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Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 2,1.pdf/410

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diejenige der Fischer und Schiffer, und von da an blieb es bei den fünfzehn Zünften. Ihre offizielle Reihenfolge, von der Mitte des XIV. Jahrhunderts an bezeugt, war folgende: Kaufleute, Hausgenossen, Weinleute, Krämer, Grautücher und Rebleute, Bäcker, Schmiede, Schuhmacher und Gerber, Kürschner und Schneider, Gärtner, Metzger, Zimmerleute und Maurer, Maler Scherer Sattler und Sporer, Leinwetter und Weber, Fischer und Schiffleute.

Die Vertretung dieser Zünfte im öffentlichen Leben geschah durch das Kollegium ihrer Meister, dann seit 1337 dauernd durch ihren Beisitz im Rate selbst. Dieser Beisitz geschah, seit 1357 nachweisbar, durch fünfzehn Zunftratsherren, seit 1382 neben diesen noch durch die fünfzehn Zunftmeister, so daß der Rat unter der Leitung der beiden Häupter aus vier Rittern, acht Burgern und dreißig Zünftigen bestand.

Wir wiederholen, daß die Vertretung der Hohen Stube im Rat allmählich durch Aussterben oder Auswandern sich verminderte, die Zunftvertretung dagegen stabil blieb, kein Nachlassen und kein Erlöschen zeigte, ihr lebte die unverwüstliche Kraft einer großen Gemeinde, die der wählerischen und lässigen Art der Herren ihre rauhe produktive Kraft, allerdings auch der freieren Weltbildung und Gesinnung Jener ihre eigene kleinbürgerliche Befangenheit entgegenstellte. Sie hatte von Anbeginn die Majorität im Rate; wenn dies nicht immer zum Ausdrucke kam, so war der Grund der, daß Edle und Patrizier durch Geist Energie, persönliche Macht über die Brutalität der Stimmenmehrheit zu siegen vermochten.

Das Regiment der Zünfte im Rat fand seine Ergänzung durch ihre Funktionen bei Wacht Aufgebot und Kriegszug. Dieser mannigfaltige, zum Teil ununterbrochen dauernde und in schweren Zeiten noch vermehrte Dienst ruhte zum größten Teil auf den Zünften und den hiebei ihnen koordinierten Gesellschaften Kleinbasels und der Vorstädte.

Aber auch im zivilen Leben bildeten die Zünfte gleichsam die Handhabe, an welcher der Rat seine Einwohnerschaft faßte. Daher die Leistung des Jahreids auf den Zünften, daher die Promulgation obrigkeitlicher Erlasse dadurch, daß man jeder Zunft eine Ausfertigung zustellte zur Eröffnung an ihre Genossen, oder daß große Hauptgesetze, wie z. B. die Feuerordnung 1422 und die Wasserordnung 1531, jährlich am Johannistag in den Versammlungen der Zünfte verlesen werden mußten. Der Steuerbezug scheint in der frühern Zeit nach den Zünften geschehen zu sein, erst später nach den Kirchspielen; auch für die Bildung von Getreidevorräten durch die Bürger waren die Zünfte die Organe des Rates u. dgl. m.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 389. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/410&oldid=- (Version vom 10.11.2016)