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Seite:Statuten der Rigibahn Gesellschaft (1884).pdf/23

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Statutenänderung.

Laut Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Rigibahngesellschaft vom 24. Februar 1888 werden die bisherigen §§ 23 und 28 der Statuten in folgender Weise abgeändert:
Absatz 3 von Artikel 23 erhält folgenden abgeänderten Wortlaut:
»Der Verwaltungsrath vertritt die Gesellschaft nach Aussen. Die Unterschrift Namens desselben und der Gesellschaft führen der Präsident oder Vizepräsident kollektiv mit einem weitern Mitgliede des Verwaltungsrathes.«
Bei Absatz 3 von Artikel 28 wird der erste Satz, lautend: »Für die laufende Geschäftsbesorgung kann ihm der Verwaltungsrath die Unterschrift der Gesellschaft übertragen«, gestrichen.
LUZERN, den 24. Februar 1888.
Beurkundung des zugezogenen öffentlichen beeidigten Schreibers:
M. Schürmann,
Gerichtsschreiber
des Bezirksgerichts Luzern.
      Für die Generalversammlung der Rigibahngesellschaft:
Der Vizepräsident:

Jost Weber.
Der Sekretär:
C. Stæhelin-Bucknor.