Zum Inhalt springen

Staatsnotwehrgesetz

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr.
Abkürzung: Staatsnotwehrgesetz
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1934 Teil I, Nr. 71, Seite 529
Fassung vom: 3. Juli 1934
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. Juli 1934
Inkrafttreten:
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[1269]


Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr.
Vom 3. Juli 1934.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Einziger Artikel

Die zur Niederschlagung hoch- und landesverräterischer Angriffe am 30. Juni, 1. und 2. Juli 1934 vollzogenen Maßnahmen sind als Staatsnotwehr rechtens.
Berlin, den 3. Juli 1934.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner