findet sich auff dem ersten Helm ein Hirschgeweihe / mit einer rohten vnd weissen Stangen / vnd ein Pfawenschwantz dazwischen / die Hirschgeweihe kommen her auß der Edlen Herren zu Lohra Wapen / vnd der Pfawenschwantz auß dem Lauter- oder Klettenbergischen. Der andere Helm ist mit zween Behrenklawen gezieret / vnd auß dem Gräfl. Hoyeschen Wapen genommen. Der dritte Helm ist vor alters in deß Fürstlichen Hauses Wapen gewesen. Das weisse [11] Roß ist das vhralte Sächsische Wapen / von dem Wedekinde herrührend / welcher das sonst vorhin von den Sachsen im Wapen geführte schwartze Pferd / in dieses weisses verändert / Hertzog Heinrich der Löwe aber hat solches weisses Pferd auß dem Schilde / oben auff den Helm gesetzet / die weisse Marmorseule mit einem gülden vnd Pfawen-Schwantze / darin ein Stern sitzet / gezieret / Imgleichen die beeden mit Pfawenfedern geschmückte Sicheln / seyn genommen auß dem Wapen der vor Zeiten gewesenen Edlen Herren von Sichelstein / die hatte Keyser Otto Hertzog Herman Billing zu Lehenleuten vntergeben / vnd Ihm darneben ein stück ihres Wapens zugeeignet / wie aber Bado / Edler Herr zu Sichelstein / wegen einer begangenen Missethat / seiner Lande / Tituls vnd Wapens entsetzet worden / ist solch Wapen Hertzog Heinrich dem Löwen / wie vor erwehnt / zugeleget. Der in dem Pfawenschwantz befindlicher Stern / ist von Keyser Maximilian dem Ersten / Hertzog Erichen dem Aeltern zu Braunschweig Lüneburg / wegen dessen / daß Er Ihm sein Leben gerettet / in das Wapen verehret worden. Der folgende vierdte Helm / darauff zweene halb rohte vnd halb silberfarbe Büffelshörner / vnd darzwischen zehen halb blawe vnd halb weisse Fahnen / mit rohten Stangen stehen / kompt auch auß dem Hoyeschen Wapen her / als darauff dieser vnd vorerwehnter anderer Helm / sampt dem darauff stehenden Hirschgeweihe / mit einer schwartzen vnd rohten Stangen / ist auß dem Blanckenburgischen Wapen genommen.

Das Hertzogthumb Braunschweig hat den Nahmen / weil nach vnterschiedlich vorgangener Erbtheilungen / etzliche der regierenden Herren Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / (welchen das Fürstenthumb / so eigentlich das Land Braunschweig heisset / angefallen) ihre Residentz vnd Fürstliches Hoflager in ihrer Statt Braunschweig / vor Jahren angestellet / vnd auff dem Schlosse Tanquerode gewohnet haben. Es ist die erste Erb- vnd Landtheilung geschehen / im Jahr 1264. zwischen Hertzoges Ottonis Pueri Söhnen / nemblich Hertzog Albrechten / vnd Hertzog Johanne / vnd ist damals das Land Lüneburg gemelten Hertzog Johanni zugetheilt / Hertzog Albrecht aber hat das übrige gantze Land Braunschweig behalten / vnd seine Residentz / wie erwehnet / in der Statt Braunschweig angestellt. Als aber Hertzog Wilhelm / nepos Ducis Johannis, ohn Mannliche LeibesErben / Anno 1368. verstorben / vnd also diese alte Fürstliche Lüneburgische Lini damit erloschen / ist das Fürstenthumb Lüneburg auch hinwieder Hertzogen Magno Torquato angestammet. Hierauff haben folgends deß gedachten Magni Torquati Söhne / als Hertzog Bernhard / vnd Hertzog Heinrich / das Land Braunschweig vnd Lüneburg / Anno 1414. vnter sich aber eins getheilet / vnd bekam Hertzog Heinrich das Fürstenthumb Lüneburg / Hertzog Bernhard aber blieb regierender Herr im Fürstenthumb Braunschweig. Hertzogen Heinrichs Sohn war Hertzog Wilhelm / ein tapfferer / berühmter vnd streitbarer Held / deßhalber Ihm der Zunahm Victoriosus gegeben worden / weil Er in sieben Hauptschlachten den Sieg davon getragen; dieser hat mit vorgemelten Hertzoges Bernhardten Söhnen / als Hertzog Otten / vnd Hertzog Friederich / sich aber eins dahin verglichen / daß das Fürstenthumb Lüneburg Hertzog Bernhardo / vnd seiner jetztgenanten Herren Söhnen / Hertzogen Otten / vnd Hertzogen Friederich / Ihme Hertzogen Wilhelm aber / vnd seinen Söhnen / das Fürstenthumb Braunschweig hinfüro erblich verbleiben soll; dieses ist geschehen im Jahr 1429. Vnd ist von dieser Zeit an / das Fürstenthumb Braunschweig bey Hertzog Wilhelm / mit dem Zunahmen Victorioso, vnd seinen Nachkommen / allezeit verblieben / biß diese Fürstliche Braunschweigische Wolffenbüttelsche Linia, durch Absterben Hertzogen Friederich Vlrichs zu Braunschweig vnd Lüneburg / welcher den 11. Augusti, Anno 1634. dieses Zeitliche überlebet / gäntzlich abgangen / vnd erloschen. Dieses Fürstenthumb Braunschweig ist [12] Anno 1494. von den Gebrüdern Herrn Hertzogen Heinrichen dem Aeltern / vnd Herrn Hertzogen Erichen getheilet / vnd ist in selbiger Erbtheilung Hertzogen Erichen das Land zwischen Deister vnd Leine / sampt dem Lande Gottingen zugefallen / welches das Fürstenthumb Braunschweig Lüneburg Calenbergischen theils genennet wird / weil Hertzog Erich auff dem Schlosse Calenberg seine Fürstl. Residentz angestellet; Hertzog Heinrich aber hat das Fürstenthumb Braunschweig Lüneburg Wolffenbüttelschen theils / wie auch das Fürstl. Hofflager auff dem Schlosse Wolffenbüttel / behalten. Weil aber diese Calenbergische linia mit Hertzog Erich dem Jüngern / als vorhochermelten Hertzog Erichs deß Eltern einigen hinterlassenen Sohne / hinwiederumb außgangen / zumal Hertzog Erich der Jünger Anno 1584. ohn Mannliche LeibsErben in Italien verstorben / als sind diese beyde Fürstenthümber / Wolffenbüttel vnd Calenberg / damals hinwiederumb vereiniget worden / auch also zusammen bey der Wolffenbüttelschen linia, biß zu deren gäntzlichen Abgang / wie vor gemelt / geblieben. Nach dem die von Hertzog Friederich Vlrich / Christmilder Gedächtnuß / als ultimo liniae Welferbytanae, hinterlassene Fürstenthumbe vnd Lande / denen nechsten ex pacto et providentia succedirenden Fürstlichen agnatis hinwiederumb angefallen vnd angestammet / als sind die beyden Fürstenthumber / Braunschweig Lüneburg Wolffenbüttel / vnd Braunschweig Lüneburg Calenberg / hinwiederumb separirt / vnd von einander gesetzet worden.

Der Durchläuchtige / Hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Augustus, Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. ist vermög angezogener Succession / jetzo regierender Landesfürst in dem Fürstenthumb Braunschweig Lüneburg Wolffenbüttelschen theils / haben auch S. F. Gn. durch einen absonderlichen Vertrag / die Graffschafft Blanckenburg überkommen; nicht weniger gehöret S. F. Gn. zu der Dannenbergischer Antheil deß Fürstenthumbs Lüneburg. Hergegen ist der Durchläuchtige Hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Georg Wilhelm / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / jetziger regierender Landesfürst in dem Fürstenthumb Braunschweig Lüneburg / Calenbergischen vnd Gottingischen theils; vnd werden diese beyde Fürstenthümber / Wolffenbüttel vnd Calenberg / eigendlich das Land Braunschweig / wie dann das Fürstenthumb Braunschweig / Zellischen theils / das Land Lüneburg genant.

Jetzt angeregtes Land / vnd Fürstenthumb Braunschweig betreffend / ist solches aller ends Volckreich / vnd wol gebawet / hat guten fruchtbaren Grund vnd Boden / die Einwohner sind von Natur arbeitsamb / vnd auffrichtiges tapffers Gemüths / dessen Sie von Alters hero noch bey männiglichen einen guten Ruhm haben. In diesem Lande ist der grosse / vnd bey den alten Römern vnd Griechen berühmte Hartzwald gelegen / darauff die herrlichen Ertzgruben zu befinden / wie davon in den folgenden particular Beschreibungen außführliche Nachricht zu lesen / gute Eysenhütten / Saltzwercke / vnd Steinkohlengruben sind im Lande verhanden: Es gibt auch darinn / ohn den Hartzwald / stattliche grosse / auff etzliche Meilweges sich erstreckende Wälder vnd Holtzungen / als den Sölling / Deister / Hilß / Elm / vnd dergleichen mehr / darin roth vnd schwartz / wie auch Federwildbret häuffig / auch zu Zeiten Bären vnd Lüxe sich befinden: Nicht allein fliessen durch dieses Land die bekanten fischreichen Flüsse / als die Weser / Leina / Innerste / Ocker / sondern es laufft auch mancher gesunder vnd angenehmer Forellenbach hindurch / davon man alltäglich seinen Nutz vnd Lusten haben kan. Ansehenliche vnd wolbekante Stätte vnd Vestungen sind daselbst zu sehen / nicht weniger auch eine grosse anzahl Adelicher Häuser vnd Schlösser / wie davon in folgenden particular Beschreibungen zu finden. Es ist sonderlich in diesem Lande / vnd der Graffschafft Blanckenburg merckwürdig / daß hin vnd wieder / vnd fast auff alten hohen wolgelegenen Bergen alte / theils wol vnd wunderbar gebawte / theils gantz verfallene / vnd durch die rudera annoch nur bekante Schlösser / vnd Bergvestungen verhanden / [13] derogleichen in solcher menge vnd wunderlicher Art / nicht leichtlich an einem anderen Orte möchte zu finden seyn / zumahl der Leser in den particular Descriptionibus an manchem Orte warnehmen wird.

Die jetzo regierenden Landesfürsten residiren respectivè zu Wolffenbüttel / vnd Hannover; dann ob wol vorhochermeldt Hertzogen Augusti Fürstl. Gn. das alte Schloß in Braunschweig vor etzlichen Jahren allbereit repariren lassen / so haben Dieselbe doch auff demselben nicht / sondern auff dem Stamm-Schlosse vnd Vestung Wolffenbüttel ihre Residentz vnd Hoffstatt angeordnet / vnd dero Behuff mit grossen Vnkosten das zimlich verfallene alte Schloß Wolffenbüttel außbesseren / vnd zu einer Fürstlichen Hoflager ansehnlich wiederumb aptiren lassen: Gleichfalls haben auch vorhochermeldt Seine Hertzoges Georg Wilhelms Fürstl. Gn. Dero Fürstl. Residentz vnd Hofstatt noch zur Zeit nicht auff dem alten Fürstl. Schloß Calenberg / sondern in Hannover angestellt / woselbst S. F. Gn. Herr Vatter / der Durchläuchtige / Hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Georg / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / hochseelichst Gedächtnuß / ein gantz newes Fürstl. Gebäw von Grund auff auffführen / vnd zu einem Fürstlichen Residentz-Hause vnd Hofstatt bequem einrichten lassen.

Dieses gantze Land Braunschweig ist der reinen Evangelischen Lehr Augspurgischer Confession zugethan / ist von dem Löblichen Fürsten Hertzog Julio Christmilder Gedächtnuß / nach Absterben Hertzog Henrichs deß Jüngern / wie auch das Fürstenthumb Calenberg bey Lebzeiten Hertzog Erichs deß Jüngern / vermittelst Anrichtung der vnverfälschten Evangelischen Lehr / vnd Abschaffung deß Pabsthumbs / reformiret worden.

Ein jedes Fürstenthumb hat absonderlich Geistliches Gericht / oder Consistorium, welches / so wol von Geistlichen / als Politischen Räthen besetzt ist: Gleichfalls hat jedes Fürstenthumb seinen Generalissimum Inspectorem, oder Superintendenten, der hinwiederumb seine Generales, ein jedweder General aber seine Speciales Superintendentes vnter sich hat / also daß in Geistl. Sachen eine Gleichförmigkeit / gute Disciplin vnd Ordnung / durch vnd durch gehalten wird / Massen denn vorhochgedachte Regierende Landesfürsten an beyden Orten / nebst der Kirchen-Ordnung / auch allerhand gute vnd nützliche Constitutiones publiciren / auch darüber halten lassen / dadurch die Jugend stracks anfangs zu Erkäntnuß vnd Erlernung / ihres Christenthumbs angeführet / zur Gottesfurcht vnd Tugenden fleissig angetrieben / vnd der Gottesdienst allerwegen eiferig fortgepflatzet wird.

Es hat auch ein jedes Fürstenthumb / nebst der Fürstl. Regierung vnd Cantzley / ein bestaltes Hofgericht / so alljährlich zu gewissen Zeiten offentlich gehalten / mit Hoff-Richter vnd Assessoribus besetzet / vnd die Justitz / nach dem Inhalt der wolabgefasseten Hofgerichts Ordnungen / einem jedwedern administriret wird.

Die Land-Stände jedes Fürstenthumbs werden getheilet in Praelaten / dazu die Klöster vnd Stiffter gehören / in die Ritterschafft / vnd in die Stätte / welche drey Stände zu Landtagen / von dem regierenden Landesfürsten allemahl convociret werden: Die Vnterthanen auff dem Lande / so nicht eigene Gerichtsherren haben / gehören vnter die Fürstenliche Aempter / müssen in prima instantia vor denen / ihnen vorgesetzten Amptleuten belanget werden; können aber durchgehends gewißmässiger weise / entweder an die Fürstl. Rathstuben / oder die Fürstl. Hoffgerichte appelliren / vnd wird die Justitz in gemein in rechthängigen Sachen / nicht nach dem Sachsen-Rechte / sondern nach den beschriebenen Keyserlichen Rechten / in beyden Fürstenthümbern administriret.

Betreffend sonst die nach einander vor Jahren regierte Landesfürsten / wie auch den vhralten gantzen Stamm deß jetzigen Hochlöblichen Fürstlichen Hauses Braunschweig vnd Lüneburg / sind darauß so wol vnterschiedene gewaltige Römische Keysere [14] vnd Könige / als auch andere berühmte Helden / so dem gantzen Römischen Reiche / durch Krieg vnd Fried / offtmals auff die Beine / vnd zum Wolstand / in gefährlichen Zeiten / vnd beschwerlichen Zufällen / wieder geholffen / entsprossen. Es hat sich auch dasselbige von viel hundert Jahren her / mit Keyserlichen / Königlichen / Chur- vnd Fürstlichen / auch andern hohen Familien befreundet / vnd ist also vnter den ältisten vnd Edelsten Geschlechte im Römischen Reiche vnlaugbar zu zehlen / wie solches auß denen Historicis vnd Genealogicis gnugsam kund vnd offenbar ist.

Man hat auch dem Leser zu einer kurtzen Summarischen Nachricht / die hierunter folgende Geschlecht-Tafel vnd Stammbaum herbey setzen / vnd darinnen sonderlich die Regierenden Herren / vnd die Männliche descendentes andeuten wollen.