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Seite:Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein.djvu/75

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Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

der seinerseits die ganze Hinterlassenschaft beanspruchte, wenn keine Erben vorhanden waren.[1] Diese Bestimmungen erwiesen sich als ungenügende, man suchte daher andern Rat. Nach einem am 11. Oktober 1627 ergangenen Beschlusse sollte bei unvermögenden Verurteilten der Pfandherr, dem das Einkommen und die Jurisdiktion rechtlich zustand, an den Unkosten sich beteiligen. Als die Kapitulare in Kerpen über die ihnen hierdurch aufgebürdeten Kosten sich beschwerten,[2] verwiesen die Räte auf das Weistum und das Herkommen, erklärten aber eine Entschädigung aus den Gütern der Verurteilten für billig. Ebensowenig fruchtete in ähnlicher Sache der Einspruch des Abts von Heisterbach.[3] Dieser beanspruchte in Flerzheim die Gerichtsbarkeit, schien aber trotz eines von der kurfürstlichen Kanzlei erhaltenen Berichtes (Memorials) nicht recht geneigt, gegen eine der Zauberei Angeklagte in Flerzheim die gerichtliche Verfolgung zu eröffnen. Die Räte liessen die Angeklagte unter Vorbehalt der Rechte des Abts nach Bonn führen und dort vor das Gericht stellen. Die Kosten aber hatte der Abt von Heisterbach zu decken, weil es hiess, er hätte ja auch in Flerzheim bezahlen müssen! Das Holz zu den Hexenscheiterhaufen bezahlte man gleichfalls aus den Gütern der Verurteilten;[4] die Güter flüchtig gewordener, der Zauberei verdächtiger Personen wurden inventarisiert, aber nicht konfisziert.[5] Endlich schuf die Ordnung vom 27. November 1628[6] für manche Fälle bezüglich der Kosten feste Normen, ohne aber damit Beschwerden aller Art zu beseitigen. Fast allenthalben wurde über zu hohe Exekutionskosten geklagt. Dann forderten wohl die Räte die Rechnung ein und setzten einzelne Posten ab. So bewilligten sie keinen Wein bei den Mahlzeiten, auch kein Geld für den Ortspfarrer, da die Mönche es umsonst thäten.[7] Die für Begleitung des Henkers in Ansatz gebrachten Kosten liessen sie dagegen bestehen, weil die Henker ohne Bedeckung (convoi) nicht reisen wollten.[8] Stellenweise


Brühl 1595 September 7. K. R. P.


  1. Boslar 1604 November 25. K. R. P.
  2. 1628 September Fol. 216. K. R. P.
  3. 1628 Februar 28 und März Fol. 80. K. R. P.
  4. Deutz 1629 Juli 3 K. R. P.
  5. Westfälischer Teil der Erzdiözese Köln 1629 Juni 13. K. R. P.
  6. Vgl. oben S. 202.
  7. Amt Hardt. 1627 Oktober 8: … Mahlzeiten werden passirt absque vino … vom Pastor loci soll nicht passiren, die Mönche nehmen kein Geld. K. R. P.
  8. 1627 Oktober 11. K. R. P.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 208. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/75&oldid=- (Version vom 1.8.2018)