Statut der Vierteljahrshefte für Württembergische Geschichte und Alterthumskunde
Das K. statistisch-topographische Bureau verständigt sich mit dem Verein für Kunst und Alterthum in Ulm und Oberschwaben, sowie mit dem Württembergischen Alterthumsverein in Stuttgart über die gemeinschaftliche Herausgabe einer Zeitschrift für Württembergische Geschichte und Alterthumskunde unter nachstehenden Bedingungen.
Die Zeitschrift hat den Zweck, die von dem statistisch-topographischen Bureau und den genannten beiden Vereinen bis jetzt je für sich herausgegebenen periodischen Veröffentlichungen der bezeichneten Art, nemlich die geschichtlich-archäologische Abtheilung der Württembergischen Jahrbücher, das Correspondenzblatt des Ulmer Vereins und die „Schriften“ des Württembergischen Alterthumsvereins, vom 1. Januar 1878 an in einem einzigen gemeinschaftlichen Organe zu vereinigen. Sie wird demgemäsz neben gröszeren wissenschaftlichen Abhandlungen über Gegenstände der Württembergischen Geschichte und Alterthumskunde insbesondere die einschlägigen Mittheilungen aus beiden Vereinsgebieten, sowie Nachrichten über die Angelegenheiten dieser Vereine bringen.
Die Zeitschrift erscheint in Vierteljahrsheften von je 4 Bogen zu 16 Seiten Lexikonoktav in dem Format und in der sonstigen Ausstattung der Württembergischen Jahrbücher.
Dem Verein für Kunst und Alterthum in Ulm und Oberschwaben wird für die von demselben zu veranlassenden Veröffentlichungen in dieser Zeitschrift ein Raum von 6 Bogen oder 96 Seiten jährlich zugesichert.
Jeder Verein erhält für seine Mittheilungen und Nachrichten eine besondere Abtheilung der Vierteljahrshefte unter entsprechender Ueberschrift.
Das Bureau, sowie jeder der beiden Vereine ernennt einen Redakteur, und sind die von den Vereinen bestellten Redakteure für die aus den betreffenden Vereinsgebieten gebrachten Beiträge verantwortlich.
Auszerdem besteht ein gröszerer Redaktions-Ausschusz, in welchen im gemeinsamen Einverständnisse, nach Maszgabe der verschiedenen hier in Betracht kommenden Wissenszweige, wie auch unter thunlichst gleicher Berücksichtigung der Vereinsgebiete, vaterländische Gelehrte berufen werden sollen und in welchem der Vorstand des statistisch-topographischen Bureau den Vorsitz führt. Dieser Ausschusz hat über die technische Fortführung der Zeitschrift, insbesondere in Anstandsfällen über die Annahme oder Ablehnung der von Dritten eingesandten gröszeren wissenschaftlichen Abhandlungen, zu berathen und zu beschlieszen. (Vergleiche übrigens Ziff. 5. Abs. 2.). Der Ausschusz versammelt sich mindestens einmal im Jahr abwechslungsweise in Stuttgart und in Ulm. In der Zwischenzeit nothwendig werdende Beschlüsse sollen wo möglich im Cirkulationsweg zu erzielen gesucht werden.
Das statistisch-topographische Bureau übernimmt die zu bezahlenden Honorare für eingesandte Beiträge auf seinen Etat und sollen an solchen mindestens 48 Mark für den Druckbogen von 16 Seiten vergütet werden.
Das statistisch-topographische Bureau vermittelt den Verkehr mit der Druckerei und dem Verleger; bestreitet die Kosten für die Versendungen; bemüht sich für die Erhaltung des Tauschverkehrs in dessen seitherigem Umfang auch zu Gunsten der beiden Vereine; es sorgt für die rechtzeitige Herausgabe der einzelnen Hefte und vertritt überhaupt gegen auszen das Unternehmen in geschäftlicher und ökonomischer Beziehung.
[VII] Soweit die etatsmäszige Verantwortlichkeit oder die Stellung des K. statistisch-topographischen Bureau als Staatsbehörde durch einen Beschlusz des Redaktions-Ausschusses (Ziff. 3. Abs. 2.) berührt würde, steht gegen einen solchen dem Vorstande des Bureau ein Veto zu.
Die Zeitschrift erhält den Titel: Vierteljahrshefte für Württembergische Geschichte und Alterthumskunde, in Verbindung mit dem Verein für Kunst und Alterthum in Ulm und Oberschwaben, sowie mit dem Württembergischen Alterthumsverein in Stuttgart, herausgegeben von dem Königl. statistisch-topographischen Bureau.
Die Redakteure und die Mitglieder des Redaktions-Ausschusses sind auf der Rückseite des Titelblatts namentlich aufzuführen. Ebendort ist zu bemerken, dasz die Vierteljahrshefte das Organ für die periodischen Mittheilungen aus den Vereinsgebieten und für die Vereinsnachrichten bilden; auch wohin die Einsendungen für die Zeitschrift zu adressiren sind.
Das statistisch-topographische Bureau wird die Zeitschrift seinerseits in Verbindung mit den Württemb. Jahrbüchern jahrgangweise ausgeben und sich wegen der zu diesem Zweck nöthigen Exemplare mit der Druckerei unmittelbar ins Benehmen setzen.
Der Ulmer Verein bezieht für seine Mitglieder zunächst 400 Exemplare der Vierteljahrshefte, der Stuttgarter Verein 250 Exemplare, das Stück zum Preise von 2 Mark. Beiden Vereinen werden die zu Tauschzwecken erforderlichen Exemplare unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Das statistisch-topographische Bureau wird in sein Depot 100 Exemplare der Vierteljahrshefte übernehmen, aus welchem Lagervorrath spätere Nachbestellungen der Vereine gegen Ersatz von 2 Mark per Exemplar befriedigt werden können. Dem Verleger steht der weitere buchhändlerische Vertrieb der Vierteljahrshefte unter der Bedingung frei, dasz der Ladenpreis eines Jahrgangs keinenfalls niedriger als zu 4 Mark bestimmt werden darf.
Die beiden Vereine behalten sich die abgesonderte Veröffentlichung gröszerer Vereinsgaben von artistischem und archivalischem Werthe auch für die Zukunft vor, wie auch ihre sonstigen Bestrebungen durch gegenwärtige Uebereinkunft völlig unberührt bleiben.
Der Beitritt weiterer vaterländischer Vereine mit historischen oder archäologischen Aufgaben zu der Zeitschrift setzt nächst der Zustimmung des statistisch-topographischen Bureau auch das Einverständnis der hier vertragenden beiden Vereine voraus.
Der Rücktritt von gegenwärtiger Uebereinkunft steht sowohl dem statistisch-topographischen Bureau, als jedem der beiden Vereine zu. Doch ist ein einmal angefangener Jahrgang noch zu beendigen und eine in den Monaten Oktober, November oder Dezember erfolgende Kündigung erst für den übernächsten Jahrgang wirksam.
Das Statut ist in dem Prospekt und im Eingang des ersten Vierteljahrsheftes vollständig zum Abdruck zu bringen, auch mindestens in seinen Hauptbestimmungen Z. 1–5 und 8 auszugsweise in den folgenden Jahrgängen zu wiederholen.
Das statistisch-topographische Bureau hat die Genehmigung der gegenwärtigen Uebereinkunft durch das Königliche Finanzministerium vorzubehalten.[1]
- ↑ Diese ist unterm 20. November 1877 erfolgt.