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Seite:Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein.djvu/71

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Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

(Denunciationen) auf Zauberei. Im Jahre 1572 heisst es ausdrücklich, dass mindestens zwei Zeugen die Anklage begründen müssten;[1] 1604 erscheint diese Bestimmutig mit dem verschärfenden Zusatze: so nur vor einer Person angezeigt, soll nichts vorgenommen werden, es sei denn, dass andere, mehr beständige Anzeichen vorlägen, oder die Angeklagten sonst stark berüchtig seien (Diffamierten).[2] Als im Jahre 1595 zwei „Hexen“ bei den gewöhnlichen Bekenntnissen zehn weibliche Personen als Tanzgenossinnen anzeigten,[3] wurde diesen die Anzeige zum Zweck der Verteidigung (ad defendendum) mitgeteilt. Diese Rechtsauffassung steht nicht ganz vereinzelt da; denn noch im Jahre 1630 besagt ein Beschluss:[4] „weil auf der Hexen denunciationes nicht so steif zu fundiren, sei wohl zu examiniren, ob die sonstigen Anzeichen genügende seien“. Denunciationen gegen Geistliche – manche Anklagen gegen der Zauberei verdächtige Geistliche sind nachweisbar – mussten vertraulich dem Erzbischof mitgeteilt werden.[5] In mehrern Verfügungen werden wesentliche Punkte der Hauptverhandlung in den Hexenprozessen berührt. So drei Anfragen bezüglich der Wasserprobe, die in einem der Vornahme dieser Probe entschieden ungünstigen Sinne Beantwortung finden.[6] Zur Beseitigung der vom Teufel bereiteten Hindernisse (teuflische obstacula) gestattete der Erzbischof im Dezember 1629 die Anwesenheit einiger Geistlichen bei der Tortur der Christina Plum.[7] Zwei Kölner Hexenrichter erbaten sich im gleichen Jahre vom Rat einen gewiegten Theologen der Hexenstigmata wegen.[8] Die Antwort lautete, der Wunsch sei dem Generalvikar mit der Bitte zugestellt worden, einen Theologen zu beauftragen, hier im Rat seine Ansicht zu äussern. Näheres verlautet nicht, doch heisst es bald nachher,[9] die Antragsteller sollten selbst bei der Untersuchung auf Stigmata fleissig zusehen und nicht alles dem Henker und seinen Knechten (Jungen) anheimstellen.


  1. Aldenmelrike Dezember 4. K. R. P.
  2. Lechenich 1604 Dezember 11. K. R. P.
  3. Altenahr 1595 Juli 4. K. R. P.
  4. Westfälischer Teil der Erzdiözese Köln 1630 August 27. K. R. P.
  5. Westfälischer Teil der Erzdiözese Köln. 1630 Fol. 3. K. R. P.
  6. Brühl 1595 August 23, Recklinghausen 1605 Juli 6, Recklinghausen 1624 November 12. K. R. P.
  7. Köln 1629 Dezember 17. K. R. P. Ueber Christina Plum vgl. L. Ennen a. a. O., S. 786 ff.
  8. Köln 1629 Dezember 11
  9. Bleisheim 1629 Dezember 17. K. R. P.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 204. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/71&oldid=- (Version vom 1.8.2018)