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Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 2,1.pdf/352

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1. Das „große“ Gescheid. Neben den Gütern und Zehnten sowie dem Meiertum oder der Gutsverwaltung, zu der Bannwarte Hirten Zuchttiere u. dgl. gehörten, stand es dem Dompropst als Gerichtsbarkeit zu. Die acht Scheidleute, unter Leitung des dompröpstlichen Meiers, hatten über Häge Zäune Marksteine und Grenzen überhaupt zu erkennen, Grenzstreitigkeiten Feldfrevel und Beschädigungen zu beurteilen, Bußen zu erheben. Das Gebiet dieser Jurisdiktion war der Großbasler Stadtbann „von einem Rhein bis an den andern“, in dem auch jene Güter lagen und jene Rechte von Zehnten und Meiertum galten. Aber nicht dieser ganze Stadtbann.

2. Denn neben dem „großen“ Gescheide des Dompropstes amtete das „kleine“ Gescheid der Rebleute, wohl nur für Reben und Gärten und namentlich vor Äschen- und Steinentor zuständig. Die Schaffung dieses eigenen Gerichtes war vielleicht ein Teil der energischen Expansion des Rebgewerbes, der wir im XIV. Jahrhundert begegnen; ein Rechtsspruch von 1400 hieß sie gut und anerkannte die Befugnis dieser Scheidleute, über „Misbau (Übergreifungen) und andre Gebrechen“ an Reben und Gütern zu urteilen.

3. Ein zweites „kleines“ Gescheid war dasjenige von St. Alban. Zuständig für Urteilen über Grenzstreitigkeiten, Setzen von Marksteinen, Aussteinen der Allmendwege, Teilen von Liegenschaften im ganzen Bereiche der Grundherrschaft des Klosters, das auch, mit Ausschluß des Dompropstes, hier den Zehnten erhob. Es bestand aus einem Obmann und vier, seit 1486 sechs Scheidleuten; die Wahl stand dem Prior zu.

Die im großen Stadtbann dem dompröpstlichen Gescheid gleichfalls zustehende Judikatur über Feldfrevel und Beschädigungen war im Bezirke von St. Alban einer eigenen Behörde anvertraut, den fünf Einungsmeistern; diesen war auch die Sorge für Bannwart und Zuchtvieh zugewiesen.

Im XV. Jahrhundert ergreift eine Entwickelung diese Zustände.

Zunächst absorbiert das dompröpstliche Gescheid dasjenige der Rebleute. 1469 findet ihre Verschmelzung statt, zugleich mit Vermehrung der Zahl der Scheidleute auf zehn, unter dem Präsidium des dompröpstlichen Meiers. Sodann wird das Verhältnis dieses Gescheides zur Stadt geordnet. Der Dompropst legt mehr Wert auf die Zehnten als auf Meieramt und Jurisdiktion; diese geben Arbeit und keinen Ertrag. Der städtische Rat, der schon jetzt die Scheidleute wählt und aus dessen Mitte oft der dompröpstliche Meier genommen wird, der auch Meier Bannwarten und Hirten in Eid nimmt, der die vielfach das Gescheid berührende Fünfergerichtsbarkeit verwaltet, und der wohl schon die Fusion von 1469 veranlaßt hat, erscheint als der gegebene Erbe. Er übernimmt es, die säumigen Zehntpflichtigen

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 331. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/352&oldid=- (Version vom 10.11.2016)