diesen Orten ist hierauf der Bedacht zu nehmen) die Land und Feldstrassen (in so weit es ohne Nachtheil des Fruchtertrags geschehen kann) mit Obst auch Maulbeer, oder (wo die Gegenden im Ganzen, oder die nur hiezu ins besondere benutzet werden könnenden Plätze gar zu rauh seyn sollten) mit anderen dem Klima mehr angemessenen Bäumen durch die Schuljugend zu besetzen, und sind diese Bäume unter der Leitung, und dem Unterrichte der Lehrer der Jugend zur Pflege und Obsorge zu übergeben.
Gleichwie Wir also durch gegenwärtige Weisungen und Befehle allen und jeden Unserer guten Unterthanen einen Beweis Unserer landesväterlichen, lediglich auf ihr sittliches und bürgerliches Wohl abzweckenden Fürsorge zu geben gemeint sind, als sind Wir der gänzlichen Zuversicht, daß der aus diesen so sehr offenbar heilsamen und nicht schwer einzusehenden Absichten entspringende augenscheinliche Nutzen Unsere getreue Unterthanen zur dankvollesten Aufnahme und Einführung dieser Gattung Schulen ermuntern werde. Wir befehlen demnach sämmtlichen Unsern Pfarrern und Beamten in Unserem Hochstifte ernstlichst und gemessenst, auf ihrer Seite nichts ermangeln zu lassen, um Unseren ihrer
Franz Ludwig von Erthal: Wirzburgische Verordnung, die Industrieschul-Anstalten betreffend in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 474. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wirzburgische_Verordnung,_die_Industrieschul-Anstalten_betreffend.pdf/11&oldid=- (Version vom 20.8.2021)