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Seite:Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein.djvu/73

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Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

bewahrt,[1] aber die Andernacher hätten sich nach den Weisungen des Kurfürsten von Trier zu richten, dessen Jurisdiktion sie in geistlichen Sachen unterständen.

Zuweilen gestatteten die Räte, dass geständige, zum Tode verurteilte Angeklagte vor der Verbrennung erwürgt[2] (stranguliert) oder enthauptet wurden. „Denjenigen“, so hiess es in Beantwortung einer an den Kurfürsten gerichteten Eingabe aus dem Januar 1629,[3] „welche reumütig (contritae) sind, sich in ihren Bekenntnissen wohl schicken, gütlich bekennen und ihre Mitschuldigen „rundlich“ angeben, kann die Enthauptung (decollatio) zugebilligt werden. Der Amtmann muss aber unparteiisch verfahren, und die Verbrennung hat sich unmittelbar an die Hinrichtung anzuschliessen.“ Die Gnade des Schwertes gab aber durchaus nicht ein Anrecht auf einen Begräbnisplatz in geweihter Erde.[4]

Der Transport der zum Tode Verurteilten zur Richtstätte, war ehemals allenthalben durch bestimmte Vorschriften geregelt.[5] Die Verpflichtung lag, jedenfalls gegen eine ursprünglich festgesetzte Gegenleistung, genau bezeichneten Honnschaften, Höfen, Klöstern u. s. w. ob. Im Kurkölnischen empfand man während der Blütezeit der Hexenprozesse stellenweise diese Transportpflicht als eine zu drückende und kam bei den kurkölnischen Räten um Erleichterung ein. So in Lechenich und Andernach,[6] wo die Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit sich fast ausser stande sahen.

Testamente der Hexen, so lautete im Jahre 1629 ein Bescheid, seien nur dann zuzulassen, wenn sie zu frommen Zwecken errichtet würden, ohne den Rechten des Fiskus oder der Parteien etwas zu vergeben.[7] Weniger schroff ist eine ähnliche Entscheidung aus dem folgenden Jahre, laut welcher nach Abzug der Prozess- und Exekutionskosten die testamentarische Verfügung über die Hinterlassenschaft den bussfertigen[8] Verurteilten freigestellt wurde.


  1. 1629 Fol. 110 K. R. P.: quia tendit ad conservationem animarum, ne incidant in desperationem, et tantum concedendum penitentibus …
  2. Amt Hardt 1628 Oktober 25. K. R. P.
  3. Lechenich 1629 Januar 23. K. R. P.
  4. Lechenich 1620 Januar 29. K. R. P.
  5. Vgl. Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins. Bd. 33, S. 56.
  6. K. R. P. 1628 Dezember 30, 1629 Januar 16, 1630 April, Fol. 113.
  7. Amt Nurburg 1629 Juli 24: K. R. P.: keine zuzulassen, als die ad causas pias zeloque pio gemacht und nit in praeiudicium fisci et partium vergiren.
  8. Westfälischer Teil der Erzdiözese 1630 April 17: wan die Condemnirten sich zur Buess veranlassen wurden … K. R. P.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 206. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/73&oldid=- (Version vom 1.8.2018)