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Seite:Urkund am Kaiserlichen Kammergerichte ertheilten Decreti samt demselben einverbleibter pönal-Verordnung, Schreiben um Bericht, cum Litteris Patentibus a regimine affigendis.pdf/5

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wiederum in seinem obrigkeitlichen Ansehen, und der vollen Ausübung seines Amts kräftigst und allenfalls mit Anwendung des dasigen Militairs, dafern aber solches nicht hinreichend seyn sollte, mit Requisition benachbarter militarischen Hülfe manuteniren, keine ohne Obrigkeitliche Erlauhniß bey Tage, oder bey nächtlicher Zeit zu haltende Zunft-Gebot, oder Zusammenkünfte der Bürgerschaft dulden, Klägern aber über die von Georg Michael Müller, Georg Michael Baur, dem Hufschmidt Hofmann, und sonst erlittene Unbilde, eine dem Vergehen angemessene Genugthuung, nicht weniger wegen zeither erlittenen Schaden und Unkosten, vollkommene Entschädigung alsbald verschaffen, und wie solches alles geschehen, binnen acht Tagen a die insinuationis, berichten, deme vorgängig aber, und nach vollkommen wieder hergestellter Ruhe und Ordnung, die gegen mehrgedachten Kläger von der Bürgerschaft etwa beyzubringende erhebliche Beschwerden, nach deren zuvor an diesen geschehener Communication, rechtlicher Ordnung nach, durch eine aus unpartheyischen, von keinem Theil recusirten Räthen bestehende Deputation, auf Kosten des unterliegenden Theils erörteren, Causa instructa aber acta ad Exteros impartiales zum Spruch Rechtens, bey Vermeidung zehen Mark löthigen Golds Straf, verschicken solle; widrigenfalls bleibt dem Kläger weiteres Anrufen unbenommen, sondern vorbehalten, und wird alsdann puncto Mandati protectorii et auxiliatorii, ferner ergehen, was Rechtens.

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