Stammbuch berümpter Fürsten, Graffen vnnd Herren Geschlechter:Seite 27
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in Saxo. lib. 7. Cap. 2. Hat sich hernacher / als sein schwager Graff Adolff wider zuo hauß kommen / rechtschaffen gegen Leonem brauchen lassen / hat jm sein schloß Lawenburg belagert / lib. 7. cap. 18. in Saxo. Aber er ist dauon abgetrieben. cap. 91. Endlichen ist er mit Heinrico vertragen / hat seinen son zuo einem gysel neben andern herrn zehen jar lang setzen muessen. cap. 21.
Anno 1259 hat Ludolph Graff zuo Dassel gelebet.
Anno 1310 hat der 33 Bischoff zuo Hildesheim / Heinrich / dise Graffschafft bracht zuom Stiffte / sindemal sie loß gestorben vnnd keine erben fürhanden waren / Keyser Heinrich von Lützelburg beliehe jhn damit. Metrop. lib. 9. cap. 3.
An Dassel vnnd Hundsruck hat Heinrich von Gittelde etwas zuo gewarten gehabt / dafür seind jm Anno 1391 zwelff tausent marck loetiges silber vom Bischoff zuo Hildesheim gezalet / hernach ist diser Heinrich inn solche armuot gerathen / das er hungers gestorben. Sein vatter starb zuo Eimbeck / an einem tantze.
Das wappen ist ein gantz Hirsch geweide.
Delmenhorst Eine Graffschafft inn vndern Sachsen / welche die Graffen zuo Oldenburg jetzunder besitzen.
Anno 1307 hat gelebt Graff Johannes von Delmenhorst. Der 32 Ertzbischoff zuo Bremen / war dem Johanni von Delmenhorst groß gelt schuldig / bezalet jn mit dem zehend habern vnd andern schatzungen. Metrop. lib. 8. cap. 57.
Anno 1329 ist der 34 Ertzbischoff zuo Bremen / Graff Otto von Delmenhorst worden / ist gar ein alter herr gewesen / man hat jhn entweder fueren oder leithen muessen / daher haben die schnaphanen vrsach genommen / weidlich im Stifft zuo rumorn / vnd plackerey zuotreieben / denn jr Bischoff kondte nicht auß vnd des lands noht erkundigen. Nuon trug sichs zuo / dz ein Botte von Oldenburg / für den Bischoff kam mit brieffen / vnd wie er jn fragte vnder anderm in beysein des hauptmans / obs auch sicher auff der strassen zuoreisen were / hat er geantwortet. Es were nie solch rauben vnnd plündern im Stifft erfaren worden / als jetzunder zuo diser zeit. Da solchs der Bischoff zuo gemuethe gefueret / vnd den Hauptman darumb besprochen / hat ers jm gantz außgeredt / vnd damit sein fürgeben für dem Bischoff ein ansehen hette / hat er den Botten mit gefengnuß vnd schlegen gezwungen / wider für den Bischoff zuotretten / vnnd sein voriges reden zuo widerrueffen. Metrop. lib. 9. cap. 30.