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Stammbuch berümpter Fürsten, Graffen vnnd Herren Geschlechter:Seite 39

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dise herrschaft / durch den alten Hertzogen Wilhelm zuo Braunschweig / zuo seinem lande bracht worden. Saxo. lib. 12. cap. 31.

Heruord / Eine herrschaft vor zeiten / ist aber bald abgangen / auch noch zuor zeyt Carolj Magnj. Dann Wolderus Graff / als er keinen maennlichen Erben hatte / zog er zuo Wetichindo / so zuom Hertzog inn Sachsen / vnnd Christen neüwlich gemacht / vnd erlanget von jm / das er sein hauß vnd gueter moecht zuor anrichtung eines Klosters geben / das bewilliget Wetichindus / da wurde das Kloster Heruord gestifftet. Hamel. in descript. Vuestphal. ex Chro. Mindensi.

Es ist diß Kloster hernacher reicher gemacht / vnnd mit vielen guetern begabet worden / von andern herrn. Cobbo Graff zuo Teklenburg hat viel gueter der Kirchen zuo Osnabrug entzogen / vnnd disem Kloster zuo gewand / dieweil seine freünde darinnen die fürnembsten / aufferzogen wurden. Metrop. lib. 1. cap. 40. & lib. 2. cap. 17.

Die Kirche zuo vnser lieben Frawen zuo Heruord hat gestifftet Meinwercus der zehend Bischoff zuo Badeborn. Metrop. lib. 4. cap. 4.

Holte / Eine Herrschafft inn Westphalen vor zeiten. Crantz in Metrop lib 6. cap. 34. nennt sie Barones, das ist / Panerherren / oder Freyherren.

Der 53 Ertzbischoff zuo Coeln Wigholdus ein gelehrter man / ist ein herr von Holte gewesen. Chro. episco. Coloniens.

Item der 28 Bischoff zuo Münster Ludolphus. Metrop. lib. 8. cap. 14.

Item Wilhemus der 30 Bischoff daselbst. Metrop. lib. 8. cap. 45.

Anno 1144 ist Graf Philippus von Catzenelnbogen der 25 Bischoff zuo Osnabrug worden / vnder dem woneten die herrn von Holte / vnd richteten allenthalben vnfuog an / vnnd trieben grossen mutwillen / da wurde diser Bischoff verursacht / das er sie darumm besprechen muoste / aber sie schluogens inn den windt / verliessen sich auff jhre festung / muost derhalben der Bischoff sie mit gewalt angreiffen / belagert jr schloß also / das inn siben jaren sie kein prouiant bekommen mochten / da wurden sie gezwungen sich zuo ergeben / vnd das feste hauß dem Bischoff zuo antworten / damit sie inn gehorsam leben moechten. Metrop. lib. 6. cap. 34.