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Seite:Urkunden und Akten aus dem Archiv der Klarissen zu Neuss.djvu/70

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dem Quirinusstift, 15 Weisspf. den Klarissen zu Neuss und 32 Weisspf. den Erben des Junkers Fleck zu Grefrath zahlen muss.

Or. Pg. mit den Siegeln des Vogts und der Schöffen.

225.

1617 Juni 13.

Vorschriften des Generalvikars A. Schulken infolge einer Revision des Klarenklosters zu Neuss.

Adolphus Schulkenius – –, des Fürsten und Herrn Ferdinand, Erzbischof zu Köln, – – in spiritualibus vicarius generalis ac commissarius specialiter deputatus, entbieten den – – F. Abtissin und sämptlichen Junfern von s. Klarenorden in der Stadt Neuss unsern gruss mit wünschung zeitlichen und ewigen heils bevor.

Demnach wie obligenden und von Jrer Churf. Durchl. zu Collen unserem gnedigsten Herrn anbefohlenen ambts und habender commission halben so woll vermöge göttlicher als geistlicher rechten gebürt, fleissige obacht und sorge zu tragen, damit neben anderen auch in den Junferclosteren des erzstifts Collen rechtmesige, geistclosterliche disciplin und auferbaulich leben unterhalten werde und conservirt, also dass wir an jenem grossen, gestrengen gerichtstage vor dem allmechtigen Gott, richter der lebendigen und der todten, darvon red und antwort zu geben schuldig, und dan aus hiesiger in der statt Neus visitation genugsam erfaren und gespüret, dass in eurem closter oder Gotteshaus nicht allerdings euren reguln und statuten, auch den heiligen canonibus und h. Trientischem concilio gemes gelebt wird.

Als haben nicht können noch sollen unterlassen, folgende decreta zu verordnen, auch der gebuir zu insinuiren, ernstlich euch empfehlend im namen und auctoritet Gottlicher Maiestät und churfürstlicher Durchl. herrn committentis und bei vermeidung gottlichen und churfürstl. zorns und harter bestrafung dieselbe fleisig und gehorsamblich zu halten.

Für erst dieweil die drei gelübden als nemblich volkommener gehorsamb, ewige keuscheit, willige armut die seel seind des geistclösterlichen Lebens und dazu alle clösterliche personen sampt und besunders bei verleuss ewiger säligkeit und hochster gefahr ewiger verdamnus verbinden, so wird euch auferlegt, dass ihr wie ewige keuscheit, also auch vollkommenen gehorsamb und willige armut, welche fast sehr bei euch untergangen, steif und fast sollet halten, und wird hiemit befohlen, dass alle junfern ihre sparpfennige und sunst alle verdambte eigenbesitzlichkeit alsbald und zumal abschaffen und alles, was sie haben, irer vorgesetzter obrigkeit zu irer freier disposition uberlieberen, hinforter auch nichts thun, das wider die gelobte armut einiger gestalt streite