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Seite:Strafhaus-Ordnung 1893 Luzern ZentralGut 993983580105505.pdf/11

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ihre Kleider beim Eintritt abzugeben und erhalten dagegen die Strafhauskleidung, bestehend in folgenden Stücken:

eine Mütze oder ein Strohhut;
ein Halstuch
eine Jacke;
ein Gilet (Weste);
eine Hose (im Sommer zwilchene, im Winter wollene);
ein Paar Strümpfe (im Sommer Socken);
ein Paar Lederschuhe
Unterkleider im Winter.

70.

Die zur Zuchthausstrafe verurteilten weiblichen Sträflinge haben ihre Kleider ebenfalls abzugeben und erhalten dagegen die Strafhauskleidung, bestehend in:
einem Strohhut;
einem Halstuch;
einem Rock von dunkelgrünem Halblein;
einem Unterrock von Leinwand;
einem Paar wollener Winterstrümpfe;
einem Paar Sommerstrümpfe;
einem Paar Lederschuhe;
einem Hemd;
einem Fürtuch und in Unterkleidern im Winter.

71.

Es sollen so viel Kleidungen im Magazin vorrätig gehalten werden, daß jeder Sträfling seine Kleider wechseln kann, so oft dieses wegen Beschädigung, Nässe oder andern Ursachen nötig ist.

72.

Die von den Sträflingen abgegebenen Kleider werden nach Vorschrift in ein Register eingetragen und bis zum Austritte des Sträflings wohl aufbewahrt. Bei langer Dauer der Strafzeit sollen sie verkauft und der Erlös dem Eigentümer gutgeschrieben werden, wenn sie nicht, mit Zustimmung des Sträflings, seiner Familie überlassen worden sind.

73.

Alle übrigen Gefangenen erhalten nur insoweit Kleider von der Anstalt, als ihre eigenen nicht ausreichen oder die Sorge für Gesundheit und Reinlichkeit es notwendig macht.

74.

Jeder Sträfling hat sein abgesondertes Bett, bestehend in einem Stroh- oder Spreuersacke, einem Kopfpolster, einer bis drei wollenen Decken und zwei Leintüchern.

75.

Alle Gefangenen, welche, nicht zur Selbstverköstigung berechtigt, Aufseherkost genießen, erhalten eine einfache, zur Erhaltung der Kraft und Gesundheit ausreichende Nahrung, über welche ein besonderes Reglement aufgestellt wird.

76.

Den Kranken ist diejenige Nahrung zu reichen, welche der Strafhausarzt für dieselben vorschreibt.

77.

Regelmäßige Kostzulagen von außen oder aus dem Pekulium sind unzulässig; dagegen können zeitweilige geringfügige u. dgl. durch die Direktion gestattet werden.
Geistige Getränke werden nur auf ärztliche Verordnung verabreicht oder zugelassen.

78.

Für die kranken Gefangenen sind die nötigen Krankenzimmer einzurichten; über die Versetzung in und die Entlassung aus denselben entscheidet zunächst der Arzt; doch hat der Direktor mitzusprechen, wenn Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung es erheischt.

79.

Aus dem Aufsichtspersonal wird für die männlichen Gefangenen ein besonderer Krankenwärter bezeichnet; ebenso, wenn nötig für die weiblichen Kranken eine Wärterin. Dieselben haben die Verordnungen des Arztes genau zu befolgen und ihm bei Operationen und in den Sprechstunden Hilfe zu leisten.

80.

Erkrankt ein Sträfling, so wird er mit Gefängnisfest in eine Zelle verbracht und der Arzt gerufen, welcher das weitere anordnet.

81.

Todesfälle werden vom Arzt bescheinigt und dem Zivilstandsamt, sowie den Angehörigen des Verstorbenen angezeigt und die nötigen Anstalten für das Begräbnis auf dem allgemeinen Friedhof getroffen, sofern die Leiche nicht von den Angehörigen reklamiert wird.
Die Abgabe von Leichen an Anatomien ist, vorbehältlich der Genehmigung der Justizdirektion, zulässig, sofern nicht ein gegenteiliges Begehren des Verstorbenen oder seiner Angehörigen vorliegt.

82.

Zur Beförderung des Gesundheitszustandes der Anstalt ist von den Vorgesetzten
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n.n.: Strafhaus-Ordnung. , Luzern 1893, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Strafhaus-Ordnung_1893_Luzern_ZentralGut_993983580105505.pdf/11&oldid=- (Version vom 20.10.2023)