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Seite:Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein.djvu/18

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Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

auf die Vertreibung der Magier Bedacht zu nehmen befiehlt und die magische Kunst eine Erfindung des Teufels nennt. Weiter bezeichnet allerdings der Canon die Hexen-Luftfahrten und die Verwandlungen in Tiere als Hirngespinste, spricht also damit einem weit verbreiteten Aberglauben die Daseinsberechtigung ab. Aber die Fassung ist nicht bestimmt genug,[1] denn fast 600 Jahre nach Regino haben namentlich die Verfasser des Hexenhammers bei ihrem spitzfindigen Versuche des Beweises, dass der Canon an einer bezüglich der Luftfahrten[2] und gewisser Tierverwandlungen[3] zuweilen vorkommenden Wirklichkeit nichts ändere, manche Nachbeter gefunden. Jedenfalls darf es als ein Glück für die Sache bezeichnet werden, dass in Deutschland und am Rhein der gesunde Sinn der geistlichen und weltlichen Behörden bis zum Ausgang des Mittelalters bei der Auslegung des Canon Episcopi durchgehends zwischen Illusion und Möglichkeit der Illusion nicht unterschied, sondern praktischerweise diese Wahngebilde krankhaften seelischen oder körperlichen Zuständen zuschrieb.

„Mit dem Anbruch des elften Jahrhunderts“, sagt Siegel[4] „schwand der schwache Halt, den das vor Zeiten gesetzte geschriebene Recht an den schriftkundigen Richtern seither besessen hatte. Im Kampf mit den äusseren Feinden verwilderte die deutsche Nation, und die Folge trat auf dem Rechtsgebiet alsbald ein: das gesetzte Recht, welches gegolten, weil es geschrieben stand, kam in Vergessenheit und Abgang, während an seiner Statt ein neues Gewohnheitsrecht sich bildete.“ Für das Zauberwesen bedarf es somit keiner Auseinandersetzung darüber, dass hervorragende Erlasse weltlicher Behörden für die ersten zwei Jahrhunderte nach dem Tode Ottos III. auf deutschem Boden nicht zu verzeichnen sind. Kaum anders am Niederrhein auf kirchlichem Gebiete. Die in den Kölner Diözesan-Statuten niedergelegten kirchlichen Vorschriften aller Art beginnen erst unter Erzbischof Konrad von Hochstaden (1238–1261) umfangreicher und


  1. Mit viel grösserer Schärfe als Regino sprach sich im 11. Jahrhundert (vgl. unten) Burkhard von Worms über die im Canon Episcopi als abergläubisch erklärten Luftfahrten aus, was aber ebenfalls nicht verhindern konnte, dass einige Jahrhunderte später dem Wahnglauben an Hexen-Luftfahrten zahllose Menschenleben zum Opfer fielen.
  2. Malleus malefic. l. c. p. II quaest. I Cap. III pag. 253 sqt.
  3. Malleus l. c. p. II quaest. I Cap. VIII pag. 297 sqt.
  4. H. Siegel, Deutsche Rechtsgeschichte. Berlin 1889 S. 41 f.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 151. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/18&oldid=- (Version vom 1.8.2018)